TG - Regierungsrat will zum dualistischen System wechseln
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will bei der Grundstückgewinnsteuer vom monistischen zum dualistischen System wechseln. Ausserdem sollen – dies als "Nachvollzug" der Bundesregelung von eher untergeordneter Bedeutung – Lotteriegewinne unter 1'000 Franken von der Steuer befreit werden. Es wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
Kurzer Überblick zu den Besteuerungssystemen im Bereich Grundstückgewinnsteuer
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert:
- Dualistisches System:Kantone, welche das dualistische System kennen, erfassen
- Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und
- Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
- Monistisches System: Kantone mit dem monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Der Kanton Thurgau hat heute ein monistisches System, d.h. im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.Das dualistische System wird bereits heute von der Mehrheit der Kantone angewendet.
Problematik des monistischen Systems
Zu stossenden Ergebnissen kann das monistische System dann führen, wenn eine Geschäftsliegenschaft wegen wirtschaftlicher Probleme verkauft werden muss und im Einkommenssteuerrecht erhebliche verrechenbare Verluste vorhanden sind. Durch die Trennung von der Objekt- zur Einkommenssteuer ist nach heutigem System keine Verlustverrechnung möglich. Trotz der vom Unternehmer dringend benötigten Liquidität muss die Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.Zur Vermeidung dieses Nachteils sowie zur Wahrung des Wettbewerbs gegenüber juristischen Personen drängt sich, so der Regierungsrat, ein Wechsel vom monistischen zum dualistischen System geradezu auf. Dadurch wird eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt.
Weitere vorgesehene Änderung des StG – Steuerbefreiung von kleinen Lottogewinnen
Im Weiteren sollen mit der Gesetzesänderung Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1 000 Franken steuerfrei werden. Diese geplante Neuerung steht im Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen im Bundesrecht und muss in den Kantonen zwingend umgesetzt werden.
Vernehmlassungsfrist
Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Dezember 2012.
Weitere Informationen zum Thema
- Bericht zur vorgeschlagenen Revision des StG Thurgau
- Gesetzestext der vorgeschlagenen Revision des StG Thurgau
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Thurgau vom 4.10.2012