ZH - Bauvorschriften für Liftanbauten
Bei älteren Gebäuden ist die behindertengerechte Erschliessung oftmals nicht möglich, da die Raumverhältnisse den Einbau eines Lifts verunmöglichen. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Ergänzungsparagraphen, der bei älteren Gebäuden Ausnahmen zulässt.Mit einem Postulat wurde der Regierungsrat im November 2004 eingeladen zu prüfen, wie mit der Revision des Paragraphen 19 der «Besonderen Bauverordnung II» Liftbauten von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen befreit werden können, um eine behindertengerechte Erschliessung eines Gebäudes zu ermöglichen.Das ursprüngliche Postulat verlangte eine Befreiung aller Gebäude, die Kommission für Planung und Bau schlug eine Begrenzung für Gebäude vor, die vor dem 1. Juli 1978 und damit vor dem Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes erstellt worden sind. Zudem verlangte die Kommission, dass solche Liftanbauten nur dann von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit werden, wenn keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen (zum Beispiel Denkmal-, Ortsbild-, Natur- und Heimatschutz) entgegen stehen.Leichte Anpassung notwendigDer vom Regierungsrat dem Kantonsrat beantragte Paragraph 19 a der «Besonderen Bauverordnung II» entspricht weitestgehend dem von der Kommission für Planung und Bau gemachten Vorschlag. Einzig bezüglich Stichtag 1. Juli 1978 spricht sich der Regierungsrat für eine andere Lösung aus. Er vertritt die Haltung, dass nicht die Erstellung des Gebäudes, sondern die Bewilligung des Bauvorhabens massgebend ist. Um einer ungerechtfertigten Privilegierung entgegen zu wirken, ist im Paragraph 19 a auch festgehalten, dass in erster Linie Planungs- und Baugesetz bzw. baukonforme Erschliessungen angestrebt und bevorzugt werden müssen und Ausnahmebewilligungen nur subsidiär erteilt werden.Quelle: Baudirektion des Kantons Zürich