ZH - Sozialabzüge und Steuertarif bei nicht gemeinsamer Sorge - Anpassung
Die Weisung der Zürcher Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst.Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde.
Das ist insbesondere neu
Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.
Anwendbarkeit der neuen Regelung
Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.
Weitere Informationen zum Thema
- Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004)
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013)
Quelle: Amtsmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 19.08.2015