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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Rumänien

01.03.2011
Die Schweiz und Rumänien haben gestern ein Protokoll zur Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das DBA enthält neu auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard. Das Protokoll (vgl. Ziffer 8 Abs. b des Protokolls) enthält zudem die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]mitte Februar angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Weitere Kernpunkte des geänderten DBA mit Rumänien

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Rumänien insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 25 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.Zinsen werden künftig an der Quelle noch mit maximal fünf Prozent besteuert.
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Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Rumänien mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Rumänien vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Rumänien

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Rumänien

DBA Schweden

28.02.2011
Die Schweiz und Schweden haben heute ein Protokoll zur Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das DBA enthält neu auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard. Das Protokoll (vgl. Ziffer 4 des Protokolls) enthält zudem die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Weitere Kernpunkte des geänderten DBA mit Schweden

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Schweden insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.Auch Zinsen sind künftig an der Quelle steuerbefreit.
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Ruhegehälter und Renten werden neu an der Quelle besteuert. Personen, die bereits in der Schweiz ansässig sind und Ruhegehälter oder Renten beziehen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Schweden mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Schweden vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Schweden

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Schweden

Steuerabzüge für Kinder

28.02.2011
Die Ehe ist seit langem nicht mehr die einzige Form, als Familie zusammenzuleben und Kinder aufzuziehen. Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, welches seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, ergeben sich verschiedene neue Abzugsmöglichkeiten.

Abzug für bezahlte Alimente

Bis zur Volljährigkeit des Kindes hat derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge zusteht, die Alimente als Einkommen zu versteuern. Beim Leistenden sind sie abzugsfähig. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Bezügers werden bezahlte Alimente mangels einer entsprechenden Gesetzesnorm weder beim Berechtigten noch beim Leistenden steuerlich berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten

Wird ein Kind durch eine Drittperson betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind, können die nachgewiesenen Betreuungskosten bis zum 14. Geburtstag des Kindes vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Leben die Eltern im Konkubinat, hängt die Abzugsberechtigung von der elterlichen Sorge und allfälligen Alimentzahlungen ab. Leben die Eltern getrennt, hängt die Abzugsfähigkeit von der Obhut ab. Der Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind maximal CHF 10’000.—.

Kinderabzug

Der Kinderabzug steht den Eltern für jedes minderjährige oder in Erstausbildung stehende unterstützungsbedürftige Kind zu. Bei getrennter Besteuerung der Eltern gilt Folgendes: Leistet ein Elternteil Alimente für ein minderjähriges Kind, hat der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Anrecht auf den Kinderabzug.Steht ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und wird kein Abzug für Alimente geltend gemacht, wird der Kinderabzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt. Nach Eintritt der Mündigkeit steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, welcher an das Kind Alimente bzw. die höheren Alimente leistet. Dem anderen Elternteil steht allenfalls ein Unterstützungsabzug zu. Der Kinderabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind CHF 6'400.—. Der Unterstützungsabzug ist gleich hoch.

Versicherungsabzug

Wird einem Elternteil ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt, steht diesem auch ein Versicherungsabzug zu. Dieser beträgt bei der direkten Bundssteuer pro Kind CHF 700.—.

Steuertarif

Bei der direkten Bundessteuer werden steuerpflichtige Personen, welche mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,  zum Elterntarif veranlagt. Dieser besteht aus dem Verheiratetentarif sowie einem Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250.— pro Kind bzw. unterstützter Person.

Empfehlung

Diese Darstellung bezieht sich auf die geltende Praxis der direkten Bundessteuer im Steuerjahr 2011. Die Kantone haben analoge Steuererleichterungen zu gewähren, welche jedoch von Kanton zu Kanton variieren werden. Abhängig von der Lebenssituation, ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen mit teilweise erheblichem Einsparungspotential.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Malta

25.02.2011
Die Schweiz und Malta haben heute ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Einkommensbesteuerung unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde. Interessanterweise ist die Formulierung etwas anders ausgefallen als im [intlink id="dba-singapur-2" type="post"]DBA Singapur[/intlink].

Kernpunkte im neuen DBA Malta

Dividendenausschüttungen bei verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligungen von zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von der Besteuerung an der Quelle befreit sind. Die Befreiung erfolgt, sofern die Beteiligungen mindestens ein Jahr gehalten werden.Unter denselben Voraussetzungen sind auch Zinsen von der Besteuerung an der Quelle befreit.
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Das DBA mit Malta enthält darüber hinaus noch eine zusätzliche Missbrauchsklausel, sodass die vorgesehenen Quellensteuerreduktionen bei einer künstlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit nicht anwendbar sind.Zudem wurde für die Schweiz die Meistbegünstigung bei einer Schiedsklausel vereinbart. Sollte Malta mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Malta vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Malta

Abkommenstext DBA Schweiz - Malta und Protokoll

MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros, Kur- und Verkehrsvereine

25.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 12 – Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine veröffentlicht.Die neue Branchenbroschüre ist komplett in zwei Teile, einen Teil A für Reisebüros sowie einen Teile B für Tourismusorganisationen (Kur- und Verkehrsvereine) aufgeteilt, so dass wohl bloss aus historischen Gründen auf die Veröffentlichung zweier separater Broschüren verzichtet worden ist.Die neue Broschüre gibt knapp, aber zumindest recht anschaulich Aufschluss über die klassischen mehrwertsteuerlichen Probleme, welche die Reisebürobranche ganz besonders betreffen, wie z.B. :
  • das Problem des Ortes der Leistung (Inland, Ausland)
  • das Problem der mehreren Leistungen, die u.U. verschiedenen Steuersätzen unterliegen und an verschiedenen Orten erbracht werden können
  • Stellvertretungsproblematiken
  • usw.

Tipp: MWST-Basic: Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.
Bezüglich Kur- und Verkehrsvereine wichtig sind etwa Fragen,
  • wobei es sich überhaupt um Entgelte handelt (Tourismusabgaben, Subventionen etc)
  • wie Spenden, Werbeleistungen, Mitgliederbeiträge etc. behandelt werden.
Direkt zur neuen MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.

DBA Singapur

24.02.2011
Die Schweiz und Singapur haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Die wichtigsten Neuerungen im DBA Singapur im Überblick

  • Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Singapur insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft mit fünf Prozent an der Quelle besteuert werden.
  • Dividenden an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sind an der Quelle steuerbefreit.
  • Zinsen werden künftig noch mit maximal fünf Prozent an der Quelle besteuert.
  • Zinszahlungen an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sowie Zinszahlungen zwischen Banken der Schweiz und Singapurs sind künftig befreit von der Besteuerung an der Quelle.

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Weitere Informationen zum DBA Singapur

Abkommenstext DBA Schweiz - Singapur und Protokoll

EU-Zinsbesteuerung - ESTV veröffentlicht neue Wegleitung

21.02.2011
Die ESTV hat heute eine neue Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) erlassen.Die neue, rückwirkend ab dem 1.1.2011 anwendbare Wegleitung löst diejenige vom 29. Februar 2008 ab und gibt Hilfestellung bei der Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 2004.
Direkt zur neuesten Literatur zum internationalen Steuerrecht der Schweiz
Direkt zur neuen Wegleitung 2011 zur EU-Zinsbesteuerung

Anforderungen an Amtshilfegesuche sollen gesenkt werden

15.02.2011
Während die Schweiz nach momentaner Praxis im Wesentlichen nur bei Nennung von Namen und Adresse zur Gewährung der Amtshilfe bereit war, soll zukünftig auch Amtshilfe gewährt werden wenn die betreffende Person anderswie identifiziert werden kann.Offenbar, so die Medienmitteilung des EFD, bestehen entsprechende Signale seitens des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, welches mittels "peer reviews" die Einhaltung der Amtshilfestandards überprüft. Um ein mögliches Scheitern im Rahmen dieser "Prüfung" zu vermeiden (und wohl insbesondere, da man weitere negative Schlagzeilen für einmal vermeiden möchte) soll nun im Sinne des vorauseilenden Gehorsams
  • die Formulierung in zukünftigen DBA sowie
  • die Interpretation der entsprechenden Bestimmungen, soweit neue DBA bereits abgeschlossen sind
entsprechend angepasst werden.
Besuchen Sie die ISIS-Tagung zum internationalen Steuerrecht am 13.04.2011.
Der Bundesrat ist sich offenbar bewusst, dass er mit diesem Entscheid einen innenpolitisch etwas heiklen Grat betritt. Insbesondere habe das Parlament klargemacht, dass Amtshilfe nur gewährt werden solle, wenn Namen und Adresse der betroffenen Person sowie des Inhabers der entsprechenden Information im Gesuch genannt würden. Er will die Anpassung darum im Rahmen der Debatte zu den zehn hängigen DBA in den Räten diskutieren.

Vorgesehene rechtliche Umsetzung

Bei neuen DBA

Rechtlich soll die Änderung wie folgt umgesetzt werden: Bei DBA, die noch keine Auslegungsregel haben, soll im Genehmigungsbeschluss der eidg. Räte eine solche mit folgendem Text eingefügt werden:Für die Anwendung gilt, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen darstellen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind sie so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.Diese Auslegungsregel ist in den Abkommen mit den USA, den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland, Kanada, Südkorea, Spanien sowie der Slowakei bereits enthalten und wird demnächst im Parlament zu reden geben.

Bei bestehenden DBA mit Amtshilfeklausel

Bei allen bestehenden Abkommen mit Amtshilfeklausel nach OECD-Standard soll die neue Interpretation der Amtshilfepraxis von den eidg. Räten genehmigt werden:Die Abkommen sind so auszulegen, dass einem Amtshilfegesuch zu entsprechen ist, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine „fishing expedition“ handelt und wenn der ersuchende Staat
  • a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf anderer Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer;
  • b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

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Beim Fehlen dieser Angaben gemäss lit. b für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten.

Exkurs: Was sind Fishing Expeditions?

Als «Fishing Expeditions» (frei übersetzt etwa: «lass uns fischen gehen» oder technisch «Beweisausforschung») werden Anfragen im Rahmen der Amtshilfe verstanden, die gestellt werden, ohne dass man konkrete Anhaltspunkte für einen vorliegenden Verstoss einer konkreten Person hat. Zweck dieser Angelausflüge sind Zufallstreffer oder das Beschaffen von Beweisen in Fällen, wo bloss ein diffuser Verdacht (eine Hoffnung, da sei noch etwas gravierenderes verborgen) besteht.

Weitere Informationen zum Thema

Rohstoff-Artikel des EFD zur Anpassung der Amtshilfepraxis
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GE - Stimmvolk gegen erweiterte Steueramnestie

14.02.2011
Das genfer Stimmvolk hat die Vorlage für eine erweiterte Steueramnestie, welche Personen, die sich bis Ende 2011 selber wegen Steuerhinterziehung angezeigt hätten, einen Nachsteuer-Rabatt von 70% gewähren wollte, bachab geschickt. Es bleibt damit auch für den Kanton Genf bei der Bundeslösung.Die Idee, die hinter der Gesetzesvorlage stand, war, dass bei einem grosszügigeren Angebot mehr Steuersünder zu einer Selbstanzeige animiert würden. Die Legalität dieses Ansinnens war allerdings bereits im Vorfeld äusserst umstritten. Für die Linke verletzte die Vorlage das Recht auf Gleichbehandlung und den Grundsatz der Besteuerung gemäss wirtschaftlicher Fähigkeit.  Ende Januar hatten gar drei Mitglieder der Grünen Partei beim Bundesgericht gegen die Steueramnestie Beschwerde eingereicht.