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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SH - Regierungsrat will Steuern senken

03.03.2011
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen will die Steuern senken. Dies liege drin, weil sich die wirtschaftliche Situation des Kantons Schaffhausen in den vergangenen Jahren deutlich verbessert habe. Zudem will man natürlich im «Steuerwettbewerb» nicht hintanstehen.Die nun präsentierte Vorlage zur Revision des Steuergesetzes hat vier Hauptstossrichtungen:
  • Entlastung der KMU,
  • Senkung der Gewinnsteuer für juristische Personen,
  • Senkung der Vermögenssteuer und
  • Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit kleineren und mittleren Einkommen.
Insgesamt machen die steuerlichen Entlastungen gemäss Berechnungen 13,5 Mio. Franken bei der Kantonssteuer und 11,7 Mio. Franken bei den Gemeindesteuern aus.

Steuerliche Entlastung von KMU

Die Schaffhauser KMU sollen mit gezielten Massnahmen entlastet und gestärkt werden. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Besteuerung der Liquidationsgewinne zu einem reduzierten Satz, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, die Erleichterung bei Ersatzbeschaffung auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen und weiteren Erleichterungen.
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Senkung des Gewinnsteuersatzes

Bei den juristischen Personen soll der Gewinnsteuersatz von bisher fünf auf vier Prozent gesenkt werden. Damit sollen vor dem Hintergrund des Steuerstreites zwischen der Schweiz und der EU einerseits und nach dem Auslaufen des Bonny-Beschlusses anderseits rechtzeitig Massnahmen getroffen werden, damit der Kanton und seine Gemeinden weiterhin günstige Rahmenbedingungen anbieten können.

Senkung des Höchststeuersatzes bei der Vermögenssteuer

Ein weiterer Schwerpunkt ist bei der Vermögenssteuer vorgesehen,  wo der Höchststeuersatz von 2,3 Promille auf 1,8 Promille gesenkt werden soll. Motiv dieses Vorschlags ist die Angleichung der Steuerbelastung an die Nachbarkantone.

Entlastung von Haushalten mit kleinen Einkommen

Personen mit kleinen sollen durch die Anpassung der Einkommensgrenze, für die keine Steuer zu entrichten ist, auf 7'200 Franken für alleinstehende und 13'800 Franken für verheiratete Steuerpflichtige entlastet werden. Anmerkung: Der Regierungsrat spricht hier von einer Entlastung auch der mittleren Einkommen. Diese dürften aber durch das blosse Anheben dieser Einkommensgrenze (und dem Wegfall der ersten Stufe) meines Erachtens kaum entlastet werden...

Anpassungen an Vorgaben des Bundesrechts

Neben den vier Hauptteilen werden zahlreiche weitere Änderungen des Steuergesetzes vorgeschlagen. Es handelt sich dabei zum grössten Teil um Anpassungen, welche aufgrund der Änderung des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes notwendig geworden sind. Es geht dabei beispielsweise um
  • die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und
  • die straflose Selbstanzeige,
  • die Besteuerung der Zuwendung an die politischen Parteien und
  • die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen

Es ist vorgesehen, die Gesetzesänderung gestaffelt in Kraft zu setzen. Die Entlastungen der natürlichen Personen sowie die Anpassungen aufgrund des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sollen am 1. Januar 2012 und die Entlastung der juristischen Personen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zur geplanten Steuergesetzrevision


Quelle: Medieninformation des Finanzdepartements des Kantons Schaffhausen. Redaktion und Kommentar: Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt)

MWST Branchen-Info 24 - Sport

02.03.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 24 – Sport veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt Besonderheiten im Bereich der Mehrwertsteuer, die insbesondere für Sportvereine und Veranstalter von Sportanlässen wichtig sind.Die Broschüre behandelt allerdings nicht bloss Fragen rund um Sportanlässe und im Zusammenhang mit diesen generierten Umsätzen mit Eintrittsbilleten. Vielmehr werden auch die gastgewerblichen sowie Hotellerie-Leistungen, die im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen, behandelt. Weiter natürlich Sponsoring- und Werbeleistungen.
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Ein weiterer Abschnitt der neuen Branchenbroschüre widmet sich der Steuerbarkeit von Rechten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportlern, also etwa
  • MWST bei Transfers
  • MWST bei Ausleihe von Sportlern
  • MWST bei der Vermittlung von Sportlern
  • MWST bei Vertragsablösungen
Direkt zur MWST Branchen-Info 24 Sport

DBA Russland

02.03.2011
Die Schweiz und Russland haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Russland vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

DBA Rumänien

01.03.2011
Die Schweiz und Rumänien haben gestern ein Protokoll zur Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das DBA enthält neu auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard. Das Protokoll (vgl. Ziffer 8 Abs. b des Protokolls) enthält zudem die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]mitte Februar angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Weitere Kernpunkte des geänderten DBA mit Rumänien

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Rumänien insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 25 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.Zinsen werden künftig an der Quelle noch mit maximal fünf Prozent besteuert.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Rumänien mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Rumänien vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Rumänien

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Rumänien

DBA Schweden

28.02.2011
Die Schweiz und Schweden haben heute ein Protokoll zur Änderung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das DBA enthält neu auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard. Das Protokoll (vgl. Ziffer 4 des Protokolls) enthält zudem die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Weitere Kernpunkte des geänderten DBA mit Schweden

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Schweden insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.Auch Zinsen sind künftig an der Quelle steuerbefreit.
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Ruhegehälter und Renten werden neu an der Quelle besteuert. Personen, die bereits in der Schweiz ansässig sind und Ruhegehälter oder Renten beziehen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.Schliesslich wurde zugunsten der Schweiz die Meistbegünstigung für eine Schiedsklausel vereinbart. Sollte Schweden mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Schweden vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Schweden

Direkt zum Abkommenstext des DBA Schweiz - Schweden

Steuerabzüge für Kinder

28.02.2011
Die Ehe ist seit langem nicht mehr die einzige Form, als Familie zusammenzuleben und Kinder aufzuziehen. Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, welches seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, ergeben sich verschiedene neue Abzugsmöglichkeiten.

Abzug für bezahlte Alimente

Bis zur Volljährigkeit des Kindes hat derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge zusteht, die Alimente als Einkommen zu versteuern. Beim Leistenden sind sie abzugsfähig. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Bezügers werden bezahlte Alimente mangels einer entsprechenden Gesetzesnorm weder beim Berechtigten noch beim Leistenden steuerlich berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten

Wird ein Kind durch eine Drittperson betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind, können die nachgewiesenen Betreuungskosten bis zum 14. Geburtstag des Kindes vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Leben die Eltern im Konkubinat, hängt die Abzugsberechtigung von der elterlichen Sorge und allfälligen Alimentzahlungen ab. Leben die Eltern getrennt, hängt die Abzugsfähigkeit von der Obhut ab. Der Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind maximal CHF 10’000.—.

Kinderabzug

Der Kinderabzug steht den Eltern für jedes minderjährige oder in Erstausbildung stehende unterstützungsbedürftige Kind zu. Bei getrennter Besteuerung der Eltern gilt Folgendes: Leistet ein Elternteil Alimente für ein minderjähriges Kind, hat der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Anrecht auf den Kinderabzug.Steht ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und wird kein Abzug für Alimente geltend gemacht, wird der Kinderabzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt. Nach Eintritt der Mündigkeit steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, welcher an das Kind Alimente bzw. die höheren Alimente leistet. Dem anderen Elternteil steht allenfalls ein Unterstützungsabzug zu. Der Kinderabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind CHF 6'400.—. Der Unterstützungsabzug ist gleich hoch.

Versicherungsabzug

Wird einem Elternteil ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt, steht diesem auch ein Versicherungsabzug zu. Dieser beträgt bei der direkten Bundssteuer pro Kind CHF 700.—.

Steuertarif

Bei der direkten Bundessteuer werden steuerpflichtige Personen, welche mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,  zum Elterntarif veranlagt. Dieser besteht aus dem Verheiratetentarif sowie einem Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250.— pro Kind bzw. unterstützter Person.

Empfehlung

Diese Darstellung bezieht sich auf die geltende Praxis der direkten Bundessteuer im Steuerjahr 2011. Die Kantone haben analoge Steuererleichterungen zu gewähren, welche jedoch von Kanton zu Kanton variieren werden. Abhängig von der Lebenssituation, ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen mit teilweise erheblichem Einsparungspotential.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Malta

25.02.2011
Die Schweiz und Malta haben heute ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Einkommensbesteuerung unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde. Interessanterweise ist die Formulierung etwas anders ausgefallen als im [intlink id="dba-singapur-2" type="post"]DBA Singapur[/intlink].

Kernpunkte im neuen DBA Malta

Dividendenausschüttungen bei verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligungen von zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von der Besteuerung an der Quelle befreit sind. Die Befreiung erfolgt, sofern die Beteiligungen mindestens ein Jahr gehalten werden.Unter denselben Voraussetzungen sind auch Zinsen von der Besteuerung an der Quelle befreit.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Das DBA mit Malta enthält darüber hinaus noch eine zusätzliche Missbrauchsklausel, sodass die vorgesehenen Quellensteuerreduktionen bei einer künstlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit nicht anwendbar sind.Zudem wurde für die Schweiz die Meistbegünstigung bei einer Schiedsklausel vereinbart. Sollte Malta mit einem anderen Land eine Schiedsklausel aushandeln, würde die zwischen der Schweiz und Malta vereinbarte Klausel automatisch Geltung erlangen.

Weitere Informationen zum DBA Malta

Abkommenstext DBA Schweiz - Malta und Protokoll

MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros, Kur- und Verkehrsvereine

25.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 12 – Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine veröffentlicht.Die neue Branchenbroschüre ist komplett in zwei Teile, einen Teil A für Reisebüros sowie einen Teile B für Tourismusorganisationen (Kur- und Verkehrsvereine) aufgeteilt, so dass wohl bloss aus historischen Gründen auf die Veröffentlichung zweier separater Broschüren verzichtet worden ist.Die neue Broschüre gibt knapp, aber zumindest recht anschaulich Aufschluss über die klassischen mehrwertsteuerlichen Probleme, welche die Reisebürobranche ganz besonders betreffen, wie z.B. :
  • das Problem des Ortes der Leistung (Inland, Ausland)
  • das Problem der mehreren Leistungen, die u.U. verschiedenen Steuersätzen unterliegen und an verschiedenen Orten erbracht werden können
  • Stellvertretungsproblematiken
  • usw.

Tipp: MWST-Basic: Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.
Bezüglich Kur- und Verkehrsvereine wichtig sind etwa Fragen,
  • wobei es sich überhaupt um Entgelte handelt (Tourismusabgaben, Subventionen etc)
  • wie Spenden, Werbeleistungen, Mitgliederbeiträge etc. behandelt werden.
Direkt zur neuen MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.

DBA Singapur

24.02.2011
Die Schweiz und Singapur haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet.Das DBA enthält auch eine Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard sowie im Protokoll (ganz am Ende in Ziffer 6 lit. c) die vom Bundesrat [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]kürzlich angekündigte neue Auslegungsregel[/intlink], wonach die Bestimmungen über die für ein Amtshilfegesuch verlangten Informationen so auszulegen seien, dass der wirksame Informationsaustausch nicht behindert werde.

Die wichtigsten Neuerungen im DBA Singapur im Überblick

  • Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Singapur insbesondere vereinbart, dass Dividenden aus Beteiligungen von mindestens zehn Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft mit fünf Prozent an der Quelle besteuert werden.
  • Dividenden an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sind an der Quelle steuerbefreit.
  • Zinsen werden künftig noch mit maximal fünf Prozent an der Quelle besteuert.
  • Zinszahlungen an die Nationalbanken der beiden Abkommensstaaten sowie Zinszahlungen zwischen Banken der Schweiz und Singapurs sind künftig befreit von der Besteuerung an der Quelle.

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Weitere Informationen zum DBA Singapur

Abkommenstext DBA Schweiz - Singapur und Protokoll

EU-Zinsbesteuerung - ESTV veröffentlicht neue Wegleitung

21.02.2011
Die ESTV hat heute eine neue Wegleitung zur EU-Zinsbesteuerung (Steuerrückbehalt und freiwillige Meldung) erlassen.Die neue, rückwirkend ab dem 1.1.2011 anwendbare Wegleitung löst diejenige vom 29. Februar 2008 ab und gibt Hilfestellung bei der Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 2004.
Direkt zur neuesten Literatur zum internationalen Steuerrecht der Schweiz
Direkt zur neuen Wegleitung 2011 zur EU-Zinsbesteuerung