AG: Steuergesetzrevision per 1. Januar 2022
Am 1. Januar 2022 treten im Kanton Aargau verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Mit der Steuergesetzrevision 2022 werden zwei Entlastungen umgesetzt; eine für die natürlichen Personen und eine für die juristischen Personen.
Steuergesetzrevision
Bei den natürlichen Personen wird der Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen deutlich erhöht. Bisher betrug der Abzug 4'000 Franken für verheiratete Paare und 2'000 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Per 1. Januar 2022 gelten neu folgende Abzüge: 6'000 Franken für Verheiratete und 3'000 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
Bei den juristischen Personen wird zudem die für ertragsstarke Unternehmen relevante obere Tarifstufe reduziert. Die Steuerbelastung wird zwischen 2022 und 2024 gestaffelt auf 15,1 Prozent reduziert. Ab 2024 verfügt der Kanton Aargau damit – wie die meisten anderen Kantone – über einen einheitlichen Steuertarif: Die Gewinne bis 250'000 Franken werden schon heute mit 15,1 Prozent besteuert. Mit der Steuergesetzrevision 2022 verbessert der Aargau seine Position im interkantonalen Vergleich ins Mittelfeld. Die Reduktion der Gewinnsteuern ist ein bedeutender Anreiz für Unternehmen, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten im Aargau zu erhöhen, Investitionen zu tätigen und gewinnstarke Tätigkeiten im Kanton zu halten, zu verstärken oder neu anzusiedeln.
Die Steuersenkungen für natürliche und juristische Personen sollen den Aargau als attraktiven Wohn- und Wirtschaftskanton stärken und langfristig zu höheren Steuererträgen führen.
Die Steuergesetzrevision tritt wegen des Dringlichkeitsbeschlusses durch den Grossen Rat bereits per 1. Januar 2022 in Kraft. Die Volksabstimmung findet aufgrund des ergriffenen des Behördenreferendums am 15. Mai 2022 statt.
Verordnung zum Steuergesetz
Das Steuergesetz sieht vor, dass die Kinderdrittbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von maximal 10'000 Franken von den Steuern abgezogen werden können. Die Verordnung zum Steuergesetz präzisiert dies und legt pauschal fest, dass 25 Prozent der Kinderbetreuungskosten als Lebenshaltungskosten gelten und demzufolge steuerlich nicht abzugsfähig sind. Eine Überprüfung dieser Regelung hat einen Anpassungsbedarf ergeben. Neu gelten nur noch 10 Prozent der Kinderbetreuungskosten als pauschale Lebenshaltungskosten, welche nicht abzugsfähig sind.