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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Internationales Steuerrecht

Hier finden Sie Aktuelle News zum internationalen Steuerrecht der Schweiz.

Amtshilfe und Rechtshilfe - neue Broschüren erschienen

31.10.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Artikel zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen sowie zur Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Die Artikel befinden sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.2.2013 (Artikel über die Amts- und Rechtshilfe) bzw. 1.1.2013 (Artikel über die Wehrpflichtersatzabgabe).

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt, die allerdings bereits wieder einer Revision unterliegt.  Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. Im Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

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Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Steueramtshilfegesetzes

16.10.2013
Der Bundesrat hat von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Mit der vorgesehenen Präzisierung bei der nachträglichen Information betroffener Personen erfüllt die Schweiz den OECD-Standard.
Die Vernehmlassung wurde vom 14. August bis 18. September 2013 durchgeführt. Mehrheitlich positiv aufgenommen wurde dabei der Vorschlag zur nachträglichen Information von Personen, die Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens sind. Damit wird die Schweiz den geltenden internationalen Standard erfüllen. Bisher sah das Gesetz vor, dass die Steuerpflichtigen ohne jede Ausnahme vor der Übermittlung der sie betreffenden Daten an den ersuchenden Staat informiert werden mussten.

Sanftes Zurückrudern punkto nachträgliche Information der Steuerpflichtigen

Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse präzisiert der Bundesrat in seiner Vorlage, dass eine nachträgliche Information der Steuerpflichtigen nur in Ausnahmefällen erfolgen kann. Der ersuchende Staat wird sein Gesuch auch begründen müssen, beispielsweise indem er die Gefährdung der Untersuchung geltend machen kann, wenn die Information vorgängig erfolgt.

Gruppenersuchen

Was die Gruppenersuchen anbelangt, so sind diese bereits nach dem geltenden Gesetz möglich. Um die Effizienz zu verbessern, sieht die Revision ein auf Gruppenersuchen zugeschnittenes Informationsverfahren vor. Dem Bundesrat wird mit dem Entwurf die Kompetenz eingeräumt, den erforderlichen Inhalt von Gruppenersuchen festzulegen. Er wird dabei dem internationalen Standard Rechnung tragen.

Amtshilfe mit gestohlenen Daten – Bundesrat sieht keine Alternative, verzichtet aber auf Möglichkeit des Eintretens

Starke Opposition hat die Vernehmlassung bei der Frage der Amtshilfegesuche auf der Grundlage gestohlener Daten zutage gebracht. Der Bundesrat wollte die Situation, dass die Schweiz aufgrund einer sehr restriktiven Praxis auf zahlreiche Ersuchen nicht eintreten kann, deblockieren. Gemäss Vernehmlassungsentwurf hätte die Schweiz mit der strengen Auflage auf Ersuchen eintreten können, dass der ersuchende Staat diese Daten nur passiv, beispielsweise über einen Drittstaat, auf legale Weise erlangt hat. Weiterhin nicht eingetreten wäre die Schweiz hingegen auf Ersuchen gestützt auf aktiv beschaffte Daten.Diese Lockerung hätte auch günstigere Voraussetzungen für die Schweiz in Bezug auf das Global Forum geschaffen, das in der zweiten Beurteilungsphase die Effizienz der Amtshilfe in der Praxis untersucht. Die Vernehmlassungsteilnehmer haben aber jede Praxisänderung abgelehnt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auf die vorgesehene Bestimmung zu verzichten.

Druck lässt nicht nach

Der Bundesrat erachtet die Revision des Steueramtshilfegesetzes aufgrund der internationalen Entwicklung im Steuerbereich als notwendig. Bei ihrem Gipfel im September 2013 haben die G20-Staaten erneut alle Jurisdiktionen aufgefordert, die Empfehlungen des Global Forum umgehend umzusetzen. Der Aufruf richtet sich insbesondere an jene Staaten, die wie die Schweiz noch nicht zur zweiten Phase der Peer Review zugelassen worden sind. Ausserdem beginnt das Global Forum diesen Herbst mit der Schlussbenotung der ersten 50 Staaten, die beide Phasen der Peer Review absolviert haben.Diese Schlussbenotungen werden international eine erhebliche Wirkung haben. Solange die Schweiz die beiden Phasen der Peer Review nicht besteht, wird der Druck und damit das Risiko von schwarzen Listen und anderen bilateralen und multilateralen Sanktionsmassnahmen zunehmen.

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FATCA-Abkommen tritt erst am 1. Juli 2014 in Kraft

30.09.2013
Die Schweiz und die USA haben mit Notenaustausch das FATCA-Abkommen an den neuen Zeitplan für die Umsetzung von FATCA angepasst. Schweizerische Finanzinstitute müssen FATCA nunmehr erst ab 1. Juli 2014 statt ab 1. Januar 2014 umsetzen.

Initiative für Verschiebung durch US-Finanzministerium

Am 12. Juli 2013 hat das US-Finanzministerium einen Aufschub des Zeitplans für die Umsetzung von FATCA durch ausländische Finanzinstitute um sechs Monate bekanntgegeben. Das am 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnete FATCA-Abkommen beruht auf dem früheren Zeitplan mit Beginn der Umsetzung per 1. Januar 2014 und erforderte deshalb eine Anpassung an den neuen Zeitplan.Diese Änderung liegt in der Kompetenz des Bundesrates und sichert schweizerischen Finanzinstituten gleiche Umsetzungsfristen wie Finanzinstituten in anderen Ländern zu. Das Abkommen wurde mit einem Notenaustausch angepasst. Die Änderung wird gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen in Kraft treten.Das Parlament hat am 27. September 2013 in der Schlussabstimmung das Abkommen genehmigt und das Umsetzungsgesetz verabschiedet. Die durch die Verschiebung notwendigen Änderungen sind im Bundesbeschluss und im Gesetz berücksichtigt. Das FATCA-Abkommen und das Umsetzungsgesetz unterliegen dem fakultativen Referendum.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 30.09.2013

DBA China

25.09.2013
Die Schweiz und China haben ein neues DBA auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Es ersetzt das seit 1991 gültige Abkommen und enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und China vereinbart, den maximalen Quellensteuersatz auf Dividenden von 10 auf 5 Prozent zu reduzieren, wenn die Gesellschaft, die die Dividende erhält, zu mindestens 25% an der zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Der Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren wurde von 10 Prozent auf 9 Prozent gesenkt. Ausserdem darf China in Zukunft keine Steuer auf Geschäftsaktivitäten (Business Tax) und auch keine Mehrwertsteuer auf internationalen Beförderungsleistungen erheben, die von Schweizer Seeschiff- und Luftfahrtunternehmen erbracht wurden.Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das neue DBA mit China zur Stellungnahme vorgelegt worden. Sie haben dem Inhalt zugestimmt. Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden. In der Schweiz unterliegt es dem fakultativen Referendum.

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Neue Steuerinformationsabkommen mit Guernsey und Jersey

18.09.2013
Die Schweiz hat am 11. September 2013 mit Guernsey und am 16. September 2013 mit Jersey in London je ein Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreement; TIEA) unterzeichnet.DBA und TIEA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die TIEA auf den Informationsaustausch auf Anfrage.Bevor die Abkommen in Kraft treten können, müssen sie vom Parlament genehmigt werden. Sie unterliegen dem fakultativen Referendum. Bei der Anhörung nach Abschluss der Verhandlungen haben sich die Kantone und betroffenen Wirtschaftsverbände positiv geäussert. TIEA mit weiteren Jurisdiktionen sind zurzeit in Verhandlungen. Ein erstes Steuerinformationsabkommen hat die Schweiz am 28. August 2013 mit der Isle of Man unterzeichnet.

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DBA Ungarn

13.09.2013
Die Schweiz und Ungarn haben in den letzten Tagen ein neues DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen vom 9. April 1981. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

DBA Ungarn - Kerninhalt

Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Ungarn unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen. Wenn jedoch eine Gesellschaft mindestens 10 Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.Ebenfalls nur im Ansässigkeitsstaat steuerbar sind Zinsen und Lizenzgebühren.Schliesslich können neu Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften im Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilien befinden.

DBA Ungarn - Weitere Schritte bis zum Inkrafttreten

Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

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Steuerliche Behandlung des international tätigen Schweizer Flugpersonals - neuer Bericht

13.09.2013
Der Bundesrat hat heute einen Bericht genehmigt, der die steuerliche Behandlung der in der Schweiz ansässigen Flugbesatzungsmitglieder, die international besonders in Deutschland für eine dort ansässige Fluggesellschaft tätig sind, analysiert und Wege aufzeigt, wie deren Situation verbessert werden kann.Der Bericht geht auf das Postulat 06.3570 von Nationalrat Kaufmann „Benachteiligung des international tätigen Schweizer Flugpersonals" aus dem Jahr 2006 zurück.

Kerninhalt des Berichts

  • Im ersten Teil analysiert der Bericht die Behandlung der international tätigen Flugbesatzungsmitglieder nach den DBA und dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Er kommt zum Schluss, dass die Flugbesatzungsmitglieder im Vergleich zu anderen grenzüberschreitend unselbständig erwerbstätigen Personen nicht benachteiligt werden.
  • Im zweiten Teil zeigt der Bericht sodann Handlungsalternativen auf, um die steuerliche Situation der für deutsche Fluggesellschaften tätigen, in der Schweiz ansässigen Flugbesatzungsmitglieder zu verbessern.

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Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - Botschaft des Bundesrates ist da

04.09.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zum neuen Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.Am 11. Juli 2013 hatten Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici in Paris das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet. Der jetzt vorliegende Abkommensentwurf folgt gemäss Bundesrat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend den Grundsätzen der OECD sowie der schweizerischen Abkommenspolitik.

Frankreich drohte mit Kündigung des alten Abkommens

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. Es beruht auf den damaligen Grundsätzen der beiden Vertragsstaaten, entspricht aber nicht mehr der heutigen Politik Frankreichs auf diesem Gebiet. 2011 informierte Frankreich die Schweiz über die Absicht, das Abkommen von 1953 zu kündigen. Die Schweiz teilte der französischen Seite mit, dass sie eine Revision einem vertragslosen Zustand und der damit verbundenen Gefahr von Doppelbesteuerungen vorziehe. Die beiden Länder nahmen daraufhin Verhandlungen auf.

Kernpunkte des neuen Erbschaftssteuerabkommens Schweiz Frankreich

Einführung der Anrechnungsmethode auch für Erbschaftssteuer

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt für Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern die Anrechnungsmethode ein. Diese Methode wurde bereits 1997 im schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert. Frankreich wendet die Methode seit Langem an. Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie üblich die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an.

Transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften und subsidiäres Besteuerungsrecht für «Steuerflüchtlinge»

Das neue Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich führt auch die transparente Besteuerung von Immobiliengesellschaften ein. Indirekt gehaltene Immobilien werden damit neu wie direkt gehaltene behandelt. Künftig können daher alle Immobilien von ihrem Belegenheitsstaat besteuert werden.Diese steuerliche Transparenz ist ebenfalls bereits im schweizerisch- französischen Abkommen von 1997 über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verankert.Frankreich kann neu aufgrund eines subsidiären Besteuerungsrechts denjenigen Anteil besteuern, der einem Erben oder Vermächtnisnehmer zusteht, der mindestens 8 der 10 Jahre vor dem Jahr, in dem er die Vermögenswerte empfängt, in Frankreich wohnhaft war, muss aber eine schweizerische Erbschaftssteuer anrechnen, die auf diesem Anteil erhoben wurde. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht von Erblassern mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert.Im Kommentar zum OECD-Musterabkommen von 1982 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ist die Möglichkeit vorgesehen, in den bilateralen Abkommen ein solches subsidiäres umfassendes Besteuerungsrecht zu verankern, das sich auf andere Kriterien als den Wohnsitz des Erblassers stützt, insbesondere auf den Wohnsitz des Erben oder des Vermächtnisnehmers.

Darum will der Bundesrat das neue Abkommen

Das neue Abkommen erhöht die steuerliche Belastung namentlich der Steuerpflichtigen in Frankreich. Der Bundesrat streicht allerdings hervor, dass es, anders als ein vertragsloser Zustand, rechtssicherheit gewährleiste  und die Gefahr von Doppelbesteuerungen vermeide. Denn ohne Abkommen wären die Steuerpflichtigen automatisch jeder Änderung des innerstaatlichen Rechts der beiden Länder und der Gefahr von Doppelbesteuerungen ausgesetzt. Sie könnten auch kein Verständigungsverfahren zur Beilegung allfälliger Streitfragen im Bereich der Erbschafts­steuern in Anspruch nehmen. Die Besteuerung von in Frankreich ansässigen Erben würde zu schlechteren Bedingungen erfolgen, und es würde keine Ausnahmeregelung für Immobiliengesellschaften im Besitz des Erblassers oder seiner Angehörigen gelten.

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach der Genehmigung durch die Parlamente beider Länder und nach Ablauf der Referendumsfrist in der Schweiz in Kraft. Frankreich hat auf die geforderte Anwendung des neuen Abkommenstextes ab 1. Januar 2014 verzichtet.

Erbschaftssteuerabkommen Schweiz Frankreich - weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4. September 2012, ergänzt um Details aus der Botschaft und mit Hervorhebungen der Redaktion

Joint Statement mit den USA zur Bereinigung des Steuerstreites unter Dach und Fach

30.08.2013
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington eine Vereinbarung (Joint Statement) unterzeichnet, um den jahrelangen Steuerstreit der Banken mit den USA beizulegen. Die Lösung, deren Eckpunkte wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst haben, definiert den Rahmen für die Kooperation der Banken mit den amerikanischen Behörden und respektiert gemäss Einschätzung des Bundesrates die Souveränität und die Rechtsordnung der Schweiz.

Drei Elemente der Bereinigung des Steuerstreites der Banken mit den USA

Die gefundene Lösung setzt sich aus drei Elementen zusammen:
  • Dem Joint Statement zwischen den Regierungen beider Länder,
  • dem unilateralen amerikanischen Programm, an dem die Schweizer Banken auf freiwilliger Basis teilnehmen können (das amerikanische Programm, dessen Wortlaut ebenfalls publiziert wurde, tritt mit der Unterzeichnung des Joint Statement, also per sofort, in Kraft), sowie
  • den Bewilligungen für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden (der Bundesrat hat dazu eine Musterverfügung veröffentlicht).
Die Lösung soll es den Banken erlauben, die Vergangenheit innerhalb eines klar definierten Rahmens zu bereinigen, und dies unter Respektierung der Schweizer Gesetzeslage, ohne rückwirkende Normen oder Notrecht.

Banken brauchen Bewilligung für Teilnahme am Programm der USA

Die Banken, welche sich am Programm beteiligen wollen, müssen beim Bundesrat eine Bewilligung im Sinne von StGB 271 beantragen.Kundendaten sind von der Bewilligung nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen von 1996 und - sobald es in Kraft tritt - dem Protokoll vom 23. September 2009 übermittelt werden.Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden müssen die Banken das geltende Schweizer Recht, insbesondere Datenschutz und arbeitsrechtliche Bestimmungen, beachten. Diese sind in der Musterverfügung des Bundesrates ausdrücklich vorgesehen.

Betroffene Banken

Das amerikanische Programm steht grundsätzlich allen Schweizer Banken offen, jedoch bestehen Sonderregelungen:
  • Eine Ausnahme bilden diejenigen Banken, gegen die das Justizdepartement strafrechtliche Ermittlungen eröffnet hat (Kategorie 1). Sie können am Programm nicht teilnehmen.
  • Die Banken der Kategorie 2, die davon ausgehen müssen, dass sie amerikanisches Recht verletzt haben, können bis spätestens 31. Dezember 2013 bei den US-Behörden ein «Non-Prosecution Agreement» beantragen. Sie werden den US-Behörden Informationen über ihre grenzüberschreitenden Beziehungen liefern müssen, insbesondere die «Leaver-Listen», jedoch keine Kundennamen.
  • Die Banken, die der Ansicht sind, kein amerikanisches Steuerrecht verletzt zu haben (Kategorie 3) sowie solche die ausschliesslich lokal tätig sind (Kategorie 4) können zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Oktober 2014 bei den amerikanischen Behörden eine «Non-Target Letter» beantragen.

Hohe Bussen drohen

Die Institute der Kategorie 2 (also Banken, die mutmassliche amerikanisches Recht verletzt haben) werden ausserdem eine Busse zahlen müssen, deren Höhe auf Basis des Gesamtwerts der nicht versteuerten amerikanischen  Vermögenswerte sowie dem Eröffnungsdatum der Konten festgelegt wird, und zwar wie folgt:
  • Für Konten, die am 1. August 2008 schon existierten, beträgt die Busse 20% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.
  • Für Konten, die vom 1. August 2008 bis zum 28. Februar 2009 eröffnet wurden, sind es 30% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte und
  • falls eine Bank noch nach dem 28. Februar 2009 Konten mit unversteuerten Geldern von US-Kunden eröffnet hat, sind es für diesen Teil 50% des Gesamtwertes der nicht versteuerten amerikanischen Vermögenswerte.

Weitere Informationen zum Thema

US-Steuerstreit – Bundesrat lässt Vereinbarung definitiv ausarbeiten

28.08.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den Lösungsvorschlag zur Regelung der Vergangenheit im US-Steuerstreit  erörtert und sein grundsätzliches Einverständnis für die Finalisierung eines Joint Statements gegeben. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die entsprechenden Arbeiten abzuschliessen.

Regelung im Rahmen des geltenden Rechts

Mit der Unterzeichnung des Joint Statements soll den Schweizer Banken ermöglicht werden, den Steuerstreit mit den USA, der die Beziehungen der beiden Länder in der Vergangenheit belastet hat, im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung beizulegen, dies, nachdem die so genannte «Lex USA» im Parlament gescheitert war.

Wortlaut noch nicht bekannt

Der Wortlaut der Vereinbarung ist momentan noch nicht bekannt, soll aber bekannt gegeben werden, sobald das Joint Statement mit den USA unterzeichnet ist.