Die Schweiz und Polen haben heute in Warschau das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das revidierte Abkommen enthält namentlich Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind. Das revidierte DBA soll zur positiven Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen.
Eckpunkte des neuen DBA mit Polen
Neben der Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard wurde mit Polen die
Quellensteuerbefreiung für Dividenden aus massgebenden Beteiligungen sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen vereinbart. Als massgebend gelten
Beteiligungen von mindestens 10 Prozent (bisher 25 Prozent) am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft, sofern sie während
mindestens zwei Jahren gehalten werden.Für
Zinsen und Lizenzgebühren sieht das Protokoll ein
Besteuerungsrecht des Quellenstaates von 5 Prozent vor; für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften (das heisst für Gesellschaften mit direkter Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder für Gesellschaften mit indirekter Beteiligung von mindestens 25 Prozent über eine EU/EWR-ansässige Gesellschaft) wurde die Quellensteuerbefreiung vorgesehen.Weiter wurde vereinbart, dass Beiträge an die
Vorsorge im anderen Vertragsstaat steuerlich abziehbar sind.Zudem enthält das revidierte DBA eine
Schiedsgerichtsklausel.
Weitere Informationen zum neuen DBA mit Polen
Direkt zum Abkommenstext des DBA Polen