Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST – Mehrwertsteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Mehrwertsteuer und zum MWStG.

Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr - Neuregelung ab 1. Mai 2011

02.11.2011
2.11.2011: Aktualisierung - Links zu weiteren Infos und Grundlagen (vgl. am Ende)
Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat heute die neue Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr erlassen. Damit wird die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr ab dem 1. Mail 2011 einfacher.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
  • Der Preis der Gegenstände beträgt pro Ausfuhrdokument und Abnehmer oder Abnehmerin mindestens CHF 300 (inkl. MWST).
  • Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
  • Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.

Top-Einsteigerkurs zur MWST bei Benno Frei - Verschafft garantiert Sicherheit
Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Im Normalfall geht es in der Praxis um Uhren und Schmuckgegenstände.

Einfacherer Nachweis für das Verlassen der Schweiz

Die neue Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden.Der Nachweis der Ausfuhr kann in Zukunft auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Auch nachträglicher Nachweis möglich

Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet.Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Grosse Erleichterung für Reisegruppen - Bestätigung direkt im Ladenlokal

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen selber die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der ESTV.
 

MWST - Rheinschifffahrt und Bodenseeschifffahrt

12.10.2011
Eine nach der Neufassung des MWSTG relativ lange zu Unsicherheit führende Frage ist nun geklärt: Nämlich die Frage nach der Steuerbarkeit von Leistungen auf entsprechenden Personenschiffen. Dies auf Grund des nach dem MWSTG 2010 neu geltenden Ortes der Leistungserbringung als Steuerort für gastgewerbliche, kulturelle oder ähnliche Leistungen. Auf dem Bodensee gibt es keine verbindlichen Grenzen der drei Anrainerstaaten Schweiz, Deutschland und Österreich und die Fahrrinne von Schiffen schneidet rheinabwärts oftmals die Landesgrenze, was zu einer unklaren Besteuerungssituation führte.

Details zur Neuregelung der MWST im Bereich Rhein- und Bodenseeschifffahrt

Die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee bleibt gemäss der nun vorgenommenen Verordnungsänderung des Bundesrates von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. Die Verköstigung und die Unterhaltung an Bord der Schiffe unterliegen aber grundsätzlich der Schweizer Mehrwertsteuer. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung der MWST-Verordnung (MWSTV) verabschiedet und so die Mehrwertsteuerpflicht bei der Personenschifffahrt im Grenzgebiet geklärt.Mit der Änderung der MWSTV wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Wie unter altem Recht werden gastgewerbliche, kulturelle und ähnlichen Leistungen, die im Rahmen der Personenschifffahrt auf Grenzgewässern erbracht werden, am Sitz des Unternehmens besteuert. Kann eine steuerpflichtige Person nachweisen, dass die betreffenden Leistungen eindeutig im Ausland erbracht worden sind, so wird die MWST dort fällig.

Weitere Informationen zur MWST bei der Rhein- und Bodenseeschifffahrt

 

Steuerbefreite Ausfuhren für Touristen (tax-free for tourists)

02.05.2011
Seit gestern ist die neue Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr in Kraft ([intlink id="mehrwertsteuerbefreiung-von-lieferungen-im-reiseverkehr-neuregelung-ab-1-mai-2011" type="post"]wir berichteten[/intlink]). Die ESTV hat heute die wichtigsten Eckpunkte und auch ein neues Musterformular veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten grundsätzlich als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar. Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ (das heisst, allesamt) erfüllt sind:
  • Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen.
  • Der Abnehmer (= Käufer) darf nicht im Inland (s. Art. 3 Bst. a MWSTG) Wohnsitz haben. Keine Rolle spielt hingegen, ob er Ausländer oder Schweizer Bürger ist.
  • Die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
  • Die Gegenstände müssen vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden.
  • Der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument (vgl. Art. 3 - 5), oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde erbracht werden (vgl. Art. 6).
  • Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
Besuchen Sie MWST-Advanced - das Praxis-Seminar zur MWST im grenzüberschreitenden Handel

Tax-Free Formular - Ausfuhrdokument im Reiseverkehr

Die Formulare Nr. 11.49 und 11.49 [A], die für diesen Zweck bisher verwendet worden sind, bleiben weiterhin gültig, werden aber nicht mehr neu gedruckt. An ihrer Stelle hat die ESTV neu das Folgende Musterformular entworfen:Der Lieferant kann allerdings auch selber ein Ausfuhrdokument erstellen. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
  1. Aufdruck/Titel «Ausfuhrdokument im Reiseverkehr»;
  2. Name und Ort des Lieferanten (Verkäufers), wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie dessen MWST-Nummer (im neuen UID-Format oder im bisherigen 6-stelligen Format);
  3. Name und Anschrift des Abnehmers (Käufers);
  4. Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art des Ausweises;
  5. Datum der Lieferung der Gegenstände;
  6. genaue Beschreibung und Verkaufspreis (ohne MWST) der Gegenstände;
  7. Feld für die Unterschriften des Lieferanten und des Abnehmers;
  8. Vermerk betreffend Richtigkeit der Angaben und Kenntnis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die ESTV empfiehlt hierfür folgenden Wortlaut:
  9. «Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit der Angaben und erklären, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kennen.»;
  10. Feld für das Anbringen der amtlichen Bestätigung.

So kann der Nachweis erfolgen

Bestätigung der Ausfuhr durch eine schweizerische Zollstelle

Der Abnehmer muss bei der Ausreise über eine besetzte schweizerische Zollstelle die Gegenstände und das ausgefertigte Ausfuhrdokument unaufgefordert vorweisen. Die Ausfuhrzollstelle stellt dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zu, wenn ihr ein frankierter Briefumschlag mit der Adresse des Lieferanten übergeben wird.Es ist Sache des Lieferanten bzw. seines Abnehmers, das Erforderliche vorzukehren, um eine Bestätigung des Ausfuhrdokuments zu erwirken. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist nicht verpflichtet, die ausreisenden Personen auf die Ausfuhrbestätigung, die der Lieferant für die Steuerbefreiung benötigt, hinzuweisen.Ist anlässlich der Ausreise kein Zollpersonal anwesend, kann die Bestätigung der Ausfuhr ausschliesslich über eine anerkannte Stelle im Ausland erfolgen. Ausfuhrdokumente, die an der schweizerischen Zollstelle in die Anmeldebox gelegt werden, werden von der EZV ungestempelt an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Ausfuhr kann auf diese Weise somit nicht nachgewiesen werden.

Bestätigung der Ausfuhr durch eine anerkannte Stelle im Ausland

Wenn die Bestätigung der Ausfuhr durch die EZV bei der Ausreise unterbleibt, hat der Abnehmer folgende weitere Nachweismöglichkeiten:
  • Der Abnehmer lässt durch eine anerkannte Stelle im Ausland auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind, und stellt das Dokument anschliessend dem Lieferanten zu.
  • Der Abnehmer stellt dem Lieferanten zusammen mit dem unbestätigten Ausfuhrdokument das Original oder eine Kopie der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde zu.
Als anerkannte Stellen im Ausland gelten:
  • Eine ausländische Zollbehörde;
  • eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
Es werden nur Einfuhrveranlagungen akzeptiert, die in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sind. Liegt die Bestätigung in einer anderen Sprache vor, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.

Sonderregelung für Reisegruppen

Der Lieferant kann für Reisegruppen die oben genannten Bestimmungen anwenden oder aber alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren (vgl. Art. 7). Diese Sonderregelung bietet dem Lieferanten die Möglichkeit, Gegenstände an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland direkt ohne MWST zu verkaufen. In diesem Fall ist weder eine Ausreise über eine besetzte inländische Zollstelle noch eine nachträgliche Bestätigung durch eine anerkannte Stelle im Ausland notwendig. Überprüfungen im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit der Zollbehörde im Personen- und Warenverkehr bleiben vorbehalten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Reisegruppen

Die - ebenfalls kumulativ zu erbringenden - Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen an Mitglieder von Reisegruppen lauten wie folgt:
  • Der Lieferant verfügt über eine Bewilligung der ESTV;
  • der Lieferant verfügt über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise;
  • der Lieferant verfügt über eine durch mit Unterschrift des Reiseveranstalters versehene Erklärung, dass keiner der Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Inland hat, dass sie gemeinsam ins Inland eingereist sind und innert 30 Tagen gemeinsam ausreisen werden;
  • der Lieferant stellt für jeden einzelnen Abnehmer ein Ausfuhrdokument mit dem erforderlichen Inhalt gemäss Artikel 3 aus und ergänzt dieses mit einer Kopie des amtlichen Ausweises des Abnehmers;
  • der Lieferant muss diese Dokumente pro Reisegruppe in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV vorweisen.

Weitere Bestimmungen

Die Steuerbefreiung kann ausschliesslich durch den Lieferanten geltend gemacht werden. Der Abnehmer kann weder bei der ESTV noch bei der EZV eine Rückerstattung der schweizerischen MWST beantragen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung sind nicht die ESTV oder die EZV, sondern die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 2 MWSTG) zuständig.Wenn der Lieferant zu seiner Absicherung die geschuldete Mehrwertsteuer seinem im Ausland wohnhaften Kunden in Rechnung stellt und diese erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er seinem Abnehmer für die Belange der Mehrwertsteuer keine Gutschrift ausstellen.

MWST-Info 20 - Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

15.04.2011
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Info zur zeitlichen Wirkung von Praxisfestlegungen veröffentlicht. Diese Broschüre hätte, sieht man sich den Inhalt an, eigentlich deutlich früher erwartet werden dürfen, geht es doch im Wesentlichen um den Übergang vom alten MWSTG zum - nach über einem Jahr - bereits nicht mehr ganz taufrischen neuen MWSTG 2010 sowie zur Verbindlichkeit der Entwürfe der ESTV.

Zur neuen MWST-Info 20 - Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

Direkt zur neuen MWST-Info 20 - Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen 

MWST Branchen-Info 24 - Sport

02.03.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 24 – Sport veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt Besonderheiten im Bereich der Mehrwertsteuer, die insbesondere für Sportvereine und Veranstalter von Sportanlässen wichtig sind.Die Broschüre behandelt allerdings nicht bloss Fragen rund um Sportanlässe und im Zusammenhang mit diesen generierten Umsätzen mit Eintrittsbilleten. Vielmehr werden auch die gastgewerblichen sowie Hotellerie-Leistungen, die im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen, behandelt. Weiter natürlich Sponsoring- und Werbeleistungen.
Lernen Sie Schweizer MWST von der Pike an ...in 5 Halbtagen.
Ein weiterer Abschnitt der neuen Branchenbroschüre widmet sich der Steuerbarkeit von Rechten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportlern, also etwa
  • MWST bei Transfers
  • MWST bei Ausleihe von Sportlern
  • MWST bei der Vermittlung von Sportlern
  • MWST bei Vertragsablösungen
Direkt zur MWST Branchen-Info 24 Sport

MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros, Kur- und Verkehrsvereine

25.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 12 – Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine veröffentlicht.Die neue Branchenbroschüre ist komplett in zwei Teile, einen Teil A für Reisebüros sowie einen Teile B für Tourismusorganisationen (Kur- und Verkehrsvereine) aufgeteilt, so dass wohl bloss aus historischen Gründen auf die Veröffentlichung zweier separater Broschüren verzichtet worden ist.Die neue Broschüre gibt knapp, aber zumindest recht anschaulich Aufschluss über die klassischen mehrwertsteuerlichen Probleme, welche die Reisebürobranche ganz besonders betreffen, wie z.B. :
  • das Problem des Ortes der Leistung (Inland, Ausland)
  • das Problem der mehreren Leistungen, die u.U. verschiedenen Steuersätzen unterliegen und an verschiedenen Orten erbracht werden können
  • Stellvertretungsproblematiken
  • usw.

Tipp: MWST-Basic: Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.
Bezüglich Kur- und Verkehrsvereine wichtig sind etwa Fragen,
  • wobei es sich überhaupt um Entgelte handelt (Tourismusabgaben, Subventionen etc)
  • wie Spenden, Werbeleistungen, Mitgliederbeiträge etc. behandelt werden.
Direkt zur neuen MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.

MWST Branchen-Info 04 - Baugewerbe

03.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 04 – Baugewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Besonderheiten im Baugewerbe und regelt bei der Erstellung von Bauwerken insbesondere die Abgrenzung zwischen
  • steuerbaren werkvertraglichen Lieferungen und
  • von der Steuer ausgenommenen Immobilienverkäufen.

Seminare zur MWST - auf www.seminar-portal.ch finden Sie alles vom Anfängerkurs bis zum Intensivstudium
Die Broschüre ist bestimmt von vielen schon sehnlichst erwartet worden, gibt Sie doch näher Aufschluss über einige Fragen wie zum Beispiel zur Option im Bereich Liegenschaften, die im Bau- und Immobilienbereich von erheblicher Bedeutung sein können.Direkt zur neuen MWST Branchen-Info 04 - BaugewerbeNur am Rande: Interessant ist übrigens die in der Einleitung der Broschüre gemachte Aussage, dass die Begriffe Bauwerk, Grundstück und Gebäude (wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich - so die Broschüre) als gleichwertig zu verstehen seien...geht es hier um die Korrektur der verschiedenen Verwendungen in verschiedenen Gesetzen und mithin um eine autonome Auslegung der Begriffe durch das MWSTG? Es ist zu vermuten...

Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)

21.01.2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute auf ihrer Internetseite das Formular für die Jahresabstimmung, die so genannte Berichtigungsabrechnung veröffentlicht.Hintergrund dieses Formulars ist eine Bestimmung in Art. 72 Abs. 1 MWSTG, die festhält, dass die steuerpflichtige Person, sobald sie im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen feststellt, diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren muss, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Die Meldung muss sodann gemäss Art. 72 Abs. 3 MWSTG in der «vorgeschriebenen Form» erfolgen, womit nun eben dieses Formular gemeint ist.
Besuchen Sie das MWST Basic-Seminar und arbeiten Sie entspannter mit der Schweizer MWST! 
Für die Korrektur von Fehlern ist also ausschliesslich das nun veröffentlichte Formular zu verwenden, auf welchem die eingereichten Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode ergänzt bzw. korrigiert werden kann. Im Formular Jahresabstimmung sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung) einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Bei einer Differenz zugunsten der ESTV muss der Differenzbetrag selbsttätig auf das Konto PC 30-37-5 überwiesen werden, unter Mitteilung der MWST-Nummer und des Zahlungsgrundes (z.B. J2010 für das Jahr 2010) angeben. Eine Differenz zu Ihren Gunsten wird zurückerstattet.Achtung:  Für Korrekturen einzelner Monats-, Quartals-, oder Semesterabrechnungen während der laufenden Steuerperiode können Sie nicht dieses Formular verwenden. In diesem Fall ist die Korrekturabrechnung zu verwenden.

Direkt zu den Formularen

Weitere Informationen zum Formular Jahresabstimmung / Berichtigungsabrechnung

Weitere Details zum Formular Jahresabstimmung finden Sie übrigens auch in [intlink id="mwst-2010-bezugssteuer-und-abrechnung-2" type="post"]Ziff. 6 der MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung[/intlink].

MWST Branchen-Info 05 - Motorfahrzeuggewerbe

19.01.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 05 – Motorfahrzeuggewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Informationen für das Motorfahrzeuggewerbe, also für Autogaragen, Landmaschinenhändler, und Baumaschinenhändler, Töffgeschäfte, Velogeschäfte usw.Sehr interessant, und wohl auch sehnlichst erwartet, sind in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zum fiktiven Vorsteuerabzug, der die Margenbesteuerung abgelöst hat. Sicher auch interessant: Die Ausführungen zum Fahrzeugleasing und zu so genannten Sale and Lease Back-Geschäften.Direkt zur neuen Branchen-Info 05 – Motorfahrzeuggewerbe
Besuchen Sie das MWST Basic-Seminar und arbeiten Sie entspannter mit der Schweizer MWST!

MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

05.01.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf 2011 die MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen veröffentlicht.Als steuerpflichtiges Unternehmen können Sie die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sofern sie nachweisen können, dass Sie die entsprechende Vorsteuer bezahlt haben. Dies deswegen, weil das System der MWST in der Schweiz nicht eine Belastung der Unternehmerischen Tätigkeit vorsieht, sondern des Endverbrauches.Dieser Grundsatz hat nun aber gewisse Einschränkungen:
  • Aufwendungen zur Erzielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, berechtigen logischerweise nicht zum Vorsteuerabzug;
  • im Falle einer gemischten Verwendung (d.h. sofern bezogene Leistungen nicht bloss zu steuerbarer oder von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten verwendet werden) muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden;
  • ebenfalls muss der Vorsteuerabzug im Falle von Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung (d.h. spätere Verwendung für einen anderen Zweck) korrigiert werden;
  • ebenfalls zu korrigieren, d.h. verhältnismässig zu kürzen, ist der Vorsteuerabzug bei Vereinnahmung von Geldern gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG.
Wo immer möglich erfolgt die Korrektur des Vorsteuerabzugs nach dem effektiven Verwendungszweck. Daneben bietet Artikel 65 MWSTV Vorsteuerkorrekturen mittels Pauschalen oder gemäss eigenen Berechnungen an.Direkt zur MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen