DBA Georgien, Japan, Niederlande, Polen, Tadschikistan, Türkei
Der Bundesrat hat heute die Botschaften zu sechs neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Vier der sechs DBA (diejenigen mit den Niederlanden, Polen, Japan und der Türkei) entsprechen bei der Amtshilfe dem OECD-Standard und enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens.
Neue DBA mit Georgien und Tatschikistan (vorläufig) ohne erweiterte Amtshilfe
Der Bundesrat hat ausserdem die Botschaften zu den DBA mit Georgien und der Republik Tadschikistan verabschiedet. Zwischen der Schweiz und diesen Staaten bestanden bislang keine DBA. Die Abkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen sowie der Schweizer Abkommenspolitik zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten der DBA angestrebt wurde, sind die Schweiz und Georgien bzw. die Republik Tadschikistan übereingekommen, vorläufig auf eine erweiterte Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.
Fakultatives Referendum für DBA Niederlande, Polen, Japan und Türkei
Die DBA sollen nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden, sofern sie wichtige zusätzliche Verpflichtungen für die Schweiz enthalten. Der Bundesrat beantragt deshalb, die vier Abkommen mit der erweiterten Amtshilfeklausel dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Botschaften zu den neuen DBA
- Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Georgien
- Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei
- Botschaft zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Japan
- Botschaft über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Polen
- Botschaft zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden
- Botschaft zur Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen