Neuer Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten gilt ab 2016
16.04.2014
Der Bundesrat hat heute das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Ebenfalls werden Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen, die durch das neue Gesetz notwendig wurden.
Änderungen im Überblick
- Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Steuerperiode.
- Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen.
- Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.
- Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.
Für Kantone entsteht Handlungsbedarf
Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.
Weitere Informationen zum Thema
- Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
- Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer