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Artikel mit Schlagwort §37b StG ZH

ZH - Praxis zu § 37b StG - Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Überblick

Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen werden, ...

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Volltext

Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).Als letztes Geschäftsjahr (Liquidationsjahr) gilt das Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation ist im Einzelfall zu klären. In der Regel ist eine Liquidation abgeschlossen, wenn die letzte Inkassohandlung eingeleitet ist (Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidgenössischen Steuer-verwaltung vom 3. November 2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit).Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen wer-den, wenn nur noch verhältnismässig geringe Einnahmen ausstehend sind und zur Vereinnahmung ausstehen. Solche (Rest-) Einnahmen unterliegen dann aber nicht der separaten Liquidationsgewinnbesteuerung. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 37b StG - Liquidationsgewinnbesteuerung, Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Überblick

Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn hat Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Volltext

Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat die folgenden Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Abzug für Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss § 31 Abs. 1 lit. e StG

Basis für die Berechnung des maximal möglichen Beitrags an die Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV das Erwerbseinkommen. Darunter ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der als Liquidationsgewinn separat besteuerten aufgelösten stillen Reserven, zu verstehen. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV knüpft anders als § 31 Abs. 2 StG für den Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nicht direkt an das steuerbare Einkommen an.Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge ist auf das Erwerbseinkommen beschränkt. Falls die Beiträge höher sind als das der ordentlichen Besteuerung unterliegende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sind die Beiträge zuerst mit dem der ordentlichen Besteuerung unterliegenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen und anschliessend im noch verbleibenden Umfang mit dem separat zu besteuernden Liquidationsgewinn.

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gemäss § 31 Abs. 2 StG

Der Sonderabzug kann nur auf dem Erwerbseinkommen gewährt werden, das der ordentlichen Besteuerung unterliegt. Der separat zu besteuernde Liquidationsgewinn ist nicht in die Basis für die Berechnung des Sonderabzugs einzubeziehen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012