Anpassung Verfahren Fristerstreckungen und Mahnungen für Steuererklärungen von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen
18.08.2021
Neu können im Kanton Luzern Fristen bis 31. Dezember über die Webseite der Steuerverwaltung selbst erfasst werden (bisher bis 30. November). Eine Verbindung von Fristerstreckungsbestätigung und Mahnschreiben wird nicht mehr praktiziert. Wer eine Steuererklärung bis Ende Jahr nicht einreichen kann, muss rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch stellen und die erheblichen Verhinderungsgründe darlegen.