Das Halbsatzverfahren für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen gilt nicht nur für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sondern auch für solche mit Sitz im Ausland.
Bisherige Regelung im Kanton St. Gallen
Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen kennt seit dem 1. Januar 2007 das so genannte Halbsatzverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung: Nach Art. 50 Abs. 5 StG werden ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.Unternehmenssteuerreform II
In der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz II angenommen. Während bei der direkten Bundessteuer neu per 1. Januar 2009 für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen die Teilbesteuerung eingeführt wurde, überlässt es der revidierte Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) grundsätzlich den Kantonen, ob und wie sie die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern wollen. Die Kantone verfügen in diesem Bereich somit über einen Gestaltungsspielraum.Rechtsprechung des Bundesgerichts
Gemäss Entscheiden des Bundesgerichts vom 25. September 2009 müssen die Kantone bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 StHG zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 % vorschreiben. Zudem ist es nach Ansicht des Bundesgerichts verfassungswidrig, wenn bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung die Beteiligungserträge eingeschränkt werden auf solche aus Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Eine solche Einschränkung beruhe nicht auf einer sachlichen Grundlage, weshalb sie sich als rechtsungleich erweise und den Grundsatz der Belastungsgleichheit verletze.Konsequenzen für den Kanton St. Gallen
Aus diesen Gründen werden beim Halbsatzverfahren Beteiligungserträge aus ausländischen Unternehmen gleich behandelt wie solche aus schweizerischen Unternehmen. Die Einschränkung in Art. 50 Abs. 5 StG "mit Sitz in der Schweiz" wird damit nicht mehr angewendet. Der Gesetzeswortlaut wird bei der nächsten Steuergesetzrevision entsprechend angepasst. Im Übrigen erweist sich die st. gallische Regelung des Halbsatzverfahrens als rechtskonform.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen</i>