ZH - Praxis zu § 34 StG - Kinderbetreuungskosten beim Besuch von Tagesschulen und Internaten
25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012
Der neue Hinweis zu § 34 StG ZH im Überblick
Private Tagesschulen und Internate sind den privaten und öffentlichen Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen, gleichzusetzen.Der neue Hinweis zu § 34 StG ZH im Volltext
Gemäss § 34 Abs. 3 StG können vom Reineinkommen für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a geltend gemacht werden kann, höchstens Fr. 6'500 (Stand 1.1.2012) abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist (lit. a) bzw. der verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd invalid ist (lit. b).Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Dritte anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergärten) wie auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.; Rz. 44 der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzü-ge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009, ZStB Nr. 20/002).Private Tagesschulen und Internate sind den privaten und öffentlichen Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen, gleichzusetzen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen sämtliche Musik-, Sport-, Bastel- und ähnliche Kurse, Ferien- und Sportlager, Spiel- und Bastelgruppen etc., da sie entweder nur vorübergehender Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht.Als abzugsfähige Kinderbetreuungskosten gelten nur diejenigen (anteilsmässigen) Aufwendungen, welche die Betreuung des Kindes über Mittag bzw. allenfalls vor und nach dem Schulunterricht abgelten. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Ausbildungskosten sowie die Aufwendungen für Kost und Logis, welche den Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind.Das Stichtagsprinzip, wonach bei Sozialabzügen die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht massgebend sind (vgl. § 34 Abs. 2 StG), gilt beim Kinderbetreuungskostenabzug nur für das Alter des Kindes. Ein Abzug kann somit für Kinder geltend gemacht werden, welche am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alt sind. Die übrigen Voraussetzungen müssen nur für den Zeitraum erfüllt sein, für welchen der Kinderbetreuungsabzug geltend gemacht wird. Nach Erwerbsaufgabe angefallene Kinderbetreuungskosten sind somit nicht mehr zum Abzug zuzulassen.Erhält ein Steuerpflichtiger Arbeitslosentaggelder, muss er gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen Betreuungsnachweis für die Kinder erbringen; andernfalls gilt er als nicht vermittelbar und verliert den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Arbeitslosigkeit (mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern) ist deshalb einer Erwerbstätigkeit im Sinn von § 34 Abs. 3 StG gleichzusetzen.Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012