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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort ZH

ZH - Steuerrechner Zürich neu aufgelegt

06.11.2013
In letzter Zeit mussten Anwenderinnen und Anwender der beliebten Steuerrechner Zürich des Steueramtes Zürich bisher mit einer Übergangslösung Vorlieb nehmen, die mit einem unschönen Ausdruck verbunden war. Ab sofort stehen nun die endgültigen Steuerrechner zur Verfügung, welche einfach in der Anwendung sein und einen makellosen Ausdruck sicherstellen sollen.

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ZH - Mitarbeiterbeteiligungen: Neues Merkblatt

30.10.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat das «Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» überarbeitet. Das Merblatt enthält die im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2013 angewendete Praxis zur Besteuerung von im Kanton Zürich wohnhaften Empfängern von Mitarbeiterbeteiligungen und zur Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen durch den Arbeitgeber.Grundlage für das Merkblatt bilden das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung und das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Praxis lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Mitarbeiteroptionen, die frei und an einer Börse handelbar sind, werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Alle anderen Mitarbeiteroptionen werden ausnahmslos im Zeitpunkt ihrer Ausübung bzw. ihres Verkaufs besteuert.
  • Im internationalen Verhältnis werden Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich gleich behandelt.
  • Arbeitgeber unterliegen einer erweiterten Bescheinigungspflicht. So muss insbesondere jede Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen bescheinigt werden und zwar ungeachtet dessen, ob in diesem Zeitpunkt eine steuerbare Vorteilszuwendung vorliegt. Bei Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten, die nicht bereits bei der Abgabe besteuert werden, muss zusätzlich auch das später realisierte steuerbare Einkommen bescheinigt werden.

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ZH - Kalte Progression: Kein Ausgleich für 2014 und 2015

19.06.2013
Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer erfahren im Kanton Zürich für die nächsten zwei Jahre keine teuerungsbedingte Anpassung. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 weist der massgebende Landesindex der Konsumentenpreise eine negative Teuerung aus. Diese wird nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuern jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2014. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist.Kein Ausgleich aufgrund negativer TeuerungFür die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen wurde. Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Da der Index für den Mai 2013 nun 159,9 Punkte ausweist, liegt eine negative Teuerung vor, so dass auf Anfang 2014 kein Ausgleich erfolgt.

ZH - Steuern auf Nutzniessung, Wohnrecht, Dienstbarkeit, Grundlast, vorgemerkte persönliche Rechte

24.05.2013
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat ein neues Merkblatt veröffentlicht mit einer Zusammenstellung der Praxis der Steuern auf Nutzniessungen, Wohnrechten, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten (wie Vorkaufsrecht Kaufsrecht oder Rückkaufsrechte) bei den Staats- und Gemeindesteuern, bei der direkten Bundessteuer, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer. Stand der Publikation ist der 1. Januar 2013.Das neue Merkblatt, das im Zürcher Steuerbuch die Nummer ZStB Nr. 15/800 trägt, beinhaltet insbesondere Informationen zur Praxis der Steuerbehörden zu folgenden Themen:
  • Nutzniessung
    • Einräumung einer Nutzniessung
    • Ausübung der Nutzniessung
    • Beendigung / Übertragung der Nutzniessung
  • Wohnrecht
    • Einräumung, Ausübung und Beendigung eines Wohnrechts
  • Baurecht
    • Einräumung eines Baurechts an einem unüberbauten Grundstück
    • Einräumung eines Baurechts an einem überbauten Grundstück
    • Ausübung des Baurechts während der Baurechtsdauer
    • Ablösung des Baurechts
  • Grunddienstbarkeiten
    • Errichtung, Ausübung und Ablösung einer Grunddienstbarkeit
  • Andere Personaldienstbarkeiten
    • Errichtung, Ausübung und Ablösung einer Personaldienstbarkeit
  • Grundlasten
    • Errichtung, Ausübung und Ablösung einer Grundlast
  • Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht: Vorgemerkte persönliche Rechte
    • Vorkaufsrecht
    • Kaufs- und Rückkaufsrecht

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ZH - Kinderabzug bei gemeinsamem Sorgerecht

16.05.2013
Nicht gemeinsam besteuerte Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder wahrnehmen, ohne dass Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sollen den Kinderabzug bei der Staats- und Gemeindesteuer künftig hälftig aufteilen. Dies beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat mit einer Änderung des Steuergesetzes.

Heute Kinderabzug nur für einen Elternteil

Zurzeit kann der Kinderabzug in der Steuererklärung jenes Elternteils vorgenommen werden, der den grössten Teil des Unterhalts des Kindes bestreitet.

Anpassung an Bundessteuerrecht und Umsetzung einer Motion

Die neue Regelung ist eine Anpassung an das geänderte Bundessteuerrecht, das mit der Steuererklärung von 2011 in Kraft gesetzt worden ist; sie verhindert, dass der Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern weiterhin anders eingesetzt werden muss als bei der direkten Bundessteuer.Mit der neuen Regelung trägt der Regierungsrat überdies einer Motion aus dem Kantonsrat Rechnung (KR.Nr. 333/2010). 

Zürich - Grundstückgewinnsteuer: Auch ZH-Unternehmen sollen Geschäftsverluste verrechnen können

08.05.2013
Auch Unternehmen mit Sitz im Kanton, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen können. Bis anhin besteht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine solche Möglichkeit nur für Unternehmen, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Kanton haben. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Verlustverrechnung bisher nur für ausserkantonale Unternehmen

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Danach unterliegen auch Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, die im Kanton Zürich von den Gemeinden erhoben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen. Gemäss dem geltenden kantonalen Steuergesetz ist zürcherischen Unternehmen eine solche Verrechnung hingegen verwehrt.Auch wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts solche unterschiedlichen Lösungen für ausser- und innerkantonale Unternehmen zulässig sind, kann dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtsgleichheit kaum mehr überzeugen. Die heutige Regelung stellt für den Kanton Zürich auch einen Standortnachteil dar. Daher soll, unter Beibehaltung des monistischen Systems, das Steuergesetz so geändert werden, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Monistisches System soll beibehalten werden

Der Regierungsrat hat daher die Finanzdirektion ermächtigt, bei ausgewählten kantonalen Wirtschaftsverbänden, kantonalen Verbänden der Gemeindebehörden sowie den Städten Zürich und Winterthur zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Alternative eines Übergangs zum dualistischen System bei der Grundstückgewinnbesteuerung lehnt der Regierungsrat ab. Danach würden Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen, wie das übrige Geschäftseinkommen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Eine solche Lösung hätte jedoch für die Gemeinden zu hohe Steuerausfälle zur Folge.

ZH - Grundstückgewinnsteuer wird nicht gesenkt

04.03.2013
Das Stimmvolk des Kantons Zürich lehnt die Senkung der Grundstückgewinnsteuer klar ab. Die Vorlage ging auf eine Initiative des HEV des Kantons Zürich zurück. Diese wurde zwar zurückgezogen, aber der Kantonsrat hatte einen Gegenvorschlag ausgearbeitet.Gegen diesen Gegenvorschlag hatten Grüne, SP, EVP und EDU im Kantonsrat das Referendum ergriffen. Auch der Regierungsrat hatte die Gesetzesänderung abgelehnt.

SH und ZH - Steuerinitiativen sollen ungültig erklärt werden

14.02.2013
Die Regierungsräte der Kantone Schaffhausen und Zürich beantragen den jeweiligen Kantonsräten die Ungültigerklärung von Initiativen, welche die Umverteilung von Steuerlasten anstreben. Im Kanton Schaffhausen betrifft dies die Initiative «Für eine höhere Besteuerung grosser Einkommen (Reichtumssteuerinitiative)», im Kanton Zürich die Initiative «STEUERBONUS FÜR DICH (Kantonale Volksinitiative für eine direkte Steuererleichterung für die unteren und mittleren Einkommen)».

SH – Bundesrechtswidrigkeit und unklare Formulierung

Mit der Initiative sollen die höheren Einkommen stärker besteuert werden. Konkret wird die (Wieder-) Einführung einer Tarifstufe von 13 % für steuerbare Einkommensteile von 210'100 bis 434'100 Franken verlangt. Die Initiative sei, wie der Regierungsrat schreibt, allerdings unklar formuliert.Es ist gemäss Regierungsrat offen, ob die Initianten einen neuen Art. 38 des Steuergesetzes beantragen, der sich auf den Tarif beschränkt und damit die bisherigen zusätzlichen Regelungen wie das Steuersplitting, das Halbsatzverfahren usw. aufhebt. Dadurch würde das Schaffhauser Steuergesetz in diesem Punkt bundesrechtswidrig. Der Kanton Schaffhausen käme der Verpflichtung, die Steuer für Ehegatten im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen zu ermässigen, nicht mehr nach.Der Regierungsrat führt weiter aus, dass selbst wenn man annehme, mit der Initiative solle einzig eine zusätzliche Progressionsstufe für höhere Einkommen eingeführt werden, führe dies, weil in jedem Fall keine Änderung der weiteren Absätze von Art. 38 des Steuergesetzes beantragt wurde, im Bereich der neuen Progressionsstufe zur Konstellation, dass Eheleuten ohne ersichtlichen Grund das Splitting verwehrt werde, und damit auch in diesen Fällen zu einer rechtswidrigen Besteuerung.Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Kantonsrat, die Volksinitiative für ungültig zu erklären, da sie dem Bundesrecht widerspreche.Materiell ist der Regierungsrat der Ansicht, dass, je nach Auslegung der Initiative, diese gar zu einer massiven Steuererhöhung für Familien führen würde.

ZH – Gutachten von Prof. Felix Uhlmann zeigt Verfassungswidrigkeit und tendenziell vollständige Ungültigkeit der Steuerbonus-Initiative

Der Regierungsrat des Kantons Zürich stützt sich im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ungültigkeit auf ein Gutachten, dass er bei Prof. Felix Uhlmann in Auftrag gegeben hat.Felix Uhlmann kommt darin zum Schluss, dass verschiedene Teile der Initiative verfassungswidrig seien. So gelte dies für die «Sprünge» in der Besteuerung der Einkommen ab CHF 100'000 (resp. ab CHF 150'000) sowie für die Umverteilungssteuer im Grenzbereich von CHF 3 resp. 5 Mio. Weiter sei dies auch die Privilegierung von Genossenschaften und mutmasslich die Übertragbarkeit des Steuerbonusses auf Folgejahre der Fall.In anderen Bereichen, so Uhlmann weiter, führe die Initiative möglicherweise in Einzelfällen zu exzessiver, rechtsungleicher Besteuerung.Da die mutmasslich ungültigen, da verfassungswidrigen Teile zumindest teilweise die Essenz der Initiative beträfen, sei eine einfache Streichung der unzulässigen Teile praktisch nicht möglich, und der Kantonsrat müsste die Initiative quasi umgestalten. Dies könne aber nicht die Aufgabe des kantonsrat sein. Zudem wären wohl auch Verschiebungen zu erwarten, die von den Initianten gar nicht gewollt wären. Aus diesem Grund sieht Uhlmann die vollständige Ungültigerklärung als empfehlenswert.

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ZH - Lottogewinne bis CHF 1000 sollen ab 2014 steuerfrei werden

08.02.2013
Nachdem Lotteriegewinne bis CHF 1000.- ab dem 1.1.2014 von der Bundessteuer befreit werden (die Befreiung von der Verrechnungssteuer ist bereits seit dem 1.1.2013 effektiv), will nun auch der Kanton Zürich nachziehen und diese Gewinne ebenfalls von der Staats- und Gemeindesteuer befreien. Dies beantragt der Regierungsrat.Seit Anfang Jahr sind Einzelgewinne bis zu einem Betrag von CHF 1000 aus einer Lotterie von der Verrechnungssteuer befreit (bisher lag die Grenze bei CHF 50). Gleichzeitig haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass einzelne Lotteriegewinne bis CHF 1000 ab 2014 auch von der Direkten Bundessteuer befreit sind. Weiter können fünf Prozent oder maximal CHF 5000 der Einsatzkosten abgezogen werden (bisher unbeschränkt). Ab 2016 müssen die Kantone bestimmen, welche Freigrenzen sie für die Staats- und Gemeindesteuern festlegen wollen.Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun entschieden, dieselben Werte zu übernehmen, die der Bund festgelegt hat. Damit soll die Deklaration durch die Steuerpflichtigen nicht unnötig erschwert werden.Die Gesetzesänderung soll gemäss Regierungsrat lediglich zu minimalen Steuerausfällen führen – sie dürften für Kanton und Gemeinden zusammen eine halbe bis eine ganze Million Franken kaum übersteigen. Die Änderung erfolgt, wie der Regierungsrat weiter schreibt, auch vor dem Hintergrund des Marktnachteils, den Lotteriebetreiber gegenüber den Spielbanken haben, wo die Gewinne steuerfrei sind.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7.2.2013

ZH - Volk ist gegen Halbierung der Vermögenssteuer

04.09.2011
Die Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich», die eine Halbierung der Vermögenssteuer vorsah, ist von den Zürcher Stimmberechtigten mit fast 70 Prozent Nein-Stimmen bachab geschickt worden. Gerade einmal vier von über 180 Abstimmungskreisen sprachen sich für die Initiative aus.Die Initiative war vom Bund der Steuerzahler lanciert worden. Unterstützt wurde das Anliegen vom Gewerbeverband sowie von den Parteien FDP und SVP. Alle anderen Parteien sowie der Kantonsrat und die Kantonsregierung lehnten die Initiative ab.Die nun abgelehnte Initiative zur Halbierung der Vermögenssteuer ist eine Weitere in einer ganzen Linie von Steuersenkungsvorlagen, welche in letzter Zeit von den Zürcher Stimmberechtigten versenkt worden sind.