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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Zürich

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012

ZH - Praxis zu § 45 StG - Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen wärend der Rentenlaufzeit

23.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung zu einer Praxisänderung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 45 StG ZH im Volltext

Gemäss § 38 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Lebensversicherungen unterliegen nach § 45 StG der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Gestützt auf § 45 StG wurde gemäss bisheriger Praxis bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung weiterhin rückkaufsfähig blieb. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011) ist diese Praxis nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar, welches in Art. 13 StHG wie § 38 StG vorsieht, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 wird die Praxis zu § 45 StG ZH wie folgt angepasst

Bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterliegt der Rückkaufswert auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer. Massgebend für die Vermögenssteuer ist der Rückkaufswert am Ende der Steuerperiode. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gilt die Praxisänderung erst ab der Steuerperiode 2013.Rentenversicherungen, die (nach Beginn des Rentenlaufs) nicht rückkaufsfähig sind, unterliegen weiterhin nicht der Vermögenssteuer.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 23.08.2012

ZH - Praxis zu § 20 StG - Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften

20.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH im Volltext

Bringt eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (insbesondere Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft ein, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht (persönliche Holdinggesellschaft), kann gegenüber dem Direktbesitz unter Umständen eine wesentliche Steuerersparnis erzielt werden: So können die Wertschriften (inklusive Beteiligungen von weniger als 5 Prozent, vgl. § 20a Abs. 1 lit. b StG und Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG) vorerst ohne Steuerfolgen gegen Aktionärsdarlehen, Aktienkapital oder Reserven aus Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Erträge der eingebrachten Wertschriften fallen fortan in der Gesellschaft an, wo sie bei den Staats- und Gemeindesteuern bei Erfüllung der Voraussetzungen des Holdingprivilegs nicht mehr besteuert werden (§ 73 StG) und bei der direkten Bundessteuer unter Umständen vom Beteiligungsabzug profitieren (Art. 69 und 70 DBG). Auf Ebene des Gesellschafters fallen keine Einkommenssteuern an, falls dieser nur Rückzahlungen des Aktionärsdarlehens, des Aktienkapitals oder der Reserven aus Kapitaleinlagen erhält (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG). Allfällige Ausschüttungen der Gesellschaft werden gestützt auf das Teilsatzverfahren (§ 35 Abs. 4 StG) bzw. das Teilbesteuerungsverfahren (Art. 20 Abs. 1bis DBG) nur zum halben Steuersatz bzw. im Umfang von 60% besteuert.Es stellt sich somit die Frage, ob der Anwendung der erwähnten steuerlichen Normen auf solche Gesellschaften bzw. dem Einsatz solcher Gesellschaften steuerrechtliche Grenzen gesetzt sind.Das kantonale Steueramt hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und schliesst sich den nachstehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens an (Rechtsgutachten betreffend die steuerrechtliche Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften von Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, nachfolgend „Gutachten“): Die Anwendung der Vorschriften zum Kapitaleinlageprinzip (Art. 20 Abs. 3 DBG) und zur Teilbesteuerung von Dividenden (Art. 20 Abs. 1bis DBG; vgl. § 35 Abs. 4 StG) kann nicht auf Gesellschaften, welche eine aktive Tätigkeit ausüben, beschränkt werden (Gutachten, Ziff. 2.1, 2.2, 4.2, 5.2.3). Weiter hat es der Gesetzgeber bewusst unterlassen, neben der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Dividenden weitergehende Voraussetzungen zu verlangen, namentlich einen Vorbelastungstest oder die Erstreckung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indirekt gehaltene Beteiligungen (Gutachten, Ziff. 2.2, 5.2.3). Ferner ist es nicht möglich, den Tatbestand der Transponierung über eine teleologische Auslegung auf Beteiligungen, welche die 5%-Mindestquote nicht erfüllen, auszudehnen (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.2.4, 7.4). Je einzeln betrachtet beschränken diese Vorschriften das Halten und Verwalten von Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften also nicht. Schliesslich kann weder der Umstand, dass eine persönliche Holdinggesellschaft kein eigenes Personal und keine Büroräumlichkeiten besitzt, nur mit Eigenkapital ausgestattet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsinhaber gewährten Darlehen keine Zinsen entrichtet, für sich allein betrachtet als absonderlich und ungewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.4). Die Gesellschaft muss allerdings mit denjenigen Mitteln und mit derjenigen Infrastruktur ausgestattet sein, die sie für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks benötigt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.3.2, 7.4).Indes erscheint die Nichtanerkennung der persönlichen Holdinggesellschaft infolge steuerrechtlichen Durchgriffs zulässig,
  • wenn die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft vom herrschenden Anteilsinhaber nicht beachtet wird und entweder auf organisatorischer oder vermögensrechtlicher Ebene systematisch unzulässige Vermischungen stattfinden; oder
  • wenn zum Ausgangssachverhalt weitere Elemente hinzukommen, die in ihrer Gesamtheit und angesichts der persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person als klar stossend und missbräuchlich bzw. nach der bundesgerichtlichen Praxis als absonderlich und ungewöhnlich qualifizieren (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.2.4, 7.3.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint nicht möglich:
  • Wenn die persönliche Holdinggesellschaft selber oder mittels ihrer Tochtergesellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt;
  • Wenn für die Einbringung des privaten Wertschriftenbestandes in eine persönliche Holdinggesellschaft nicht steuerlich motivierte Gründe vorherrschend sind, sondern bspw. haftungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe dargelegt werden können (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint möglich:
  • Wenn die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Rechts- und Steuerrechtspersönlichkeit der persönlichen Holdinggesellschaft systematisch missachtet und bspw. ihre privaten Einkünfte und diejenigen der persönlichen Holdinggesellschaft untrennbar vermischt und auf die Mittel der Holdinggesellschaft regelmässig für private Zwecke zugreift, ohne die dafür gesetzten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten;
  • Wenn sich die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttungen und Zinsen auf gewährten Darlehen systematisch auf dem Weg über die steuerfreie Rückerstattung von Kapitaleinlagen bzw. von Darlehen zukommen lässt und sich dieses Vorgehen nicht mit anderen als steuerlichen Motiven begründen lässt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gesuche um Vorbescheide über die steuerliche Anerkennung einer persönlichen Holdinggesellschaft können deshalb nur geprüft werden, wenn der Gesuchssteller sämtliche Umstände des konkreten Falls umfassend darlegt und begründet, weshalb eine Steuerumgehung nach seiner Auffassung ausgeschlossen werden kann.Die Bewertung von Beteiligungen an persönlichen Holdinggesellschaften für die Vermögenssteuer erfolgt nach Randziffer 38 der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. August 2008 (SSK-Kreisschreiben 28, abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Eine Spezialbewertung ist ausgeschlossen.

 Weitere Informationen zum Thema

Gutachten von Madeleine Simonek 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 20.08.2012

ZH - Praxis zu VStV 59 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaftenesteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Überblick

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 zu beantragen.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Volltext

Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) haben die Erben eines bei seinem Tode in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Erblassers die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. Gemäss Art. 59 Abs. 2 VStV ist der Antrag bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.Im Kanton Zürich ist die Rückerstattung wie folgt zu beantragen:

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften (Erträge, welche zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind) ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 (abrufbar über www.steueramt.zh.ch) zu beantragen.Wird eine fortgesetzte Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt, so haben die Erben/Gesellschafter die Rückerstattung der Verrechnungs-steuer in ihren persönlichen

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in einem anderen Kanton

Die Rückerstattung muss durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 im Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragt werden.Wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtige Erben in ihren persönlichen Verrechnungsanträgen geltend gemacht, kann sie nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der zuständige Wohnsitzkanton die Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 84 StG - Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen)

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Überblick

Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuerwirksam nachgeholt werden.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Volltext

Gemäss § 84 StG bemisst sich der steuerbare Reingewinn von juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Auch bei natürlichen Personen bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selb-ständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen sind Ausfluss des Periodizitätsprinzips. Dieses verlangt, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zugewiesen werden. Demgegenüber wird aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und dem Erfordernis der vollständigen und richtigen Besteuerung (§ 132 StG) das Totalgewinnprinzip abgeleitet. Nach diesem soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen. Periodizitäts- und Totalgewinnprinzip sind gegeneinander abzuwägen; keines dieser Prinzipien kann systematisch über das andere gestellt werden (vgl. VGr, 23.3.2005, StE 2005 B 21.2 Nr. 21; RB 2003 Nr. 89; zurückhaltender BGE 137 II 353; BGr, 9.8.2011, 2C_429/2010, E. 2, BGE 137 II 353, E. 6.4.4). Diese Abwägung führt zur nachfolgenden Praxisfestlegung:Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuer-wirksam nachgeholt werden. Dies gilt, sofern die Rückstellung bzw. Abschreibung in der Handelsrechnung der späteren Periode verbucht wird, der Grund für die Rückstellung bzw. Abschreibung noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt ist und die Nachholung innert der Verlustverrechnungsperiode von § 70 Abs. 1 StG bzw. § 29 Abs. 1 StG erfolgt. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, für die in einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, als Aufwand zuzulassen.Im Speziellen gilt für Steuerrückstellungen juristischer Personen Folgendes: Bei den periodischen Steuern wird die Steuerschuld mit der rechtskräftigen Einschätzung verbindlich festgesetzt. Weil dies im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung erst nach Ablauf der Steuerperiode geschieht, ist im entsprechenden Geschäftsjahr für die wahrscheinliche Steuerschuld eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung von Steuerrückstellungen ist nur dann abzugsfähig, wenn die Rückstellungen verbucht und offen ausgewiesen werden. Eine bloss steuerbilanzmässige Berücksichtigung des Steueraufwands aus Aufrechnungen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Steuerzahlungen ist deshalb nicht möglich. Angesichts der provisorischen Natur von Rückstellungen stellt aber eine Steuerschuld, welche die dafür gebildete Rückstellung übersteigt, im nicht gedeckten Betrag auch später noch geschäftsmässig begründeten und daher steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Spiegelbildlich folgt daraus, dass periodenfremde Steuerrückvergütungen, für die in den Vorperioden Steuerrückstellungen gebildet wurden, in der Periode des Zuflusses steuerwirksam als Ertrag zu erfassen sind. Zudem besteht generell die Pflicht zur erfolgswirksamen Auflösung einer Rückstellung, wenn sich diese im Nachhinein als ungerechtfertigt bzw. als zu hoch herausstellt. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 73 StG - Übergang von der Besteuerung als Holdinggesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel), Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Überblick

Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, ...

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Volltext

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche in jenem Zeitraum entstanden sind, währenddem sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.Verluste, die entstanden sind, währenddem die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 73 StG als Holdinggesellschaft besteuert wurde, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.Mit dieser Praxisfestlegung wird den Anforderungen, welche sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 2C_645/2011, ergeben, entsprochen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 73 StG - Besteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Überblick

Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Volltext

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (vgl. Kreisschreiben Nr. 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009 - Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 2.3.2). Anders als § 72 Abs. 1 StG verlangt § 73 Abs. 1 StG nicht, dass die Beteiligungen einen Mindestverkehrswert aufweisen oder einen minimalen Prozentsatz am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Auch Beteiligungen von weniger als zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften oder mit einem Verkehrswert von weniger als einer Million Franken sind deshalb Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG. Auch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche nur sogenannten Streubesitz von Beteiligungspapieren hat, kann somit als Holdinggesellschaft nach § 73 StG besteuert werden. Sofern sich die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aber nicht auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränkt, sondern eine Geschäfts- bzw. Handelstätigkeit ausübt, kann sie nicht nach § 73 StG besteuert werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 65 StG - Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Überblick

Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste.

Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Volltext

Gemäss § 65 Abs. 1 lit. c StG gehören die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste (Ziffer 7 des Steuererklärungsformulars für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten, StA Form. 500). 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 64 StG - Massgeblichkeitsprinzip, Differenzen aud der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Überblick

Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung werden gemäss der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 (2C_897/2008) behandelt.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Volltext

Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung werden gemäss der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 (2C_897/2008) behandelt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Die in der Analyse enthaltenen Grundsätze werden sowohl auf Kapitalgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz als auch auf Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland angewendet.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 64 StG - Abschreibung eines Sanierungszuschusses und anschliessende Absorption der Tochtergesellschaft

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Überblick

Es liegt keine Steuerumgehung vor, wenn eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, auf welcher ein Sanierungszuschuss aktiviert wurde, im geschäftsmässig begründeten Umfang abgeschrieben wurde und die Tochtergesellschaft kurz darauf mittels Absorptionsfusion übernommen wurde.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG werden geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Weiter regelt § 67 Abs. 5 StG den sogenannten Fusionsverlust wie folgt: „Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Gesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden.“ Diese Bestimmung gilt allerdings nur für den unechten Fusionsverlust. Ein solcher liegt vor, soweit die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust decken. Echte Fusionsverluste dagegen haben ihre Ursache in einer Überbewertung der Anteile an der Tochtergesellschaft und können deshalb steuerlich abgezogen werden (Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 4.3.1.1.a).Wird eine sanierungsbedürftige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft mittels Absorptionsfusion übernommen, ergibt sich ein echter und somit steuerlich abzugsfähiger Fusionsverlust, soweit der Gewinnsteuerwert der Beteiligung bei der Muttergesellschaft den Gewinnsteuerwert der Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft übersteigt und diese Differenz nicht durch stille Reserven und Goodwill der Tochtergesellschaft gedeckt ist. Der gleiche steuerlich abzugsfähige Aufwand ergibt sich, wenn die Muttergesellschaft zuerst ihre Tochtergesellschaft mittels Zuschuss saniert, den auf der Beteiligung aktivierten Sanierungszuschuss im geschäftsmässig begründeten Umfang abschreibt und die Tochtergesellschaft anschliessend mittels Absorptionsfusion übernimmt. Beide Vorgehensweisen führen steuerlich zum gleichen Resultat. Es liegt somit keine Steuerumgehung vor, wenn eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, auf welcher ein Sanierungszuschuss aktiviert wurde, im geschäftsmässig begründeten Umfang abgeschrieben wurde und die Tochtergesellschaft kurz darauf mittels Absorptionsfusion übernommen wurde (vgl. demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 4.3.1.1.a am Ende). 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012