AFC infos - mars 2021
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de mars 2021:
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de mars 2021:
Afin de lutter contre la propagation du Covid-19, il est recommandé aux employeurs de privilégier, dans la mesure du possible, le travail à domicile de leurs collaborateurs-trices.
Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie als Härtefall gelten und Unterstützungsleistungen erhalten, müssen auf offenen Steuerforderungen in diesem Jahr keine Verzugszinsen bezahlen.
Die Zugerinnen und Zuger haben sich mit der Annahme der Steuergesetzrevision nicht nur für eine befristete Steuersenkung, sondern insbesondere auch für ein Massnahmenpaket zur Bewältigung der finanziellen Folgen des Coronavirus ausgesprochen. Zusammen mit den anderen Stützungsmassnahmen des Kantons und des Bundes stellt die heute angenommene Gesetzesrevision ein optimales Konjunkturmassnahmenpaket für die Stärkung der Zuger Bevölkerung und Wirtschaft dar.
Un moderno programma per computer rende la compilazione dei moduli della dichiarazione d'imposta considerevolmente più agevole.
Unselbständig Erwerbende können ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, übrige Berufskosten) bei COVID-19-bedingtem Homeoffice und Benützung eines privaten Arbeitszimmers so geltend machen, wie wenn sie ohne COVID19-Massnahmen angefallen wären. Im Gegenzug sind Abzüge für Homeoffice–Kosten ausgeschlossen. Insbesondere werden die Berufskosten nicht um die Covid-19-beding
Berufskosten COVID-19-Praxis
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Februar 2021 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen eröffnet. Die Tonnagesteuer ist ein weit verbreitetes Förderinstrument der internationalen Seeschifffahrt. Eine Einführung im Schweizer Steuerrecht wäre ein gezieltes Mittel, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz im Bereich der Seeschifffahrtsunternehmen sicherzustellen.
Die Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung wurde auf den 1. Januar 2021 angepasst. Neu kann die Steuererklärung vollständig elektronisch eingereicht werden. Diese und weitere Änderungen wurden in das Zürcher Steuerbuch aufgenommen.
Im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung wurde eine temporäre Änderung bei der Anerkennung von Erbringern einer Heilbehandlung vorgenommen.