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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Materielle MWST-Änderungen Juli 2018

13.07.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Es handelt sich um Änderungen im Zusammenhang mit den folgenden Themen:
  • revMWSTG Thema: Bildungsleistungen
  • revMWSTG Thema: Steuervergütung
  • Thema: Einspeisevergütungssystem
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
05 Subventionen und Spenden
12.07.2018
01.01.2018
04 Steuerobjekt
12.07.2018
01.01.2018
07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
 

LU - Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder

27.06.2018
Auf 2017 wurde zusätzlich zu den Kinderunterhaltskosten der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderunterhalt qualifiziert wird.

1. Zweck und Inhalt des Betreuungsunterhalts

Die am 1.1.2017 in Kraft getretene Revision des ZGB im Bereich des Kindesunterhalts bezweckt insbesondere die Beseitigung der zuvor bestehenden Benachteiligungen von minderjährigen Kindern unverheirateter gegenüber solchen von verheirateten Eltern. Neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) müssen neu auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (Betreuungsunterhalt) vom anderen Elternteil übernommen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sind damit unabhängig vom Zivilstand der Eltern von diesen gemeinsam zu tragen. Der Betreuungsunterhalt soll die notwendigen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser aufgrund der ihm während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (BGE 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt dauert solange wie das Kind persönliche Betreuung benötigt, längstens aber bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.

2. Besteuerung und Abzug des Betreuungsunterhalts

Da der Betreuungsunterhalt Bestandteil der Kinderalimente ist, sind für die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit die für die Kinderalimente geltenden Regeln anzuwenden: Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilrichter festgesetzten/genehmigten bzw. gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeträge sind vom empfangenden Elternteil zu versteuern und vom leistenden Elternteil abzuziehen (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). Der Abzug von Betreuungsunterhalt, der das Existenzminimum der betreuenden Person abzüglich eigenem Einkommen übersteigt, ist ausgeschlossen.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 16/2018 vom 26.06.2018 

Materielle MWST-Änderungen Juni 2018

27.06.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren.Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
ZiffertitelGeändertStand ab
11 Meldeverfahren3 Grafischer Entscheidbaum26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3.2 Erfolgt eine Veräusserung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung, oder Transaktionen nach dem Fusionsgesetz (FusG)?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3.1 Wann liegt ein Umstrukturierungstatbestand nach DBG vor?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3 Wann liegt ein Umstrukturierungstatbestand vor?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1 Wann ist das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden?26.06.201801.01.2018
05 Subventionen und Spenden2.3.1 Mitglieder- und Gönnerbeiträge26.06.201801.01.2018
18 Vergütungsverfahren6.2 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung2.6 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung2.5 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.1 Aufbewahrungsart22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4 Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
04 Steuerobjekt5.2.2 Auktionen22.05.201801.01.2018
11 Meldeverfahren5 Steuerliche Konsequenzen22.05.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.2 Aufbewahrungsdauer22.05.201801.01.2018

Materielle MWST-Änderungen Mai 2018

22.05.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen im Zusammenhang mit der Margenbesteuerung).Betroffen sind insbesondere die folgenden Themen:
  • Vorsteuerabzug
  • Steuerbemessung und Steuersätze (MWST-Abrechnung, Buchführung, Bemessungsgrundlage)
  • Berechnung der fiktiven Vorsteuer
  • Branchenbroschüren Motorfahrzeuggewerbe, Hilfsorganisationen und Kultur
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen. 
Ziffertitel Geändert Stand ab Stand bis
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.1 Welche Vorsteuern dürfen geltend gemacht werden?22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.7 Abrechnung mit Saldosteuersätzen oder mit Pauschalsteuersätzen22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.6 MWST-Abrechnung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.5 Buchführung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.4 Bemessungsgrundlage bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.3 Bemessungsgrundlage bei einzeln erworbenen Gegenständen22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.2 Ausschluss der Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.1.2 Anwendung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.1.1 Was gilt als Sammlerstück22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.1 Grundsätzliches22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4 Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
04 Steuerobjekt5.2.2 Auktionen22.05.201801.01.2018
11 Meldeverfahren5 Steuerliche Konsequenzen22.05.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.2 Aufbewahrungsdauer22.05.201801.01.2018
17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen4.7 Individualisierbare bewegliche Gegenstände, Sonderverkäufe22.05.201801.01.2018
05 Motorfahrzeuggewerbe3.2 Voraussetzungen für die Vornahme des Abzugs fiktiver Vorsteuer22.05.201801.01.2018
05 Motorfahrzeuggewerbe3.1 Berechnung des Abzugs fiktiver Vorsteuer22.05.201801.01.2018
05 Motorfahrzeuggewerbe3 Abzug fiktiver Vorsteuer22.05.201801.01.2018
16 Versicherungswesen4.3.2 Beim Versicherer22.05.201801.01.2018
22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen8.8.3 Übrige Brockenhäuser22.05.201801.01.2018
23 Kultur10.6 Margenbesteuerung im Kunsthandel22.05.201801.01.2018
23 Kultur4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen22.05.201801.01.2018

Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden

09.05.2018
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25‘000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10‘100 Franken.

Keine Mindestvorschriften für Kantone

In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.

Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize

Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.

Weitere Informationen zum Thema

Kreisschreiben Nr. 37A - Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin

04.05.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 37A (KS 37A) zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 37A

Im Kreisschreiben Nr. 37 (nachfolgend als KS 37 abgekürzt) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli 2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen , das durch dieses Kreisschreiben Nr. 37A ergänzt wird  wurden verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen definiert und ein Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der damals neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei den Mitarbeitenden gegeben.Der in KS 37 behandelte geldwerte Vorteil, welcher den Mitarbeitenden durch die Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen zukommt, bildet bei der Arbeitgeberin Teil ihres Personalaufwandes, sofern und soweit dieser tatsächlich verbucht wurde.Das Kreisschreiben Nr. 37A nun soll als Ergänzung zum KS 37 einen Überblick über die Grundzüge der geltenden Praxis der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen auf der Stufe der Arbeitgeberin verschaffen. In Bezug auf das Vorgehen zur Beschaffung der Beteiligungsrechte wie auch zur Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen an der Erstellung und Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans Beteiligten bestehen diverse Möglichkeiten. Die Ausführungen und Beispiele in KS 37A stellen allgemeine Grundsätze für häufig anzutreffende Sachverhaltskonstellationen dar.

Weitere Informationen zum KS 37A


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 04.05.2018, Einleitung des KS 37A 

Verrechnungssteuer bei unvollständiger Steuererklärung

28.03.2018
Die Verrechnungssteuer soll in Zukunft auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Heutige Situation

Personen mit Wohnsitz im Inland erhalten die Verrechnungssteuer nur zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge bzw. Vermögenswerte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.

Nachdeklaration soll zulässig sein

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention respektive Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Die Nachdeklaration muss dabei vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen.

Verweigerung bei drohendem Strafverfahren

Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft. Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch vorgesehen, den Rückerstattungsentscheid erst zu fällen, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

Meldeverfahren bei Naturalgewinnen aus Geldspielen

Die Vorlage enthält daneben eine Neuregelung bei Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das am 20. September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft treten sollte, soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab 1000 Franken eingeführt werden. Der Veranstalter könnte so den Gewinn an die Behörde melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde überprüft in der Steuererklärung, ob der Gewinn deklariert worden ist. Dies verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten.
Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 28.3.2018

Ab 2020 gibt es neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

09.03.2018
Der Bundesrat hat heute die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Sie konkretisiert die im Zuge der Energiestrategie 2050 beschlossenen neuen Abzüge für Hausbesitzer bei der direkten Bundessteuer. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wird die steuerliche Förderung auch im kantonalen Recht verankert, so sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 9.3.2018.

Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer - Referendum zustandegekommen

02.03.2018
Das von SP und AL ergriffene Referendum gegen den Beschluss des Kantonsrates betreffend Steuergesetz (Änderung vom 23. Oktober 2017; Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer) ist zustande gekommen, wie die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich. Die für das Volksreferendum erforderliche Anzahl Unterschriften von mindestens 3000 Stimmberechtigten wurde innert Frist eingereicht.Die - wohl nicht ganz von der Hand zu weisenden - Kritikpunkte der Referenten sind insbesondere:
  • Die Revision vermenge in unzulässiger Weise Objektsteuern (Grundstückgewinnsteuer) und Subjektsteuern (Einkommens- und Unternehmenssteuer).
  • Der vorgesehene Abzug sei unfair. Profitieren würden einseitig Immobilienfirmen, Banken und Versicherungen.
  • Der Abzug eröffne potenziell Steuerschlupflöcher.
  • Auf Immobilienverkäufen müssen die Grundeigentümer heute bereits keine Mehrwertsteuer entrichten und auch die Handänderungssteuer sei im Kanton Zürich bereits abgeschafft worden. Für Steuergeschenke an die Immobilienbranche bestehe darum kein Anlass.
  • Leidtragende wären die Gemeinden. Allein die Stadt Zürich hätte mit der neuen Regelung 2012 44 Millionen Franken eingebüsst, wenn die UBS bei ihren Liegenschaftsverkäufen ihre Geschäftsverluste hätte anrechnen können.
Wann die entsprechende Abstimmung stattfinden wird, ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar.
Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 2.3.2018; Medienmitteilungen von AL und SP des Kantons Zürich

Kreisschreiben Nr. 43 - Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich

02.03.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 43 (KS 43) zur steuerlichen Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich veröffentlicht. 

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 43

Bei Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich kann es sich
  • sowohl um von der direkten Bundessteuer befreite Schenkungen oder
  • steuerfreie Unterstützungsleistungen als auch um
  • steuerbare Einkünfte
handeln. Das neue Kreisschreiben 43 klärt die jeweilige steuerliche Behandlung derartiger Leistungen sowie die Abgrenzung steuerfreier Unterstützungsleistungen von steuerbaren Einkünften und stützt sich neben den gesetzlichen Grundlagen auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 26.02.2018, Einleitung des KS 43