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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BEPS-Übereinkommen - Bundesrat verabschiedet Botschaft

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zum multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Die Botschaft wurde an die Eidgenössischen Räte überwiesen.Die Schweiz hat das BEPS-Übereinkommen am 7. Juni 2017 unterzeichnet. In der darauf folgenden Vernehmlassung wurde das Übereinkommen mehrheitlich gutgeheissen.Mit dem BEPS-Übereinkommen sollen vorerst die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und die Türkei an die im Rahmen des BEPS-Projekts gesetzten abkommensbezogenen Mindeststandards angepasst werden. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut der durch das BEPS-Übereinkommen anzupassenden DBA zu einigen.Die abkommensbezogenen BEPS-Mindeststandards können nicht nur durch das BEPS-Übereinkommen, sondern auch durch bilaterale Änderungen der DBA vereinbart werden. So hat die Schweiz diese Mindeststandards bereits in die DBA mit Brasilien, Lettland, Kosovo, Pakistan, Sambia, Saudi-Arabien und dem Vereinigten Königreich einfliessen lassen. Weitere DBA-Revisionen sind im Gange.

Weitere Informationen zum BEPS-Übereinkommen

Spesen im Lichte des Steuer- und Arbeitsrechts

20.08.2018
Spesen sind durch den Arbeitgeber im Lohnausweis zu deklarieren. Da der Lohnausweis eine Urkunde ist, stellt eine unkorrekte Deklaration durch den Arbeitgeber eine strafbare Falschbeurkundung dar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie allfällige Spesen zu vergüten und zu deklarieren sind. Kaum ein anderes Thema verknüpft Arbeitsrecht und Steuerrecht derart intensiv wie die Spesen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Situation mit einem Exkurs zum Spesenreglement.

Arbeitsrechtlicher Spesenbegriff

Gemäss den Bestimmungen des Arbeitsrechts hat der Arbeitnehmer sämtliche die dem Arbeitnehmer während der Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstandenen, geschäftlich bedingten Auslagen zu ersetzen. Dieser Ersatz ist zwingend. Die Spesen können dabei nach tatsächlichem Aufwand gemäss Belegen oder als Pauschale vergütet werden.Fallen die Auslagen vor oder nach der eigentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an, stellen deren Ersatz keine Spesen im arbeitsrechtlichen Sinn dar. Ebenfalls nicht unter den Spesenbegriff fallen Spesenpauschalen, welche regelmässig über den effektiven Spesen liegen. Diese haben Lohncharakter und sind somit sozialabgabepflichtig.

Effektive Spesenvergütungen

Werden die Spesen "effektiv" vergütet, hat der Arbeitnehmer pro Spesenereignis einen Beleg beizubringen. Dabei gilt es gewisse Höchstwerte zu beachten. Werden diese eingehalten, müssen die Spesen auf dem Lohnausweis nicht gesondert ausgewiesen werden. Einen Sonderfall bilden die gemischt genutzten Geschäftsfahrzeuge. Diese sind mit 0.8% des Kaufpreises (pro Monat) in Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu erfassen. Zudem ist das Feld "F" anzukreuzen, sofern die Kilometer nicht mit mindestens 70 Rp. entschädigt werden.

Pauschale Spesenvergütungen

Pauschale Spesenvergütungen sind Entschädigungen, die ungeachtet ihrer effektiven Anzahl und Höhe der Kosten pro Spesenereignis für einen bestimmten Zeitraum pauschal vergütet werden. Arbeitsrechtlich steht Pauschalspesen nichts entgegen.

Exkurs: genehmigtes Spesenreglement

Steuern

Die Ausarbeitung eines Spesenreglements ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen der Nachweis der effektiven Spesen für das Unternehmen einen unverhältnismässigen Aufwand darstellt. Das trifft regelmässig auf die Spesensituation bei Kader- oder Aussendienstmitarbeitern zu. Bei der Ausarbeitung eines Spesenreglements sind jedoch gewisse Parameter zu beachten. Massgebend sind auch hier die geschäftsmässig begründeten Spesen.Der Teilnehmerkreis bei Pauschalspesen muss klar definiert sein. Die Pauschalspesen stellen eine vereinfachte Abrechnung von Kleinauslagen dar. Letztere dürfen somit nicht mehr geltend gemacht werden. Als "Kleinspesen" gelten grundsätzlich Auslagen unter CHF 50.00. Dabei werden kumulierte Spesenbelege (z.B. Mehrfahrtenkarten) für die Bestimmung des Grenzwertes in ihre Einzelleistungen aufgeteilt (je Fahrt als 1 Spesenereignis).Spesenreglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch die Steuerverwaltung am Sitz der Arbeitgeberin. Richtet das Unternehmen Pauschalspesen aus, so entfällt durch die Genehmigung die Pflicht zum Nachweis der Kleinauslagen. Werden hingegen Pauschalspesen ohne Genehmigung durch die zuständige Steuerbehörde ausgerichtet, sind unbedingt die Spesenbelege aufzubewahren, um die Spesenhöhe bei einer allfälligen Steuerkontrolle belegen zu können.

Arbeitsrecht

Werden Spesenreglemente bei laufenden Arbeitsverträgen eingeführt, ist Vorsicht geboten. Da dadurch die Leistungen des Arbeitgebers neu geregelt werden, stellt dies regelmässig eine zustimmungspflichtige Vertragsanpassung dar.

Fazit

Spesen sind ein sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber interessantes Entschädigungsinstrument. Dies nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht. Sie unterliegen deshalb klaren Anforderungen. Werden diese nicht eingehalten, verkehren sich die Vorteile schnell in teure, kaum zu korrigierende Nachteile für alle Parteien.
Quelle: GHR TaxPage August 2018. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 44 - Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

25.07.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 44 (KS 44) zur Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 44

Die Pauschalsteuer für vermögende Ausländer wird ab 2021 - dann endet die fünfjährige Übergangsfrist, die bei der Einführung der strengeren Regeln beschlossen worden war - weniger vorteilhaft resp. kann nur noch für einen kleineren Teil der bisher in den Genuss dieser Steuerbemessung kommenden Personen angewendet werden. Die Steuerverwaltung hat gestern das entsprechende Kreisschreiben Nr. 44 über die Anwendung der strengeren Regeln bei der Pauschalsteuer publiziert, die 2016 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft getreten sind.Damit können vermögende Ausländer, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin nach den Lebenshaltungskosten statt nach Einkommen und Vermögen besteuert werden. Allerdings gelten seit 2016 strengere Regeln für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Neu gilt das Siebenfache des Mietzinses oder des Eigenmietwerts statt wie heute das Fünffache. Bei der direkten Bundessteuer gilt zusätzlich ein Mindestaufwand von 400 000 Franken. Die Kantone können zudem striktere Kriterien erlassen oder die Pauschalsteuer ganz verbieten.

Weitere Informationen zum KS 44


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.07.2018 

Materielle MWST-Änderungen Juli 2018

13.07.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Es handelt sich um Änderungen im Zusammenhang mit den folgenden Themen:
  • revMWSTG Thema: Bildungsleistungen
  • revMWSTG Thema: Steuervergütung
  • Thema: Einspeisevergütungssystem
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
05 Subventionen und Spenden
12.07.2018
01.01.2018
04 Steuerobjekt
12.07.2018
01.01.2018
07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
 

LU - Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder

27.06.2018
Auf 2017 wurde zusätzlich zu den Kinderunterhaltskosten der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderunterhalt qualifiziert wird.

1. Zweck und Inhalt des Betreuungsunterhalts

Die am 1.1.2017 in Kraft getretene Revision des ZGB im Bereich des Kindesunterhalts bezweckt insbesondere die Beseitigung der zuvor bestehenden Benachteiligungen von minderjährigen Kindern unverheirateter gegenüber solchen von verheirateten Eltern. Neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) müssen neu auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (Betreuungsunterhalt) vom anderen Elternteil übernommen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sind damit unabhängig vom Zivilstand der Eltern von diesen gemeinsam zu tragen. Der Betreuungsunterhalt soll die notwendigen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser aufgrund der ihm während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (BGE 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt dauert solange wie das Kind persönliche Betreuung benötigt, längstens aber bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.

2. Besteuerung und Abzug des Betreuungsunterhalts

Da der Betreuungsunterhalt Bestandteil der Kinderalimente ist, sind für die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit die für die Kinderalimente geltenden Regeln anzuwenden: Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilrichter festgesetzten/genehmigten bzw. gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeträge sind vom empfangenden Elternteil zu versteuern und vom leistenden Elternteil abzuziehen (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). Der Abzug von Betreuungsunterhalt, der das Existenzminimum der betreuenden Person abzüglich eigenem Einkommen übersteigt, ist ausgeschlossen.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 16/2018 vom 26.06.2018 

Materielle MWST-Änderungen Juni 2018

27.06.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren.Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
ZiffertitelGeändertStand ab
11 Meldeverfahren3 Grafischer Entscheidbaum26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3.2 Erfolgt eine Veräusserung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung, oder Transaktionen nach dem Fusionsgesetz (FusG)?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3.1 Wann liegt ein Umstrukturierungstatbestand nach DBG vor?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3 Wann liegt ein Umstrukturierungstatbestand vor?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1 Wann ist das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden?26.06.201801.01.2018
05 Subventionen und Spenden2.3.1 Mitglieder- und Gönnerbeiträge26.06.201801.01.2018
18 Vergütungsverfahren6.2 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung2.6 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung2.5 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.1 Aufbewahrungsart22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4 Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
04 Steuerobjekt5.2.2 Auktionen22.05.201801.01.2018
11 Meldeverfahren5 Steuerliche Konsequenzen22.05.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.2 Aufbewahrungsdauer22.05.201801.01.2018

Materielle MWST-Änderungen Mai 2018

22.05.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen im Zusammenhang mit der Margenbesteuerung).Betroffen sind insbesondere die folgenden Themen:
  • Vorsteuerabzug
  • Steuerbemessung und Steuersätze (MWST-Abrechnung, Buchführung, Bemessungsgrundlage)
  • Berechnung der fiktiven Vorsteuer
  • Branchenbroschüren Motorfahrzeuggewerbe, Hilfsorganisationen und Kultur
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen. 
Ziffertitel Geändert Stand ab Stand bis
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.1 Welche Vorsteuern dürfen geltend gemacht werden?22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.7 Abrechnung mit Saldosteuersätzen oder mit Pauschalsteuersätzen22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.6 MWST-Abrechnung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.5 Buchführung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.4 Bemessungsgrundlage bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.3 Bemessungsgrundlage bei einzeln erworbenen Gegenständen22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.2 Ausschluss der Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.1.2 Anwendung22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.1.1 Was gilt als Sammlerstück22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4.1 Grundsätzliches22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4 Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
04 Steuerobjekt5.2.2 Auktionen22.05.201801.01.2018
11 Meldeverfahren5 Steuerliche Konsequenzen22.05.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.2 Aufbewahrungsdauer22.05.201801.01.2018
17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen4.7 Individualisierbare bewegliche Gegenstände, Sonderverkäufe22.05.201801.01.2018
05 Motorfahrzeuggewerbe3.2 Voraussetzungen für die Vornahme des Abzugs fiktiver Vorsteuer22.05.201801.01.2018
05 Motorfahrzeuggewerbe3.1 Berechnung des Abzugs fiktiver Vorsteuer22.05.201801.01.2018
05 Motorfahrzeuggewerbe3 Abzug fiktiver Vorsteuer22.05.201801.01.2018
16 Versicherungswesen4.3.2 Beim Versicherer22.05.201801.01.2018
22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen8.8.3 Übrige Brockenhäuser22.05.201801.01.2018
23 Kultur10.6 Margenbesteuerung im Kunsthandel22.05.201801.01.2018
23 Kultur4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen22.05.201801.01.2018

Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden

09.05.2018
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25‘000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10‘100 Franken.

Keine Mindestvorschriften für Kantone

In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.

Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize

Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.

Weitere Informationen zum Thema

Kreisschreiben Nr. 37A - Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin

04.05.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 37A (KS 37A) zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 37A

Im Kreisschreiben Nr. 37 (nachfolgend als KS 37 abgekürzt) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli 2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen , das durch dieses Kreisschreiben Nr. 37A ergänzt wird  wurden verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen definiert und ein Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der damals neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei den Mitarbeitenden gegeben.Der in KS 37 behandelte geldwerte Vorteil, welcher den Mitarbeitenden durch die Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen zukommt, bildet bei der Arbeitgeberin Teil ihres Personalaufwandes, sofern und soweit dieser tatsächlich verbucht wurde.Das Kreisschreiben Nr. 37A nun soll als Ergänzung zum KS 37 einen Überblick über die Grundzüge der geltenden Praxis der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen auf der Stufe der Arbeitgeberin verschaffen. In Bezug auf das Vorgehen zur Beschaffung der Beteiligungsrechte wie auch zur Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen an der Erstellung und Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans Beteiligten bestehen diverse Möglichkeiten. Die Ausführungen und Beispiele in KS 37A stellen allgemeine Grundsätze für häufig anzutreffende Sachverhaltskonstellationen dar.

Weitere Informationen zum KS 37A


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 04.05.2018, Einleitung des KS 37A 

Verrechnungssteuer bei unvollständiger Steuererklärung

28.03.2018
Die Verrechnungssteuer soll in Zukunft auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Heutige Situation

Personen mit Wohnsitz im Inland erhalten die Verrechnungssteuer nur zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge bzw. Vermögenswerte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.

Nachdeklaration soll zulässig sein

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention respektive Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Die Nachdeklaration muss dabei vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen.

Verweigerung bei drohendem Strafverfahren

Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft. Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch vorgesehen, den Rückerstattungsentscheid erst zu fällen, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

Meldeverfahren bei Naturalgewinnen aus Geldspielen

Die Vorlage enthält daneben eine Neuregelung bei Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das am 20. September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft treten sollte, soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab 1000 Franken eingeführt werden. Der Veranstalter könnte so den Gewinn an die Behörde melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde überprüft in der Steuererklärung, ob der Gewinn deklariert worden ist. Dies verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten.
Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 28.3.2018