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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

«Tax Freedom Day» 2011 für die Einkommensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde

08.02.2013
Die ESTV hat erstmals den Kalender der «Tax Freedom Days» der Steuerpflichtigen aller Schweizer Gemeinden für die Einkommensteuer (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) veröffentlicht. Der «Tax Freedom Day» ist eine bildhafte Darstellung «des ersten Tages im Jahr, ab dem die Steuerpflichtigen nicht mehr zur Entrichtung der Steuern Geld verdienen». Die Anzahl der durch die Steuern «abgedeckten» Tage wird für verschiedene Bruttoeinkommen berechnet.Bei den Steuerpflichtigen wird unterschieden zwischen:
  • ledigen Steuerpflichtigen ohne unterhaltsberechtigte Kinder, mit unselbständiger Erwerbstätigkeit
  • verheirateten Steuerpflichtigen ohne unterhaltsberechtigte Kinder, von denen ein Ehegatte eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt
  • verheirateten Steuerpflichtigen mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern, von denen ein Ehegatte einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht
  • Ehepaaren ohne unterhaltspflichtige Kinder, die eine Altersrente beziehen.
Errechnet wird der «Tax Freedom Day», indem das Total der Einkommenssteuern der natürlichen Personen (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) durch 365 (Anzahl Kalendertage) geteilt wird. Die Einkommenssteuern werden auf der Grundlage der Steuerbelastungsstatistik 2011 der natürlichen Personen ermittelt1. Diese Statistik unterstellt, dass die steuerpflichtige Person den Pauschalabzug für die Berufsauslagen von der Besteuerungsgrundlage abzieht und dass das Arbeitseinkommen oder die Rente die einzige Einkommensquelle des Haushaltes ist.So hat beispielsweise ein im Kantonshauptort wohnendes Ehepaar ohne Kinder, von dem ein Ehegatte eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und ein Bruttoeinkommen von 100'000 Franken pro Jahr erzielt, seine Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in Zug nach 15 Tagen, in Schwyz nach 25 Tagen, in Appenzell nach 31 Tagen, in Genf und Stans nach 32 Tagen, aber in Lausanne und Delémont erst nach 49 und in Neuenburg sogar erst nach 53 Tagen «abgearbeitet». Mit Zählbeginn ab 1. Januar 2011 werden diese Werte in einen Kalender eingetragen und mit dem Namen des Kantonshauptortes und dem Kantonswappen versehen.

Tax Freedom Day – Beträchtliche kantonale Unterschiede

Der «Tax Freedom Day» weicht nicht nur von einem Kantonshauptort zum anderen beträchtlich ab, sondern weist auch unter den Gemeinden ein- und desselben Kantons Unterschiede auf. Im Kanton Schwyz zum Beispiel hat ein Ehepaar ohne Kinder mit einem Bruttoeinkommen von 100'000 Franken seine Steuern in Wollerau nach 16 Tagen, in Morschach aber erst nach 29 Tagen «bezahlt». In den hierbei publizierten Excel-Dateien können die Interessierten die «Tax Freedom Days» der einzelnen Gemeinden miteinander vergleichen.Die berechnete Anzahl Tage berücksichtigt allerdings bloss den Kostenaspekt der Steuern für die Steuerpflichtigen. Er sagt nichts über die Dienstleistungen aus, die ihnen für ihr Geld geboten werden.

Tax Freedom Day – Unterschiede zur Begründerin der Methode

Die Berechnungsmethode der ESTV unterscheidet sich grundlegend von derjenigen der Begründerin des «Tax Freedom Day»-Konzepts, der Prüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC): Die PwC teilt das Verhältnis zwischen Bruttoinlandprodukt und Summe aller Einnahmen aus Steuern und Entgelten (inkl. Kausalabgaben, wie obligatorische Krankenversicherungsprämien und Sozialversicherungsabgaben) durch 365, und zwar unabhängig davon, ob diese Einnahmen aus der Steuerveranlagung von Haushalten oder Unternehmen, aus der Einkommens- oder Vermögensbesteuerung, aus den direkten oder indirekten Steuern (z.B. der MWST), aus der Besteuerung der niedrigen oder hohen Einkommen sowie aus der Besteuerung von Einzelpersonen oder Ehepaaren stammen.

Tax Freedom Day – Mehr Informationen zum Thema

LU - Familienbesteuerung: Neue Entscheidungshilfe

08.02.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat auf ihrer Webseite eine neue Entscheidungshilfe für die Familienbesteuerung aufgeschaltet. Damit soll die korrekte Deklaration und Veranlagung der kinderspezifischen Abzüge und die Ermittlung des korrekten Steuertarifs vereinfacht werden.Mit dem neuen Tool können Eltern die auf sie zutreffende Familienkonstellation mit wenigen Klicks ermitteln. Ist die richtige Familienkonstellation ausgewählt, zeigt das Programm für jeden Elternteil den Steuertarif, die steuerliche Behandlung von Kinderalimenten und die kinderspezifischen Abzüge (Versicherungsprämienabzug, Kinderabzug, Eigenbetreuungsabzug, Fremdbetreuungskostenabzug, Unterstützungsabzug, steuerfreier Vermögensbetrag) an. Zudem wird bei jedem Abzug die zutreffende Ziffer der Steuerklärung erwähnt.

Familienbesteuerung Luzern – Link zum neuen Tool

Das neue Tool zur Familienbesteuerung im Kanton Luzern finden Sie unter dem folgenden Link:

Gewinnsteuern / Kapitalsteuern

31.01.2013
Die ESTV hat den Teil «Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in aktueller Ausgabe veröffentlicht.Die Publikation enthält viele wesentliche Steuertabellen zu den Gewinnsteuern und Kapitalsteuern in den Kantonen:
  • Einfache Ansätze der Gewinnsteuern für juristische Personen
  • Einfache Ansätze der Kapitalsteuern für juristische Personen
  • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2012, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Juristische Personen
  • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
  • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
  • Minimalsteuern der juristischen Personen
  • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
  • Minimalsteuern der natürlichen Personen

Gewinnsteuern / Kapitalsteuern in den Kantonen – mehr Informationen

SG - Revisionsbegehren sind neu kostenpflichtig

30.01.2013
Das kantonale Steueramt des Kantons St. Gallen verlangt neu beim Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von CHF 300 für die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Diese Kosten entsprechen der mutmasslichen Entscheidgebühr, welche der Gesuchsteller bei Nichteintreten oder Abweisung des Revisionsgesuchs zu tragen hat. Ziel der Einführung dieser Verfahrenskosten ist insbesondere die Eindämmung der Flut von aussichtslosen Revisionsbegehren. Heute werde auf rund 80% der Revisionsbegehren nicht eingetreten.

Rechtliche Grundlagen

Gestützt auf Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP kann das Kantonale Steueramt für das Revisionsverfahren Kosten erheben.Gemäss Art. 197 Abs. 1 StG sowie Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
  • erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder
  • wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b).
Diese Gründe sind indessen nur dann beachtlich, wenn sie - bei zumutbarer Sorgfalt - nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 197 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG).

Die Krux mit der zumutbaren Sorgfalt

An das Mass der zumutbaren Sorgfalt sind gemäss Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist nicht dazu da, vermeidbare Unterlassungen im formell erledigten, ordentlichen Verfahren nachträglich zu beheben (SGE 1998 Nr. 29, Hugo Casanova, Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, in: ASA 61, 447 ff.).Hätte also der geltend gemachte Revisionsgrund bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden können, ist aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen!

Zeitliche Limiten

Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Revisionsmöglichkeit zudem zeitlich begrenzt. Das Revisionsbegehren muss innert dreier Monate eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (Art. 197 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 VRP; sGS 951.1, Art. 148 DBG).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons St. Gallen vom 23.1.2013

MWST - Zusatzbotschaft mit zwei MWST-Sätzen liegt vor

30.01.2013
Nachdem der Nationalrat die Vereinfachung der MWST durch einen Einheits-Steuersatz sowie die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen abgelehnt hatte, liegt nun die vom Nationalrat in Auftrag gegebene Zusatzbotschaft des Bundesrates für eine MWST mit zwei MWST-Sätzen vor. Das Gastgewerbe und die Beherbergungsleistungen sollen neu dem (deswegen anzuhebenden!) reduzierten Steuersatz unterliegen, womit der Bundesrat der gewichtigen Tourismus-Lobby entgegenkommt.

Die Überlegungen des Bundesrates zur neuen Botschaft

Mit der verabschiedeten Botschaft möchte der Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung die Diskussion über den Umfang der zum reduzierten Satz steuerbaren Güter und Dienstleistungen anstossen. Heute gilt der reduzierte Satz von 2,5 Prozent vorwiegend für Lieferungen lebensnotwendiger Güter wie Nahrungsmittel oder Medikamente. Aber es gibt auch Steuerreduktionen für Güter und Dienstleistungen, die nicht lebensnotwendig oder Güter des täglichen Bedarfs sind.Gemäss Auftrag des Nationalrats gelten künftig keine Steuerausnahmen mehr für den reservierten Dienst der Post, für den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur, der Sportveranstaltungen und wohltätiger Organisationen sollen jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.

Ausfälle führen zu Erhöhung des reduzierten MWST-Satzes

Fallen die gastgewerblichen und Beherbergungs­leistungen unter den reduzierten Satz, so entstehen jährlich Mindereinnahmen von 760-810 Millionen Franken. Die Mindereinnahmen müssen nach Auffassung des Bundesrates ertragsneutral und innerhalb des Mehrwertsteuersystems durch die Anhebung des reduzierten Steuersatzes kompensiert werden. Je nach Umfang der künftig zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen liegt der Steuersatz neu zwischen 2,8 und 3,8 Prozent. Die Auswirkungen der Revision auf die Privathaushalte sind dabei (so der Bundesrat) vergleichsweise geringfügig.

Weitere absehbare Auswirkungen: AHV und IV

Die AHV und die IV sind an den MWST-Erträgen anteilsmässig beteiligt. Die Einführung des Zwei-Satz-Modells hat trotz der Erhöhung des reduzierten Steuersatzes Mindereinnahmen für die AHV und die IV gegenüber dem geltenden Recht zur Folge. Am höchsten wären diese Mindereinnahmen, wenn viele Leistungen dem reduzierten Steuersatz unterstellt sind und der reduzierte Steuersatz auf 3,8 Prozent erhöht wird: Für die AHV ergäben sich Mindereinnahmen von 84 Millionen Franken und für die IV solche von 44 Millionen Franken. Als Ausgleich könnte der Anteil der AHV an den MWST-Erträgen aus dem reduzierten Steuersatz von 0,3 auf 0,5 Prozentprozentpunkte durch eine Anpassung der Bundesverfassung angehoben werden. Eine entsprechende Anpassung für die IV erübrigt sich, da die IV nur bis Ende 2017 über die MWST zusatzfinanziert wird und die vorliegende Reform nicht wesentlich früher in Kraft treten würde.

Weitere Informationen zum Thema

  

TG – Dualistisches System bei der Grundstückgewinnsteuer: Botschaft veröffentlicht

21.01.2013
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat seine Botschaft für den vorgeschlagenen Wechsel zum dualistischen System vorgelegt.Ergänzend zum (in unserer [intlink id="tg-regierungsrat-will-zum-dualistischen-system-wechseln" type="post"]Newsmeldung vom 4.10.2012[/intlink] bereits ausführlich besprochenen) Wechsel des Systems bei der Grundstückgewinnsteuer sowie zur Steuerbefreiung der Lotteriegewinne bis CHF 1000 (vgl. ebenfalls die zitierte Newsmeldung) sieht die Botschaft des Regierungsrates zudem zwei weitere untergeordnete Revisionspunkte vor.
  • Auf Anregung des Departements für Justiz und Sicherheit wird vorgeschlagen, die Befreiung von der Handänderungssteuer auf alle Nachkommen auszudehnen. Bisher war lediglich die Übertragung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft von den Eltern auf die Kinder steuerbefreit. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die Nachkommen soll zu keinen Steuerausfällen führen, sondern primär der Senkung des administrativen Aufwandes dienen.
  • Die ergänzende Vermögenssteuer abgeschafft werden. Der Schritt steht im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertabgabe auf Bauland sowie der verschärften bundesgerichtlichen Rechtssprechung in diesem Bereich. Die zu erwartenden Steuerausfälle belaufen sich auf rund 1,6 Mio Franken. Davon entfallen rund 0,7 Mio auf den Kanton sowie 0,9 Mio auf die Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

SG - Informationen zur Steuererklärung 2012

17.01.2013
Das Steueramt des Kantons St. Gallen hat einen Überblick über die Neuerungen im Hinblick auf die Steuererklärung 2012 veröffentlicht. Der Überblick gibt kurz die auf den 1.1.2013 in Kraft getretenen Änderungen im Zusammenhang mit dem IX. Nachtrag zum Steuergesetz wider und erhält zudem Informationen zum Verfahren sowie zu neuen Web- und Mobile Services.

Die wichtigsten Änderungen zur Steuererklärung 2012 St. Gallen im Überblick

Zuwendungen an politische Parteien

Zuwendungen an politische Parteien können auf kantonaler Ebene bis zum Gesamtbetrag von Fr. 20'000.- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 10'000.- für die übrigen Steuerpflichtigen von den Einkünften abgezogen werden, wenn die politischen Parteien im Parteiregister eingetragen, oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Präzisierung beim Kinderfremdbetreuungsabzug

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern wird dem Kanton eine Präzisierung vorgeschrieben. Der Abzug gilt neu auch bei Ausbildung der Eltern (nicht nur bei Erwerbstätigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) und neu nur bis zum 14. Altersjahr (bisher 15. Altersjahr).

Weitere Anpassungen

Der Katalog der steuerfreien Einkünfte wird um den Feuerwehrsold und ähnliche Dienstleistungsentschädigungen der Feuerwehr bis zum Betrag von Fr. 5'000.- erweitert. Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen schafft nach jahrelanger Unsicherheit Klarheit bei der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Im Bereich der juristischen Personen wird aufgrund der Bahnreform 2 die Steuerbefreiung der konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen neu geregelt.

Verfahren und Steuerfuss 2013

Die vorläufige Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 beruht in der Regel auf der letzten rechtskräftigen Veranlagung bzw. auf der vorläufigen Steuerrechnung des Vorjahres. Sie berücksichtigt die aktuellen Steuerfüsse für Kanton, Gemeinde und Kirche (soweit bereits bekannt) sowie die Feuerwehrabgabe. Aufgrund der vom Kantonsrat beschlossenen Steuerfusserhöhung von 10 Prozentpunkten beträgt der Steuerfuss für den Kanton für das Steuerjahr 2013 115 Steuerprozente.

Web- und Mobile-Services (eServices)

Mobile Geräte wie Smartphones und Tablets halten im Bereich Steuern Einzug. So ist die aktuelle Steuererklärung 2012 des Kantons St.Gallen neu mit einem Quick Response-Code (QR-Code) versehen. Dieser führt, wenn er mit einem gängigen QR-Code-Scanner gelesen wird, direkt zu den Links für den Download der App "eServices VRSG" im App Store oder Android Market. Die App ist kostenlos in den jeweiligen Stores zu finden.Wer die App auf seinem Smartphone hat, wird über diesen QR-Code direkt zu den "eFaktoren" geführt. Diese spezielle Software erlaubt der steuerpflichtigen Person, die eigene vorläufige Steuerrechnung einfach und schnell den neuen Gegebenheiten anzupassen. Mit dem neuen, standortunabhängigen Service wird es also noch einfacher, die eServices des kantonalen Steueramtes zu nutzen, ob unterwegs zur Arbeit in Bus oder Bahn, ob zu Hause vor dem Fernseher oder beim Wandern in den Bergen.
Quelle: Steueramt des Kantons St. Gallen

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2013

15.01.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2013 veröffentlicht. In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer TextPublikation
Vorübergehender Auslandaufenthalt: Hinweis auf KS 1 SSKBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.504.01.2013
Wegzug ins Ausland: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.604.01.2013
Interkommunaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden: PräzisierungBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.804.01.2013
Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 16 Nr. 2 Ziff. 104.01.2013
Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln: Stand 4.7.2012Band 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 22 Nr. 1 Ziff. 604.01.2013
Regelung Dienstaltersgeschenke: § 24 Nr. 1 Ziff. 2 gelöschtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 104.01.2013
Steuerbefreiung Feuerwehrsold: Anpassung an BundesrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 404.01.2013
Besteuerung von Ordensangehörigen: Beispiel ab 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 5 Ziff. 204.01.2013
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiter-optio¬nen: Hinweis auf KS EStVBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 604.01.2013
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31.12.2011Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 104.01.2013
Mietwertansätze 2013: Anpassungen Gemeindegruppen zufolge GemeindefusionenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 204.01.2013
Einkünfte aus der 1. Säule: Erhöhung der Renten per 1.1.2013, Link auf Skala 44Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 204.01.2013
Berufliche Vorsorge: Aktualisierung Grenzbeträge ab 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziff. 104.01.2013
Liste der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigten Vertragsmodelle der Säule 3a: Stand 31.12.2011Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 204.01.2013
Unterhaltsbeiträge: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 30 Nr. 304.01.2013
Abzug Fahrkosten Passepartout und GA: AktualisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 2.1 und 2.204.01.2013
Regelung für einzelne Berufskategorien: wegen Datenschutz nicht mehr publiziertBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 404.01.2013
Berechnungsbasis Pauschalregelung Berufsauslagenabzug: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 104.01.2013
Auslagenersatz Baugewerbe: Aktualisierung MittagsentschädigungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.5.1.104.01.2013
Nebenamtliche Behördenmitglieder: AktualisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 6.204.01.2013
Berufskosten der Feuerwehr: Präzisierung durch Anpassung an BundesrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 704.01.2013
Abzug für Gebäudeunterhalt: Anpassung an BGE und Änderung StV (Wechselpauschale)Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 204.01.2013
Weisungen StG § 39 Nr. 304.01.2013
Baurechtszinsen: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.104.01.2013
Rücktrittsprämien: Präzisierung im Zusammenhang mit GGStGBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.404.01.2013
Unterhaltsbeiträge: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 304.01.2013
Einschränkungen Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge: Hinweis auf aktuelle Mitteilung BSVBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.204.01.2013
Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang04.01.2013
Abzug Säule 3a: Abzugsberechtigte Beiträge ab 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 5 Ziff. 204.01.2013
Prämienverbilligung: Aktualisierung 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 204.01.2013
Parteispenden / Wahlkampfkosten: Regelung ab 2013; Anpassung gemäss StHGBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 104.01.2013
Weisungen StG § 41 Nr. 104.01.2013
Kinderabzug: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 204.01.2013
Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen: Anpassung Begriffe an Zivilrecht und Anpassung Praxis an KS EStVBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 304.01.2013
Eigenbetreuungsabzug: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.104.01.2013
Fremdbetreuungskostenabzug: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.404.01.2013
Fremdbetreuungskostenabzug: Regelung direkte Bundessteuer analog Staats- und GemeindesteuernBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 204.01.2013
Unterstützungsabzug: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 104.01.2013
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 204.01.2013
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren:- Aktualisierung Grenzbeträge ab 2013- Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Steuerberechnung:Weisungen StG § 59a Nr. 104.01.2013
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Hinweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 304.01.2013
Mietwertansätze: AktualisierungBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 5.3 Ziff. 104.01.2013
Vorräte/Tierbestand: Richtzahlen 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 5.7 Ziff. 104.01.2013
Beurteilung Liegenschaftszugehörigkeit: PräzisierungBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 Ziff. 104.01.2013
Berufliche Vorsorge: Aktualisierung Grenzbeträge ab 2013Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.6, 2.7 und 2.1104.01.2013
Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrags: PräzisierungBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 91 Nr. 1 Ziff. 204.01.2013
Quellensteuer: Präzisierung Tarif DBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101-123 Ziff. 4.404.01.2013
Steuerauskünfte: Aktualisierung der BehördenlisteBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.3.204.01.2013
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 ZIff. 304.01.2013
Steuerformulare mit dem PC: Ersatz Text durch LinkBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 304.01.2013
Fristerstreckungsgesuche: Präzisierung ZustelladressenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 145 Nr. 2 Ziff. 204.01.2013
Einspracheverhandlung: Hinweis auf Rechtsprechung (Protokollierung)Band 2 Verfahren:Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 804.01.2013
Einspracheentscheid: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 904.01.2013
Änderung rechtskräftiger Entscheide: Wegfall Einsprache nach § 161 StGBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 104.01.2013
Kreisschreiben zur Steuerausscheidung: Aktualisierung KS 31 Interkantonale Repartition der Pauschalen SteueranrechnungBand 2 Steuerausscheidung:Weisungen StG § 179 Nr. 304.01.2013
Eigenkapitalzins: AktualisierungBand 2 Steuerausscheidung:Weisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 204.01.2013
Zinssätze 2013Band 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug, Anhang 904.01.2013
Drittinventare: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 184 Nr. 1 Ziff. 204.01.2013
Grundstücke des Bundes und der Post: AktualisierungBand 2a Gemeindesteuern:Weisungen StG Liegenschaftssteuer § 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 404.01.2013
Selbstbewirtschaftung: Anpassung Text an geänderten Rechtsspruch im MusterentscheidBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 4 N 2704.01.2013
Voraussetzungen des Steueraufschubs bei Ersatzbeschaffung: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 4 N 47 und 4804.01.2013
Grundstückgewinnsteuer Grundstücke der Schweizerischen Post und der Postfinance AG: AktualisierungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 304.01.2013
Veranlagung nach erfolgter Konkurseröffnung: Präzisierung und Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 27 N 104.01.2013
Steuerbefreiung des Bundes: AktualisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 5 N 2 und 2a04.01.2013
Steuersatz Nachkommen:Präzisierung Stiefkindverhältnis; Aktualisierung Übersicht Nachkommen-ErbschaftssteuerBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Ziff. 204.01.2013
Pflege und Stiefkindverhältnis: AktualisierungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f Nr. 1 Ziff. 804.01.2013
Bemessung des Nachlasses: Präzisierung gemäss RechtsprechungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 7 Nr. 1 Ziff. 1.1 und 1.204.01.2013
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: Aktualisierung RechtspruchBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 104.01.2013
Basisobjekt Realwertermittlung: AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG IV/2 Ziff. 104.01.2013
Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken: PräzisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG IV/2 Ziff. 504.01.2013
Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte (2012): AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/1 Ziff. 304.01.2013
Landesindex der Konsumentenpreise: AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/9 Ziff. 104.01.2013
Mietwertansätze: AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/1004.01.2013
Immobilienbewertung / Bewerter/innen: Bewerter von speziellen ObjektenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/11 Ziff. 104.01.2013

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung Luzern

SZ - Neuere Entscheide

10.01.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Vermögensbesteuerung von unüberbauten Grundstücken in der Bauzone

Sachverhalt (Zusammenfassung): M. ist Eigentümer von mehreren Grundstücken, die bis auf eine kleine Restfläche an die Betreiberin eines Golfplatzes verpachtet sind.  Mehrere Parzellen liegen vollumfänglich, eine weitere Parzelle befindet sich grösstenteils in der Bauzone (Golfzone). Die nicht verpachtete Restfläche gehört zur Bauzone. Darauf befinden sich ein Wohnhaus, ein Stall und eine Remise.Betroffene Gesetzliche Grundlage: §42 Abs. 2 StG SZZum Entscheid: Urteil des BGer vom 22.10.2012 (2C_873/2011)

DBG - Sozialabzug für in (Zweit-)Ausbildung stehendes, volljähriges Kind

Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Kinderabzug wird mit Bezug auf einen Chemielaboranten verneint, welcher im 20. Lebensjahr seine Erstausbildung abgeschlossen und vier Jahre später eine Zweitausbildung zum Physiotherapeuten begonnen hat.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 67 DBG bzw. § 35 Abs. 1 Bst. d StG und § 47 Abs. 1 Bst. c StGZum Entscheid: Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 23.08.2012 (StKE 121/2011; 122/2011; 123/2011)

Steuererlass und fehlende Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen

Sachverhalt (Zusammenfassung): Abweisung eines Steuererlassgesuches aus Gründen des freiwilligen Einkommensverzichtes: Obwohl sie als erwerbsfähig gelte, bemühe eine Steuerpflichtige sich nicht konkret um eine Arbeit. Damit verzichte sie auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 167 DBG bzw. § 194 StGZum Entscheid: Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 2012 (RRB Nr. 405/2012)

SZ - Gesetzesänderungen und Verordnungsänderungen auf den 1.1.2013

10.01.2013