Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Weisung aufgehoben

29.10.2012
Die Weisung des kantonalen Steueramts Zürich über die steuerliche Behandlung von Einkünften aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel wurde aufgehoben, wie die Finanzdirektion Zürich heute mitgeteilt hat.Die Weisung vom 20. Juli 2005 (ZStB Nr. 14/000) wurde deshalb aufgehoben, weil der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit bei den Staats- und Gemeindesteuern gleich wie bei der direkten Bundessteuer definiert ist (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 29.7.2011, 2C_766/2010, E. 2.4 und 4) und darum kein Raum für eine eigenständige Interpretation blieb.Es gilt daher das [intlink id="kreisschreiben-nr-36-zum-thema-gewerbsmassiger-wertschriftenhandel-art-16-dbg-art-18-dbg" type="post"]Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel[/intlink] sinngemäss auch für die Staats- und Gemeindesteuern.

Grundstückgewinnsteuer Schweiz im Überblick

29.10.2012
Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat ihre Publikation zur Grundstückgewinnsteuer Schweiz überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht. Die Publikation, die im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erscheint, basiert neu auf dem Gesetzesstand vom 01.01.2012.

Grundstückgewinnsteuer Schweiz - 2 Varianten hier herunterladen

Hier können Sie beide Varianten der Publikation zur Grundstückgewinnsteuer Schweiz herunterladen

Entwicklungen KW 40-43 im Überblick

26.10.2012
Da wir während der Herbstferienzeit den gewohnten Sofort-Informationsservice nicht haben aufrecht erhalten können, weisen wir Sie hier im Rahmen eines Sammelbeitrages auf neue Beiträge hin zu den Themen: [intlink id="hochstabzuge-saule-3a-2013" type="post"]Abzug für die Säule 3a im 2013[/intlink], [intlink id="fiskalquote-schweiz-gestiegen-aber-im-internationalen-vergleich-immer-noch-tief" type="post"]Fikalquotenvergleich[/intlink], [intlink id="be-regierungsrat-verabschiedet-vorlage-zur-steuergesetzrevision-2014" type="post"]StG-Revision 2014 Kanton Bern[/intlink], [intlink id="mehrere-kantone-prufen-radikale-steuersenkungen-der-gewinnsteuer-fur-unternehmen" type="post"]radikale Senkung der Gewinnsteuern vorgesehen in BE, BS, GE, ZH[/intlink].
Buch-Tipp
Steuerrecht von Markus Reich - Ein Standardwerk der Schweizer Steuerliteratur, jetzt in der brandneuen Auflage 2012 – Wenn Sie Steuerfachmann oder Steuerfachfrau sind, darf der «Reich» in Ihrer Bibliothek auf keinen Fall fehlen.Mehr Infos und Bestellung
 

Mehrere Kantone prüfen radikale Steuersenkungen der Gewinnsteuer für Unternehmen

26.10.2012
Mehrere Kantone wie Genf, Basel, Bern oder Zürich planen starke Senkungsschritte im Bezug auf die Gewinnsteuer. Hintergrund ist unter Anderem die antizipierte Gefahr des Abwanderns von Unternehmen im Zusammenhang mit dem unter Druck geratenen Holdingprivileg.Ein kurzer Überblick über die Anstrengungen in den Kantonen:

BE - Regierungsrat verabschiedet Vorlage zur Steuergesetzrevision 2014

23.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat den Antrag zur Steuergesetzrevision 2014 zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Er spricht sich (wie die vorberatende Kommission) gegen kurzfristige steuerliche Entlastungen aus. Anders als die Kommission spricht sich die Regierung auch gegen steuerliche Entlastungsmassnahmen im Zusammenhang mit der vom Bund beschlossenen Agrarpolitik 2014-17 aus.

Steuergesetzrevision 2014 Bern - Umsetzung zwingenden Bundesrechtes steht im Zentrum

Der vom Regierungsrat verabschiedete gemeinsame Antrag (für die erste Lesung) zur Steuergesetzrevision 2014 soll in erster Linie überwiegend zwingendes Bundesrecht umsetzen. Der Regierungsrat und die Kommission sind sich einig, dass vor dem Hintergrund der unsicheren und schwierig zu prognostizierenden wirtschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen Ungewissheit betreffend die Steuereinnahmen kurzfristige Entlastungsmassnahmen nicht möglich sind. Der Regierungsrat möchte mögliche Entlastungsmassnahmen in eine umfassende Steuerstrategie einbinden. Anders als die Kommission erachtet er allerdings die gesetzliche Verankerung eines Auftrags zur Erarbeitung einer Steuerstrategie nicht als sinnvoll.Entgegen dem Antrag der Kommission spricht sich die Regierung weiterhin gegen spezifische Massnahmen im Steuerbereich zugunsten kleiner landwirtschaftlicher Betriebe aus. Der Antrag der Kommission sieht vor, dass bei denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben, die wegen der auf Bundesebene beschlossenen Agrarpolitik 2014-17 zukünftig nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gelten, eine angemessene Reduktion auf dem Eigenmietwert und dem amtlichen Wert gewährt wird. Die Regierung hat bereits in der Antwort zur Motion 128-2012 Graber («Die Auswirkungen der Agrarpolitik 2014-17 auf die kleinen Landwirtschaftsbetriebe erfordern dringend Massnahmen») darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts sein kann, Landwirtschaftspolitik zu betreiben.Der Grosse Rat wird sich in der Novembersession 2012 erstmals mit der Vorlage befassen. Die zweite Lesung ist für die Märzsession 2013 geplant. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen.

Abzug Säule 3a 2013

19.10.2012
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-101-D-2012-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2013 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2013

Der Abzug Säule 3a 2013 ist:
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2013 leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
Besuchen Sie jetzt aktuelle Seminare und Refresher zu Sozialversicherungsthemen: BVG / AHV / UVG etc.
Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese sinken im Vergleich zum Vorjahr deutlich:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

ZH – Regierungsrat musste § zur Besteuerung des Liquidationsgewinns der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II neu fassen

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den ersten Paragrafen der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes zum Teil inhaltlich neu gefasst. Damit hat er auf einen Entscheid des Bundesgerichtes reagiert, das diesen Paragrafen aufgehoben hat, weil er dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspreche.Es geht beim betreffenden Artikel um die separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Seit dem Erlass der Verordnung im November 2010 ist allerdings noch kein solcher Fall gemäss dem nun geänderten Paragrafen rechtskräftig veranlagt worden.Der Regierungsrat hat die Verordnung als Übergangslösung erlassen müssen, weil das kantonale Gesetz zum Nachvollzug der Unternehmenssteuerreform II des Bundes nicht rechtzeitig auf Anfang 2011 in Kraft gesetzt werden konnte.Am 17. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten dieses Gesetz wegen der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer abgelehnt. Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat ein neues Gesetz ohne diese Möglichkeit vorlegen, das auch die Verordnung ablösen wird.

TG - Regierungsrat will zum dualistischen System wechseln

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will bei der Grundstückgewinnsteuer vom monistischen zum dualistischen System wechseln. Ausserdem sollen – dies als "Nachvollzug" der Bundesregelung von eher untergeordneter Bedeutung – Lotteriegewinne unter 1'000 Franken von der Steuer befreit werden. Es wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Kurzer Überblick zu den Besteuerungssystemen im Bereich Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert:
  • Dualistisches System:Kantone, welche das dualistische System kennen, erfassen
    • Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und
    • Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
  • Monistisches System: Kantone mit dem monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Der Kanton Thurgau hat heute ein monistisches System, d.h. im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.Das dualistische System wird bereits heute von der Mehrheit der Kantone angewendet.

Problematik des monistischen Systems

Zu stossenden Ergebnissen kann das monistische System dann führen, wenn eine Geschäftsliegenschaft wegen wirtschaftlicher Probleme verkauft werden muss und im Einkommenssteuerrecht erhebliche verrechenbare Verluste vorhanden sind. Durch die Trennung von der Objekt- zur Einkommenssteuer ist nach heutigem System keine Verlustverrechnung möglich. Trotz der vom Unternehmer dringend benötigten Liquidität muss die Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.Zur Vermeidung dieses Nachteils sowie zur Wahrung des Wettbewerbs gegenüber juristischen Personen drängt sich, so der Regierungsrat, ein Wechsel vom monistischen zum dualistischen System geradezu auf. Dadurch wird eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt.

Weitere vorgesehene Änderung des StG – Steuerbefreiung von kleinen Lottogewinnen

Im Weiteren sollen mit der Gesetzesänderung Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1 000 Franken steuerfrei werden. Diese geplante Neuerung steht im Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen im Bundesrecht und muss in den Kantonen zwingend umgesetzt werden.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Dezember 2012.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Thurgau vom 4.10.2012

Überarbeitete Broschüren zur Schweizer Steuerordnung und zum Bezugsverfahren

02.10.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den wesentlichen Zügen der schweizerischen Steuerordnung und zum Bezugsverfahren bei den direkten Steuern auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen:

BS – Vergütungszinssatz und Belastungszinssatz bleiben unverändert

26.09.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat den Vergütungszinssatz und den Belastungszinssatz für das Kalenderjahr 2013 festgelegt. Die Zinssätze, die sowohl für natürliche wie für juristische Personen gelten, bleiben unverändert bei 0.5 (Vergütungszins) und 4 Prozent (Belastungszins).
Quelle: Medienmitteilung Regierungsrat BS vom 25.09.2012