Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit tritt auf den 1.1.2025 in Kraft
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Damit wird die Grundlage geschaffen, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann besteuern zu können, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten.
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis ist eine Folge von zwischenstaatlichen Entwicklungen im Bereich von Telearbeit mit Frankreich und Italien. Es soll sicherstellen, dass die Schweiz Erwerbseinkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch dann besteuern kann, wenn diese in ihrem Ansässigkeitsstaat für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten und sofern der Schweiz das Besteuerungsrecht auch staatsvertraglich zufällt. Die Vorlage beschränkt sich auf die fünf Nachbarstaaten der Schweiz. Das Parlament hat sie am 14. Juni 2024 gutgeheissen.
Ebenfalls auf den 1. Januar 2025 werden in der Quellensteuerverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements Ausführungsbestimmungen in Kraft treten. Diese schaffen Rechtssicherheit für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit einem schweizerischen Arbeitgeber von in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor dem 31. Dezember endet.
Mehr Informationen zum Thema
- Änderung der Quellensteuerverordnung vom 16. Oktober 2024 (PDF, 207 kB)
- Erläuterungen zur Änderung der Quellensteuerverordnung (PDF, 130 kB)