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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Steuererlass – Bundesrat will Neuregelung

23.10.2013
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses verabschiedet. Künftig sollen die Kantone sämtliche Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer beurteilen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) soll aufgehoben werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem vereinfacht werden.

Regelung nach geltendem Recht – Zweiteilung der Instanzen nach Erlassbetrag

Steuerpflichtige können um den Erlass geschuldeter Steuerbeträge ersuchen, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Nach geltendem Recht entscheidet die EEK über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr. Die Kantone behandeln Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als 25‘000 Franken pro Jahr sowie die Gesuche um den Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern. Im Jahr 2012 entschied die EEK über 56 Erlassgesuche. Diese umfassten Steuerbeträge von insgesamt rund 4,9 Mio. Franken.

Vorgesehene Neuregelung – Entflechtung von Zuständigkeiten und Rechtsmittelweg – Bundesgericht entscheidet in Grundsatzfragen

Alle Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer sollen nach dem Willen des Bundesrates in Zukunft direkt von den Kantonen beurteilt werden. Die Erlasskommission EEK, die damit überflüssig würde, soll aufgelöst werden. Die Kantone sollen darüber entscheiden, welche kantonale Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständig sein soll.Gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die  ESTV die gleichen Rechtsmittel ergreifen können wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Neu soll das Bundesgericht im Beschwerdefall als letzte Instanz über so genannte «besonders bedeutende» Fälle urteilen. Damit soll in Grundsatzfragen eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuerstatistik 2010

09.10.2013
Die EStV hat gestern die Steuerstatistiken des Steuerjahrs 2010 betreffend die Ergebnisse der direkten Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht. Zusätzlich werden für die natürlichen Personen die Ergebnisse über die kantonalen und gesamtschweizerischen Vermögensverhältnisse dargestellt.

Direkt zu den neuen Steuerstatistiken 2010 der EStV

Familieninitiative - Bundesrat und Kantone lehnen sie ab

09.10.2013
Der Bundesrat und die Kantone lehnen die von der SVP lancierte Familieninitiative ab. Wie Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der Präsident der Finanzdirektorenkonferenz (FDK) Peter Hegglin gestern darlegten, begünstige die Initiative Einverdienerfamilien steuerlich und schaffe damit eine Ungleichbehandlung zu Zweiverdienerfamilien. Familien mit Kindern würden bereits heute, unabhängig vom gewählten Familienmodell, mit verschiedenen Massnahmen steuerlich entlastet und steuerlich gleich behandelt. Die Initiative könne zudem zu erheblichen Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Die Sicht des Bundesrates

Der Bundesrat will eine Familienbesteuerung, welche die Wahl des Familienmodells nicht beeinflusst. Das ist heute bereits so. Seit 2011 werden Familien steuerlich gleich behandelt: Lassen Eltern ihre Kinder entgeltlich durch Drittpersonen betreuen, können sie für die entstandenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag einen Steuerabzug vornehmen. Eltern, die ihre Kinder selber betreuen oder durch Dritte unentgeltlich betreuen lassen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf einen Betreuungsabzug. Für sämtliche Familien mit Kindern, unabhängig von der Wahl des Familienmodells, kommen diverse Abzugsmöglichkeiten hinzu.Gesellschaftspolitischer RückschrittMit der Annahme der Initiative würde sich dies ändern. Die Volksinitiative fordert, dass Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, den gleich hohen oder einen höheren Steuerabzug geltend machen können wie Eltern, die ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen. Damit könnten Familien für die Kinderbetreuung einen Steuerabzug beanspruchen, obwohl sie keine zusätzlichen Kosten tragen. Die Initiative würde damit die bestehende steuerliche Gleichbehandlung rückgängig machen. Die traditionelle Einverdienerfamilie, die ihre Kinder selber betreut, würde so steuerlich bevorzugt. Zweiverdienerehen würden diskriminiert.Gleichstellung von Mann und Frau und WirtschaftswachstumDie Einführung des Abzugs für die Kinder-Drittbetreuung hat zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen. Besonders für Mütter wurde der Wiedereinstieg einfacher und die Erhöhung des Beschäftigungsgrads erleichtert. Dies fördert die Gleichstellung von Mann und Frau in der Familie, bei der Ausbildung und im Beruf. Die zunehmende Erwerbstätigkeit von Müttern sowie die zusätzlichen Arbeitsplätze tragen zum Wirtschaftswachstum und zu Mehreinnahmen bei den Steuern bei. Mit der Annahme der Initiative wären diese gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Errungenschaften gefährdet.

Erhebliche Mindereinnahmen befürchtet

Hinsichtlich der Umsetzung der Initiative würden dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen. Eine Variante besteht darin, für die Eigenbetreuung einen Pauschalabzug einzuführen, der dem heutigen Maximalabzug für die Drittbetreuung entspricht. Bei der direkten Bundessteuer, bei der dieser Abzug maximal Fr. 10 100 beträgt, hätte dies Steuerausfälle von rund 390 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Für die Kantons- und Gemeindesteuern würden die Steuerausfälle laut Schätzung der Finanzdirektorenkonferenz rund 1 Milliarde Franken jährlich betragen.

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz

Steuererleichterungen für Start-Ups – Bundesrat ist skeptisch

13.09.2013
Der Bundesrat hat heute den Bericht «Steuerausfälle aufgrund der Steuerbefreiung von Start-up-Unternehmen» verabschiedet. Darin werden – in Erfüllung eines Postulats von Christophe Darbellay – die Auswirkungen von speziellen Steuererleichterungen für Start-Ups, die Innovationen entwickeln, untersucht.In der Schweiz werden jährlich etwa 12‘000 Unternehmen gegründet, wovon sich fünf Jahre nach der Gründung etwa die Hälfte noch wirtschaftlich betätigt. Im nun vorgelegten Bericht prüfte der Bundesrat insbesondere, ob neu gegründete innovative Unternehmen während maximal sechs Jahren
  • von der Stempelabgabe und der Kapitalsteuer befreit werden und
  • ihre Gewinne zu einem sehr vorteilhaften Satz besteuert werden sollen.

Grundsatzproblem: Was ist ein innovatives Unternehmen?

Eine Klassierung dieser Unternehmen in innovative und nicht-innovative Unternehmensgründungen gestaltet sich schwierig und liefert eine grosse Bandbreite an Schätzungen, schreibt der Bundesrat in seinem Bericht.  Darum tut er sich auch mit einer Einschätzung der möglichen Steuerausfälle sehr schwer.Es bestehen gemäss Bundesrat zudem Risiken, namentlich
  • dass «alte» Unternehmen Teile organisatorisch auslagern und als «neue innovative Start-ups» deklarieren würden.
  • dass bestehende Unternehmen, die ihre Unternehmenstätigkeit in innovativer Weise verändern, gegenüber neu Gegründeten Unternehmen einen Nachteil hätten.

Förderungskoordination als weiteres Problem

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass innovative Unternehmen derzeit sowohl mit Hilfe von kantonalen Steuererleichterungen als auch durch die Neue Regionalpolitik gefördert werden können. Auch wird im Rahmen der Erfüllung eines weiteren Postulates geprüft, ob Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, steuerlich gefördert werden können.

Weitere Informationen zum Thema

 

Überarbeitete Broschüren zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten

05.09.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind und die die Regelungen in Bund und Kantonen überblickmässig darstellen, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2013.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen: 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2014 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

26.08.2013
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2014

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2014

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steu-erjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160.0 Punkte, was einem Rückgang von 1.2 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

15.08.2013
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat kürzlich die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2012 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiesen, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)

29.07.2013
Kürzlich ist ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts zu DBG 16 Abs. 3 ergangen. Publiziert wurde dieser Entscheid von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Gerne geben wir die Eckpunkte in Anlehnung an diese Veröffentlichung weiter.

Sachverhalt (zusammengefasst)

K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.

Das zusammengefasste Ergebnis

Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.

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Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

29.07.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation betreffend die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die in den letzten Tagen in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2013 und gibt einen guten Überblick über die Rechtsmittel, wie sie in den Kantonen und im Bund gegen eine Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer zur Verfügung stehen.

Überblick über die Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung

rechtsmittel-gegen-steuerveranlagung

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