Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST – Mehrwertsteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Mehrwertsteuer und zum MWStG.

MWST - Bundesrat nimmt Präzisierungen in der MWSTV vor

30.10.2013
Der Bundesrat hat heute Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung bekanntgegeben, die am 1.1.2014 in Kraft treten werden. Änderungen (resp. Präzisierungen) ergeben sich (neben einer redaktionellen Änderung von Art. 4 MWSTV) insbesondere hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Anlagegold sowie betreffend die Berufskategorie der Dentalhygieniker.

Die Änderungen in der MWSTV im Einzelnen

Anlagegold neu in jeder Form von der MWST befreit

Die Umsätze von Bankedelmetallen in Form von Goldbarren wie auch anderen Golderzeugnissen zu Anlagezwecken sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung wurde bisher in der Mehrwertsteuerverordnung auf die Edelmetallkontrollverordnung verwiesen, die sich jedoch bloss auf gegossene Goldbarren, aber nicht auf gestanzte Goldplättchen bezieht.Um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass alle Formen von Anlagegold steuerrechtlich gleich behandelt werden, wurde die Verordnung angepasst, so dass die Umsätze sowohl von gegossenen Goldbarren als auch von gestanzten Goldplättchen eindeutig von der Mehrwertsteuer befreit sind.Achtung: Schmuckstücke wie beispielsweise Goldketten und goldene Ringe gelten nicht als Anlagegold, und der Handel mit solchen Goldprodukten unterliegt nach wie vor der Mehrwertsteuer.

Dentalhygieniker werden in Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen aufgenommen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach langjähriger Verwaltungspraxis können die Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ebenfalls von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen. Ihre explizite Aufnahme in die Liste von Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen in der Mehrwertsteuerverordnung dient der Klarstellung und erhöht damit die Rechtssicherheit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013

MWST-Praxis Info 06 Neues Rechnungslegungsrecht – Vereinfachte/eingeschränkte Buchführung und die MWST

06.06.2013
Die ESTV hat heute eine neue Praxis-Info 06 als Ergänzung zur bereits bestehenden MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung erlassen für Unternehmen, die eine „vereinfachte“ oder „eingeschränkte“ Buchführung erstellen. Anlass der neuen Praxis-Info 06 ist das Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013. Für Kleinunternehmen lohnt es sich also sicher, einen Blick in die neue Broschüre zu werfen.

Anpassung des Art. 70 MWSTG

Die gesetzlichen Grundlagen zur Buchführung finden sich in Artikel 70 des MWSTG und in den Artikeln 122 - 125 der MWSTV. In Bezug auf die Buchführung sind zudem die Ausführungen in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV zu beachten.Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013 wurde der Artikel 70 „Buchführung und Aufbewahrung“ 2. Absatz, zweiter Satz MWSTG wie folgt angepasst: „Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten“. Artikel 958f OR umschreibt die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher.

Anpassung der MWST-Publikationen in nächster Zeit

Die zahlreichen MWST-Publikationen (z.B. MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Texte und/oder Formulare auf der Website der ESTV), die gegebenenfalls Ausführungen zum neuen Rechnungslegungsrecht (Buchführung und Rechnungslegung) beinhalten, werden im Laufe  der Jahre 2013 und 2014 angepasst.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Anmeldung online – jetzt kann man sich online für die MWST anmelden

15.05.2013
Die MWST-Anmeldung ist ab sofort rein online möglich. Die EStV hat heute informiert, dass der Fragebogen für die MWST-Anmeldung nicht mehr per Post an die EStV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, geschickt, sondern direkt online übermittelt werden kann. Auch die MWST-Anmeldung mit Saldosteuersatz oder die Anmeldung zur Abrechnung nach vereinnahmten entgelten kann elektronisch zusammen mit der MWST-Anmeldung erledigt werden.

MWST-Anmeldung - Online-Tool unterstützt korrektes Vorgehen

Die Datenerfassung im Rahmen der MWST-Anmeldung können Sie, wenn Sie das neue Tool der Mehrwertsteuerverwaltung nutzen,  jederzeit unterbrechen – die bereits erfassten Angaben werden automatisch gespeichert. Die Daten bleiben solange gespeichert, bis sie entweder an die Mehrwertsteuerverwaltung übermittelt, explizit gelöscht oder die Online-MWST-Anmeldung mittels Button „Neustart" neu begonnen wird.Die MWST-Unterstellungserklärungen für Saldo- und Pauschalsteuersätze sowie der Antrag um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sind in der Online-Anmeldung integriert - Druck und Versand per Post entfallen.

MWST-Anmeldung Online – Mehr Informationen zum Thema

 

MWST-Praxis-Info 05 – Baugewerbe: Änderungen und Präzisierungen

14.04.2013
Die ESTV hat eine neue MWST-Praxis-Info 05 für das Baugewerbe veröffentlicht. Diese neue MWST-Praxis-Info 05 enthält eine Praxisänderung zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung und eine Praxispräzisierung zur Steuerbarkeit des Verkaufs von Boden.
  • Die Praxisänderung betrifft Ziff 8.1, 8.1.1, 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.2 (2. Absatz) der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und somit die Kriterien zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung.
  • Die Praxispräzisierung betrifft Ziff. 8.1.2 der der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und beinhaltet, dass es sich beim Verkauf von Boden - entgegen den Ausführungen in der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] - nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG handle.

Weitere Informationen zum Thema

 

MWST - Zusatzbotschaft mit zwei MWST-Sätzen liegt vor

30.01.2013
Nachdem der Nationalrat die Vereinfachung der MWST durch einen Einheits-Steuersatz sowie die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen abgelehnt hatte, liegt nun die vom Nationalrat in Auftrag gegebene Zusatzbotschaft des Bundesrates für eine MWST mit zwei MWST-Sätzen vor. Das Gastgewerbe und die Beherbergungsleistungen sollen neu dem (deswegen anzuhebenden!) reduzierten Steuersatz unterliegen, womit der Bundesrat der gewichtigen Tourismus-Lobby entgegenkommt.

Die Überlegungen des Bundesrates zur neuen Botschaft

Mit der verabschiedeten Botschaft möchte der Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung die Diskussion über den Umfang der zum reduzierten Satz steuerbaren Güter und Dienstleistungen anstossen. Heute gilt der reduzierte Satz von 2,5 Prozent vorwiegend für Lieferungen lebensnotwendiger Güter wie Nahrungsmittel oder Medikamente. Aber es gibt auch Steuerreduktionen für Güter und Dienstleistungen, die nicht lebensnotwendig oder Güter des täglichen Bedarfs sind.Gemäss Auftrag des Nationalrats gelten künftig keine Steuerausnahmen mehr für den reservierten Dienst der Post, für den Wertzeichenverkauf und die Schiedsgerichtsbarkeit. Die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, des Bildungswesens, der Kultur, der Sportveranstaltungen und wohltätiger Organisationen sollen jedoch weiterhin von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.

Ausfälle führen zu Erhöhung des reduzierten MWST-Satzes

Fallen die gastgewerblichen und Beherbergungs­leistungen unter den reduzierten Satz, so entstehen jährlich Mindereinnahmen von 760-810 Millionen Franken. Die Mindereinnahmen müssen nach Auffassung des Bundesrates ertragsneutral und innerhalb des Mehrwertsteuersystems durch die Anhebung des reduzierten Steuersatzes kompensiert werden. Je nach Umfang der künftig zum reduzierten Satz besteuerten Leistungen liegt der Steuersatz neu zwischen 2,8 und 3,8 Prozent. Die Auswirkungen der Revision auf die Privathaushalte sind dabei (so der Bundesrat) vergleichsweise geringfügig.

Weitere absehbare Auswirkungen: AHV und IV

Die AHV und die IV sind an den MWST-Erträgen anteilsmässig beteiligt. Die Einführung des Zwei-Satz-Modells hat trotz der Erhöhung des reduzierten Steuersatzes Mindereinnahmen für die AHV und die IV gegenüber dem geltenden Recht zur Folge. Am höchsten wären diese Mindereinnahmen, wenn viele Leistungen dem reduzierten Steuersatz unterstellt sind und der reduzierte Steuersatz auf 3,8 Prozent erhöht wird: Für die AHV ergäben sich Mindereinnahmen von 84 Millionen Franken und für die IV solche von 44 Millionen Franken. Als Ausgleich könnte der Anteil der AHV an den MWST-Erträgen aus dem reduzierten Steuersatz von 0,3 auf 0,5 Prozentprozentpunkte durch eine Anpassung der Bundesverfassung angehoben werden. Eine entsprechende Anpassung für die IV erübrigt sich, da die IV nur bis Ende 2017 über die MWST zusatzfinanziert wird und die vorliegende Reform nicht wesentlich früher in Kraft treten würde.

Weitere Informationen zum Thema

  

MWST-Publikationen fürs iPhone/iPad – ESTV mit neuer App

09.01.2013
Die ESTV hat eine iPhone/iPad-App veröffentlicht. Die Applikation, die wir für Sie kurz angetestet haben, stellt im Wesentlichen einen Reader für die Broschüren der ESTV sowie für MWSTG und MWSTV dar. Sie kann ab sofort über den iTunes AppStore bezogen werden.

Die ESTV MWST-App im Kurztest

Zugriff auf MWST-Broschüren und gesetzliche Grundlagen

Die ESTV-App bietet mehrsprachigen (D/F/I) Zugriff auf:
  • MWSTG und MWSTV
  • MWST Infos
  • MWST-Branchen-Infos
  • MWST-Praxis-Infos
Wird eine Publikation zum ersten mal aufgerufen, wird sie auf das Gerät (iPhone/iPad) kopiert und ist somit dann auch offline zugänglich.

Fazit

Grundsätzlich ist begrüssenswert, dass sich auch der Bund neuen Technologien nicht verschliesst. Betrachtet man sich die App der ESTV jedoch, muss Folgendes festgehalten werden:
  • Die App ist ein reiner PDF-Reader für die entsprechenden Broschürem und bietet gegenüber einem heruntergeladenen PDF keinerlei ersichtliche Vorteile.
  • Es besteht offenbar nur eine iPhone/iPad, nicht aber eine Android- oder Windows8-Version.
Es wurde einmal mehr die Chance vertan, ein wirklich nützliches neues MWST-Informationssystem mit Querverweisen, FAQ etc. (über die Broschüren hinweg) zu realisieren. Man fragt sich schon etwas bang, wem es mal wieder gelungen ist, den Zuständigen bei der ESTV so etwas als innovativ zu verkaufen und was das den Steuerzahler gekostet hat. Die monetären und personellen Ressourcen der ESTV wären jedenfalls wohl effektiver eingesetzt, würde ein echtes Informationssystem mit Mehrwert gegenüber PDFs geschaffen, das dann auch über die neuen Medien wie Smartphones und Tablets verfügbar gemacht werden könnte.
Die iPhone-App wurde getestet von Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt). Es handelt sich bei der Kritik um die persönliche Meinung des Autoren.

MWST-Praxis-Info 04 – Unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung der Steuerpflicht

03.12.2012
Die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat eine neue MWST-Praxis-Info 04 veröffentlicht, die Präzisierungen zur Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der «unternehmerischen Tätigkeit» enthält. Die MWST-Praxis-Info enthält somit Praxispräzisierungen zur bereits publizierten MWST-Info 02 Steuerpflicht in Bezug auf die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Ziff. 1 - 4 von Teil A; sowie neu die Ziff.7).Die Ziffern 5 - 6 des Teils A und die Teile B und C der MWST-Info 02 Steuerpflicht werden im Moment nicht überarbeitet und bleiben somit – wie veröffentlicht – bestehen.

Unternehmerische Tätigkeit und MWST-Pflicht – Weitere Infos zum Thema

MWST-Praxis-Info 02 – Behandlung von CO2-Emissionsrechten (neue, überarbeitete Version)

03.09.2012
Die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat eine neue MWST-Praxis-Info 02 zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Emissionsrechten veröffentlicht. Neu umfasst die Broschüre, welche jetzt in 3. Ausgabe erschienen ist und gemäss ESTV die [intlink id="mwst-praxis-info-02-%e2%80%93-behandlung-von-co2-emissionsrechten" type="post"]Ausgabe vom 24. September[/intlink] ergänzt, auch den Stromsparfonds Basel.

Weitere Infos zum Thema

Direkt zur überarbeiteten MWST-Praxis-Info 02 Behandlung von CO2-Emissionsrechten

MWST Branchen-Info 15 - Vorsteuerpauschale für Banken

03.08.2012
Die ESTV hat diese Woche die Branchen-Info 15 - Vorsteuerpauschale für Banken veröffentlicht. Die neue MWST-Broschüre enthält Vorgaben und Anleitungen zur Bestimmung und Berechnung der Vorsteuerpauschale für Banken.

Darum geht es bei der MWST-Vorsteuerpauschale für Banken

Die ESTV ermöglicht Banken, die die Erfolgsrechnung gemäss Artikel 25a BankV zu gliedern haben, eine vereinfachte Steuerabrechnung mittels Verwendung einer Pauschalen zur Berechnung des zulässigen Vorsteuerabzugs (sogenannte „Vorsteuerpauschale für Banken“ oder auch „Bankenpauschale“ oder nur „Vorsteuerpauschale“). Indem die an die MWST anrechenbare Vorsteuer auf dem Umsatz nicht genau zu ermitteln ist, werden Buchführung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht. Im Gegensatz dazu ist der Umsatz (Entgelte im Sinne des MWSTG) in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der MWST-Branchen-Info Finanzbereich stets genau dem steuerbaren beziehungsweise dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen.

Wer darf die MWST-Vorsteuerpauschale nutzen? Wer darf sich unterstellen?

Die in der Branchen-Info 15 beschriebene Bankenpauschale darf nur von Banken angewendet werden, die der ESTV einen Antrag auf Unterstellung unter die Bankenpauschale eingereicht und von ihr eine schriftliche Bewilligung erhalten haben. Banken, die sich weder der Bankenpauschale noch der [intlink id="mwst-info-12-%e2%80%93-saldosteuersatze-und-mwst-info-13-%e2%80%93-pauschalsteuersatze" type="post"]Saldosteuersatzmethode[/intlink] unterstellen wollen, können die Korrektur des Vorsteuerabzugs anhand des effektiven Verwendungszwecks oder gestützt auf eigene Berechnungen (Art. 65 MWSTV) ermitteln.Eigenen Berechnungen zugrunde gelegte Sachverhalte sind umfassend zu belegen und einer Plausibilitätsprüfung (Art. 67 MWSTV) zu unterziehen. Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt (Art. 68 MWSTV).Effektenhändler und andere Finanzintermediäre sind nicht berechtigt, sich der Vorsteuerpauschale für Banken zu unterstellen.

Mehr Informationen zur neuen MWST-Broschüre