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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Verrechnungssteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Verrechnungssteuer und zum VStG.

Verrechnungssteuer bei unvollständiger Steuererklärung

28.03.2018
Die Verrechnungssteuer soll in Zukunft auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Heutige Situation

Personen mit Wohnsitz im Inland erhalten die Verrechnungssteuer nur zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge bzw. Vermögenswerte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.

Nachdeklaration soll zulässig sein

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention respektive Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Die Nachdeklaration muss dabei vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen.

Verweigerung bei drohendem Strafverfahren

Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft. Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch vorgesehen, den Rückerstattungsentscheid erst zu fällen, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.

Meldeverfahren bei Naturalgewinnen aus Geldspielen

Die Vorlage enthält daneben eine Neuregelung bei Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das am 20. September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft treten sollte, soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab 1000 Franken eingeführt werden. Der Veranstalter könnte so den Gewinn an die Behörde melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde überprüft in der Steuererklärung, ob der Gewinn deklariert worden ist. Dies verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten.
Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 28.3.2018

Kreisschreiben Nr. 24 - Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben

20.11.2017
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 24 (KS 24) überarbeitet worden ist. Damit sollen Benutzerfreundlichkeit und Rechtssicherheit gesteigert werden. 
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 20.11.2017

Kreisschreiben Nr. 15 - Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben

03.10.2017
Die ESTV hat heute informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 15 (KS 15) aktualisiert worden ist.Das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV in der Version vom 7. Februar 2007 (KS 15, NachfolgeKreisschreiben des KS 4) erläuterte insbesondere die aktuelle Praxis im Bereich der nachträglichen Herstellung der Transparenz von nicht trennbaren kombinierten Produkten, dessen Ausführungen im vorangegangenen KS 4 überholt waren.Das jetzt vorliegende, überarbeitete Kreisschreiben trägt der seit der Publikation des KS 15 erfolgten Gesetzesänderung im Bereich der Stempelabgaben (Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital) Rechnung. Neben weiteren Aktualisierungen und Präzisierungen gibt es den seinerzeitigen Inhalt der KS 4 und 15 wieder, die zur Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von strukturierten Finanzinstrumenten beitrugen.Ergänzender Bestandteil des vorliegenden Kreisschreibens bildet nach wie vor auch das Gutachten der Kommission für Steuern und Finanzfragen der SBVg vom November 2006 (vgl. Anhang IV), welches dazu dient, den Nachweis zu erbringen, dass der BFP-Service inkl. dessen Grundlagen geeignet sind, die diesen Hilfsmitteln zugedachte Aufgabe zu erfüllen.
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 3.10., Einleitung des KS 15

Verechnungssteuer: Schweizer JP können Verrechnungssteuer ab sofort elektronisch zurückfordern

22.01.2016
In der Schweiz ansässige juristische Personen können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 25 ab sofort elektronisch beantragen. Um die Verrechnungssteuer rückfordern zu können, füllen Unternehmen ein Antragformular aus und senden es an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Neu lassen sich dieser Antrag und die dazu notwendigen Unterlagen auch online einreichen. Ganz elektronisch geht die Sache aber leider nach wie vor nicht vonstatten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit muss anschliessend ein Unterschriftenblatt in Papierform zugestellt werden.Die Daten können zudem online eingesehen und bearbeitet werden, was Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Mitarbeitenden oder Treuhänder zu bevollmächtigen.

Weitere Informationen zum Thema

Verrechnungssteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft

11.09.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes veröffentlicht. Diese ist, nachdem der Bundesrat die umfassende Reform der Verrechnungssteuer vertagt hat, natürlich nicht der grosse Wurf.

Ausnahmen für bestimmte Finanzinstrumente

Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft zur Änderung der Verrechnungssteuer insbesondere vor,
  • die bereits heute bestehenden Ausnahmen für Pflichtwandelanleihen (CoCos) und Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) befristet weiterzuführen, und
  • ebenfalls befristet auch die Anleihensobligationen auszunehmen, welche von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (so genannte Bail-in-Bonds).

Vertagung weiterer Anliegen, insbesondere des Wechsels zum Zahlstellenprinzip

Die Sicherungsfunktion im Inland werde, wie der Bundesrat schreibt, mit dem heutigen System nur teilweise erfüllt, weil bei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Erträge aus ausländischen Quellen zwar der Gewinnsteuer bzw. der Einkommenssteuer unterliegen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig mache die Verrechnungssteuer schweizerische Obligationen für institutionelle Anleger unattraktiv, weshalb in der Schweiz ansässige Konzerne ihre Obligationen regelmässig über ausländische Gesellschaften ausgeben. So finde die Wertschöpfung im Ausland statt, und die damit verbundenen Arbeitsplätze seien im Ausland angesiedelt.Der Systemwechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip, wie dies der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat, hätte diese Nachteile nach seiner Ansicht beseitigt, wurde in der Vernehmlassung jedoch nicht goutiert.Vor Ablauf der Ausnahmebestimmungen für CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds soll, so der Bundesrat weiter, das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden.

Verrechnungssteuer - Bundesrat zieht Reformvorhaben zurück

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, dass er vorderhand auf die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer (mit einem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) verzichten will. Dies unter Anderem aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses. Im Sinne eines ersten kleinen Reformschrittes soll aber die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Kapitalinstrumente der systemrelevanten Banken erweitert und damit die Systemstabilität erhöht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung auf einen Wechsel Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorerst verzichtet. Er schlägt stattdessen vor, die zeitlich befristete Steuerbefreiung für CoCos und Write-off Bonds zu verlängern. Eine analoge Ausnahmeregelung soll neu auch für Bail-in Bonds geschaffen werden. Sämtliche Ausnahmen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten und auf fünf Jahre befristet werden. Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Darum sollte die Verrechnungssteuer ursprünglich reformiert werden

Die Verrechnungssteuer trägt substanziell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer hat Verbesserungspotenzial. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie sich über ausländische Gesellschaften finanzieren. Dadurch findet die Wertschöpfung im Ausland statt, den Unternehmen entsteht Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und die Sicherungsfunktion der Steuer verfehlt teilweise ihr Ziel. Der Bundesrat hatte, um diesem Missstand entgegenzutreten, im Herbst 2014 ein Gesetzesprojekt initiiert. Die Reform hätte den Kapitalmarkt Schweiz und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken sollen. Technisch wäre dies mit einem Wechsel vom heutigen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgt.

Ergebnis der Vernehmlassung - lieber zuwarten

Viele Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen gemäss Mitteilung des Bundesrates die Vorteile des Reformvorschlags, sprechen sich aber gegen eine Umsetzung der Reform im jetzigen Zeitpunkt aus. Sie plädieren dafür, zunächst die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis wie auch die Diskussion über die Zukunft des Bankgeheimnisses im Inland abzuwarten.Die Schweizerische Bankiervereinigung lehnt den Reformvorschlag ab und fordert - unterstützt von economiesuisse - stattdessen den teilweisen Übergang zu einem Meldesystem auch im Inland.

Weiteres Vorgehen betreffen Wechsel aufs Zahlstellenprinzip

Vor Ablauf der geplanten Ausnahmebestimmungen für Cocos, Write-off Bonds und Bail-in Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses soll indes zunächst das Ergebnis der Volksabstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

Verrechnungssteuer - Bundesrat für Ausweitung der Fristen im Meldeverfahren

06.06.2015

Die Fristen des Meldeverfahrens bei der Verrechnungsteuer sollen ausgeweitet werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den von einer Minderheit der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK) vorgeschlagenen Gesetzesentwurf anzunehmen, der sowohl die Deklarationsfrist verlängert als auch die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren.

Verrechnungssteuer - Bundesrat will zum Zahlstellenprinzip wechseln

03.07.2014
Der Bundesrat will die Verrechnungssteuer differenzierter ausgestalten und damit namentlich die Kapitalaufnahme im Inland, einschliesslich der Emission von Bail-In-Bonds der Grossbanken, erleichtern. Gleichzeitig soll die Steuer ihre Sicherungsfunktion besser erfüllen. Er hat gestern das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, unter Einbezug der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Das Problem – Finanzierung häute häufig über ausländische Gesellschaften

Die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer weist – wie der Bundesrat in seiner gestrigen Medienmitteilung schreibt – heute Nachteile auf. Dies insbesondere im Bereich der Finanzierung, die auch von Schweizerischen Konzernen zur Steuervermeidung häufig über ausländische Gesellschaften abgewickelt wird. Negative Folgen davon sind, dass
  1. den Unternehmen Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen entstehen, und
  2. der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer teilweise sein Ziel verfehlt.

Wechsel zum Zahlstellenprinzip als Lösung

Der Bundesrat erachtet es deshalb als vordringlich, den Wechsel zum sogenannten Zahlstellenprinzip anzupeilen, um diesen Problemen entgegenzuwirken. Das Zahlstellenprinzip ermöglicht eine Steuererhebung abhängig
  1. von der Person des Investors (natürliche oder juristische Person, Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland) und
  2. des Ertrages (Dividenden, Zinsen).
Die Verrechnungssteuer kann damit, wie der Bundesrat weiter schreibt, differenzierter erhoben werden als im heutigen System, in welchem sie in sämtlichen Konstellationen vom Schuldner der Leistung in vollem Umfang erhoben werden muss - so etwa auch bei Pensionskassen, bei welchen kein Sicherungsbedürfnis besteht. Im Unterschied zum Schuldnerprinzip kann eine Steuer nach Zahlstellenprinzip zudem neben Erträgen von inländischen auch solche von ausländischen Schuldnern erfassen, sofern der steuerbare Ertrag über eine Schweizerische Zahlstelle dem Investor ausgerichtet wird. Damit wird eine Gleichschaltung zur Einkommens- und Vermögenssteuer erreicht.

Meldungen des automatischen Informationsaustausches als Risikovermeidung

Ein grundsätzlicher Nachteil des Systemwechsels besteht darin, dass für in der Schweiz wohnhaften Personen ein Anreiz geschaffen wird, ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank zu verschieben. Diesem Risiko soll gemäss Ansicht des Bundesrates damit begegnet werden, dass die Schweiz in diesen Fällen Meldungen des Auslands im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs erhält.Auf Erträgen ausländischer Bankkunden, die künftig an das Ausland gemeldet werden, soll nicht zusätzlich zu einer allfälligen Residualsteuer auch noch eine Sicherungssteuer erhoben werden.

Bisherige Schritte im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerrevision

Als steuerliche Massnahme zur Stärkung des Kapitalmarktes im Inland hatte der Bundesrat am 19. Dezember 2012 den Auftrag erteilt, die Möglichkeit des Übergangs vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer zu prüfen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des EFD, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) und der Wissenschaft verfasste darauf hin einen entsprechenden Bericht. Ferner hat auch die Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» in einem Zwischenbericht Stellung genommen und den Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip empfohlen.

Exkurs: Verrechnungssteuer und Zahlstellenprinzip

Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Die Verrechnungssteuer sichert die Besteuerung inländischer Erträge, indem die Rückerstattung voraussetzt, dass die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung deklariert werden. Danach wird die Verrechnungssteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder in bar zurückerstattet. Das Steueraufkommen der Verrechnungssteuer belief sich im Jahr 2013 auf rund 5,9 Milliarden Franken. Ein grosser Teil der Einnahmen stammt von Zins- oder Dividendenzahlungen an ausländische Begünstigte. Diese können die Verrechnungssteuer in vielen Konstellationen nicht oder nur teilweise zurückfordern. Weitere Einnahmen entstehen dadurch, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer ausbleibt. Grund dafür kann Nachlässigkeit, das Vermeiden von administrativem Aufwand bei der Rückforderung oder auch Steuerhinterziehung sein.Die Verrechnungssteuer wird heute beim Schuldner der steuerbaren Leistung nach dem Schuldnerprinzip erhoben. Schuldner kann beispielsweise eine Gesellschaft sein, die eine inländische Obligation ausgibt. Fallen darauf Zinsen an, so überweist die Gesellschaft den Nettoertrag von 65% dem Leistungsbegünstigten und den Steuerabzug von 35% der Eidg. Steuerverwaltung. Beim Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle. Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer zu erheben ist.

Weitere Informationen zur Verrechnungssteuerreform


Quelle: Medienmmitteilung des Bundesrates und des EFD vom 2.7.2014

Kreisschreiben Nr. 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG

12.03.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG veröffentlicht. Hintergrund dieses neuen Kreisschreibens sind zwei Bundesgerichtsentscheide, in welchen festgestellt wurde, dass die bisherige Praxis in gewissen Fällen nicht mit Art. 23 VstG zu vereinbaren sind. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rückerstattung erwirken kann, ohne seine Pflicht zur ordnungsgemässen Deklaration ausreichend erfüllt zu haben.Das Bundesgericht hat mit den genannten Urteilen sodann die Voraussetzungen präzisiert, welche zur Verwirkung des Anspruchs natürlicher Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer führen. Das neue Kreisschreiben KS 40 nun berücksichtigt diese Grundsätze und umschreibt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration im Sinne des Art. 23 VStG.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG

ZH - Praxis zu VStV 59 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaftenesteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Überblick

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 zu beantragen.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Volltext

Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) haben die Erben eines bei seinem Tode in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Erblassers die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. Gemäss Art. 59 Abs. 2 VStV ist der Antrag bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.Im Kanton Zürich ist die Rückerstattung wie folgt zu beantragen:

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften (Erträge, welche zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind) ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 (abrufbar über www.steueramt.zh.ch) zu beantragen.Wird eine fortgesetzte Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt, so haben die Erben/Gesellschafter die Rückerstattung der Verrechnungs-steuer in ihren persönlichen

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in einem anderen Kanton

Die Rückerstattung muss durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 im Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragt werden.Wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtige Erben in ihren persönlichen Verrechnungsanträgen geltend gemacht, kann sie nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der zuständige Wohnsitzkanton die Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012