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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Zürich – ZH

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Zürich.

ZH - Praxis zu § 30 StG - Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Überblick

Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Grundsätzlich stellen die Kosten des Grundeigentümers für den Bau von passiven Schallschutzeinrichtungen (Schallschutzwände, -fenster) bei Überschreitung der massgebenden Lärmgrenzwerte werterhaltende und damit abzugsfähige Unterhaltskosten im Sinn von § 30 Abs. 2 StG dar. Diese sind jedoch generell nur in jenem Umfang abzugsfähig, als sie nicht durch Drittleistungen gedeckt werden. Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Die Leistungen der Flughafenbetreiberin stellen für den Grundeigentümer aber auch kein steuerbares Einkommen dar.Wird der Grundeigentümer für den Minderwert des Grundstücks durch Lärmimmissionen ohne Anrechnung von Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Enteignungsverfahren vollständig entschädigt, so stellen die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen nicht abzugsfähige Unterhaltskosten, sondern wertvermehrende Aufwendungen im Sinn von § 221 StG dar, da durch die Schallschutzeinrichtungen das teilenteignete Grundstück eine Wertsteigerung erfährt.Entschädigungen für übermässige Immissionen (Fluglärm, Überflug), welche die Betreiberin des Flughafens Zürich gewissen Eigentümern von Grundstücken im Kanton Zürich zu leisten hat und deren Höhe sich nach dem Minderwert des Grundstücks richtet, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Rechtsgrund der Entschädigungsleistung ist die dauernde formelle Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarlichen Abwehrrechte des Grundeigentümers, weshalb die Entschädigung von der Grundstückgewinnsteuer gemäss §§ 216 ff. StG zu erfassen ist.Der Zins ab Entstehung des Anspruchs bis zur Bezahlung bzw. rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung bildet nicht Teil des von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassenden Erlöses, sondern stellt beim Grundeigentümer steuerbaren Vermögensertrag nach § 21 Abs. 1 lit. a StG dar, welcher zusammen mit den übrigen Einkünften unter Berücksichtigung von § 36 StG besteuert wird. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 26 StG - Berufsauslagen, Umzugskosten

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Von abzugsfähigen Berufsauslagen kann ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 26 Abs. 1 lit. c StG können als Berufskosten die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden.Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmenden allgemein für die Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen und auch ohne konkreten Auftrag anfallen. Es handelt sich demnach um Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein während der Arbeitstätigkeit benötigt werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Na-tur der beruflichen Tätigkeit anderseits, wobei es genügt, wenn die entsprechende Auslage nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist.Umzugskosten hängen in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen und sind daher grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.Von einem qualifiziert engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit von abzugsfähigen Berufsauslagen kann hingegen ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt. Diesfalls hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz verlegt, um seine Arbeitsstelle zu behalten und demzufolge seine Einkommensquelle zu sichern und nicht weil er (freiwillig) eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.Abzugsfähig sind dabei jedoch nur die eigentlichen Umzugskosten, d.h. die Kosten für die Möbeltransportfirma, nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder den Kauf von Möbeln, Teppichen, Vorhängen oder Elektrogeräten etc. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 26 StG - Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, ...

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Gemäss § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten legt die Finanzdirektion gemäss § 26 Abs. 2 StG Pauschalansätze fest; für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Finanzdirektion am 10. November 2008 die Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden (ZStB Nr. 13/121) erlassen. Gemäss deren Ziffer II können vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen ihre Berufsauslagen pauschal gemäss Ziffer III der Verfügung geltend machen.Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Die nebenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kirchenpflegen können deshalb ihre Berufsauslagen gemäss Ziffer III der Verfügung pauschal geltend machen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 21 StG - Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 21 StG ZH im Überblick

Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält.

Der neue Hinweis zu § 21 StG ZH im Volltext

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG ist der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen steuerbar, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält. Entscheidend ist mithin nicht die tatsächliche Benutzung, d.h. das Bewohnen der eigenen Liegenschaft, sondern die Möglichkeit der Nutzung und damit die Zurverfügunghaltung. Kein Eigengebrauch liegt hingegen dann vor, wenn die Nutzung aus äusseren Gründen unterbleibt, sei es weil sich kein Mieter findet, die Liegenschaft zum Verkauf bestimmt ist oder weil sie nur teilweise nutzbar ist.Damit setzt die Eigenmietwertbesteuerung grundsätzlich im Zeitpunkt der Handänderung (Eigentumsübertragung) bzw. der Übergabe des fertig erstellen Werkes (Bezugsbereitschaft) ein.Bringt der Steuerpflichtige vor, dass er die Liegenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt effektiv bezogen hat, setzt die Eigenmietwertbesteuerung erst ab diesem Zeitpunkt ein, sofern die Zeitspanne zwischen der Handänderung bzw. der Bezugsbereitschaft und dem effektiven Bezug nicht ungebührlich lange ausfällt.Im Fall der Sanierung einer Liegenschaft ist analog vorzugehen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 20a StG - Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20a StG ZH im Überblick

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen („ausserordentliche Gewinne“) ...

Der neue Hinweis zu § 20a StG ZH im Volltext

Gemäss § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen („ausserordentliche Gewinne“) und welche die seit dem Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinne aus betrieblicher Tätigkeit („ordentliche Gewinne“) überschreiten, gelten als Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz im Sinn von § 20a Abs. 1 lit. a StG, sofern und soweit im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung nichtbetriebsnotwendige Substanz bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 5 StG - Schuldzinsen und Gewinnungskostenüberschüsse in der internationalen Steuerausscheidung

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Überblick

Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Volltext

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch § 5 Abs. 4 StG, wonach Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern haben.Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen. In der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtige können damit Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischen, im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften sowohl vom satzbestimmenden als auch vom steuerbaren Einkommen abziehen.Die Anwendung der interkantonalen Steuerausscheidungsregeln führt weiter dazu, dass Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse auf schweizerischen Liegenschaften auf allfällige ausländische Vermögenserträge verlegt werden müssen.Bei der direkten Bundessteuer können solche Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG hingegen nur vom satzbestimmenden Einkommen in Abzug gebracht werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 16 StG - Gewinne aus Poker- und Roulettespielen

25.07.2012
Aktualisierung am 21.11.: Verlinkung eines Artikels für Profi-Pokerspieler
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Überblick

§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Volltext

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar, sofern diese Gewinne nicht in schweizerischen Spielbanken im Sinn des Spielbankengesetzes erzielt wurden und damit nach § 24 lit. i StG steuerfrei sind. Gewinne aus solchen Poker- und Roulettespielen sind somit aufgrund von § 16 Abs. 1 StG steuerbar.Der Pokerspieler, welcher das Pokerspiel nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausübt, bzw. der Roulettespieler kann die von ihm geleisteten Spieleinsätze und Turnier-Startgelder (Buy-In’s) maximal bis zur Höhe der erzielten Gewinne in Abzug bringen. Ebenso kann er geleistete Spieleinsätze für andere in derselben Steuerperiode gespielte Glücksspiele bis zur Höhe der erzielten Gewinne vom Einkommen abziehen. Weitere Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden. Eine Verrechnung von Spielverlusten mit weiteren Einkünften und ein Vortrag von Spielverlusten auf nachfolgende Steuerperioden ist ausgeschlossen.Das Pokerspiel ist, anders als das Roulettespiel, kein reines Glückspiel, denn das Können und die Erfahrung des Spielers haben ebenfalls einen Einfluss auf den Spielerfolg. Erfüllt ein Pokerspieler die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit, unterliegt er den allgemeinen Vorschriften für selbständig Erwerbende, insbesondere der Aufzeichnungspflicht. Auch kann er die Aufwendungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss den §§ 27-31 StG in Abzug bringen. Dies trifft in erster Linie auf den Profi-Pokerspieler zu.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012Hinweis: Vgl. zum Thema den Artikel von M. Bertschi auf hochgepokert.com

ZH - Praxis zu § 18 StG - Vermietung von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 18 StG ZH im Überblick

Wird lediglich eine geringe Anzahl von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern vermietet und fehlt eine umfangreiche Tätigkeit durch den Eigentümer oder Dritte, liegt in der Regel eine private Vermögensverwaltung vor.

Der neue Hinweis zu § 18 StG ZH im Volltext

Steuerbar sind gemäss § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet werden. Solche Erträge werden durch § 21 Abs. 1 lit. a StG erfasst. Bei der Vermietung möblierter Immobilien können selbständige Erwerbstätigkeit und private Vermögensverwaltung wie folgt abgegrenzt werden:Wenn der Eigentümer bei der Vermietung möblierter Zimmer, Wohnungen oder Häuser Arbeiten erbringt, die dazu dienen, ähnlich wie Unterhaltsarbeiten, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrages bereitzustellen, gelten die Einkünfte trotz Arbeiten, welche der Eigentümer für die Vermietung erbringen muss, im Wesentlichen als Vermögensertrag und nicht als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt.Wird lediglich eine geringe Anzahl von möblierten Zimmern, Wohnungen oder Häusern vermietet und fehlt eine umfangreiche Tätigkeit durch den Eigentümer oder Dritte, liegt in der Regel eine private Vermögensverwaltung vor. In allen anderen Fällen qualifiziert das Vermieten von möblierten Zimmern, Wohnungen und Häusern als selbständige Erwerbstätigkeit.Bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind Kosten für den Unterhalt der beweglichen Betriebseinrichtungen (Mobiliar, Bettzeug, Wäsche etc.) sowie für den Ersatz geringwertiger Einrichtungsgegenstände (z.B. Wäsche) nur mit den effektiven Aufwendungen abzugsfähig. Abschreibungen sind nur auf Betriebseinrichtungen des Geschäftsvermögens möglich und müssen verbucht sein oder mit einer die Einkommensberechnung ergänzenden Abschreibungstabelle (Hilfsblatt A für selbständige Erwerbstätigkeit ohne kaufmännische Buchhaltung) nachgewiesen werden.Liegt eine private Vermögensverwaltung vor, können die im kausalen Zusammenhang stehenden Aufwendungen bezüglich Möblierung pauschal mit 20% der Bruttomietzinseinnahmen von Dritten (ohne allfälligen Eigenmietwert) geschätzt werden. Bei Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend privat genutzt werden, kann für Liegenschaftsunterhalts- und -verwaltungskosten der Pauschalabzug vom Mietwert der unmöblierten Wohnung bzw. des unmöblierten Zimmers respektive Hauses geltend gemacht werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

28.06.2012
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht. Gleichzeitig wurden thematische Karten und Grafiken veröffentlicht, welche die Steuerbelastung für natürliche Personen in allen Gemeinden der Schweiz zeigen und vergleichen.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2011 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiese, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Autosteuer - So wird die Motorfahrzeugsteuer ab 1.1.2014 berechnet

18.06.2012
Korrektur vom 29.11.2012: Frühestens auf den 1.1.2014 in Kraft.
Das Stimmvolk des Kantons Zürich hat gestern an der Urne ein deutliches JA zu einer neuen Berechnung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer eingelegt. Die neue Verkehrsabgabe wird einerseits (wie bisher) nach dem Hubraum sowie neu zusätzlich nach dem Gesamtgewicht berechnet. Neu gibt es zudem für neue Autos der Energieeffizienzkategorien A und B einen befristeten Steuerrabatt.
Strassenverkehrsrecht: Gesetzessammlung | SVG-Kommentar | CD/Online-Lösung
 

Die Berechnung der Verkehrsabgabe im Detail

Die Grundsteuer basiert auf den folgenden beiden Bemessungsgrundlagen:
  • Hubraum ( gemäss Feld 37 des Fahrzeugausweises)
  • Gesamtgewicht (gemäss Feld 33 des Fahrzeugausweises)
Wichtig: Die beiden Anteile für Gesamtgewicht und Hubraum müssen addiert werden.

1. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Gesamtgewicht

GesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabe
bis 1'200 kgFr.   50.--1'201-1'400 kgFr.   70.--1'401-1'600 kgFr. 100.--
1'601-1'800 kgFr. 130.--1'801-2'000 kgFr. 160.--2'001-2'200 kgFr. 190.--
2'201-2'400 kgFr. 310.--2'401-2'600 kgFr. 430.--2'601-2'800 kgFr. 550.--
2'801-3'000 kgFr. 670.--3'001-3'200 kgFr. 790.--3'201-3'500 kgFr. 930.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht; Fr. 260.--

2. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Hubraum

HubraumAbgabeHubraumAbgabeHubraumAbgabe
bis 1'200 cm3Fr.    69.--1'201-1'400 cm3Fr.    88.--1'401-1'600 cm3Fr.   108.--
1'601-1'800 cm3Fr.   128.--1'801-2'000 cm3Fr.   148.--2'001-2'500 cm3Fr.   208.--
2'501-3'000 cm3Fr.   358.--3'001-3'500 cm3Fr.   508.--3'501-4'000 cm3Fr.   658.--
4'001-4'500 cm3Fr.   808.--4'501-5'000 cm3Fr.   958.--5'001-5'500 cm3Fr. 1'108.--
5'501-6'000 cm3Fr. 1'258.--6'001-7'000 cm3Fr. 1'558.--7'001-8'000 cm3Fr. 1'858.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm3 Hubraum; Fr. 300.--

Der Steuerrabatt für Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A oder B

Besonders energieeffizienten und verbrauchsgünstigen Fahrzeugen gewährt die neue Verkehrsabgabe eine befristete Ermässigung für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die drei folgenden Kalenderjahre.Für Personenwagen wird ein befristeter Rabatt nach folgenden Regeln gewährt :
  • Energieeffizienzkategorie A und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 80%
  • Energieeffizienzkategorie B und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 50%
Die Angaben betreffend Energieeffizienz und CO2-Wert ergeben sich aus der Energieetikette, die unter folgendem Link für Personenwagen abgerufen werden kann:www.bfe.admin.ch/energieetikette