Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2013

Gewinnsteuern / Kapitalsteuern

31.01.2013
Die ESTV hat den Teil «Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in aktueller Ausgabe veröffentlicht.Die Publikation enthält viele wesentliche Steuertabellen zu den Gewinnsteuern und Kapitalsteuern in den Kantonen:
  • Einfache Ansätze der Gewinnsteuern für juristische Personen
  • Einfache Ansätze der Kapitalsteuern für juristische Personen
  • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2012, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Juristische Personen
  • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
  • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
  • Minimalsteuern der juristischen Personen
  • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
  • Minimalsteuern der natürlichen Personen

Gewinnsteuern / Kapitalsteuern in den Kantonen – mehr Informationen

SG - Revisionsbegehren sind neu kostenpflichtig

30.01.2013
Das kantonale Steueramt des Kantons St. Gallen verlangt neu beim Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von CHF 300 für die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Diese Kosten entsprechen der mutmasslichen Entscheidgebühr, welche der Gesuchsteller bei Nichteintreten oder Abweisung des Revisionsgesuchs zu tragen hat. Ziel der Einführung dieser Verfahrenskosten ist insbesondere die Eindämmung der Flut von aussichtslosen Revisionsbegehren. Heute werde auf rund 80% der Revisionsbegehren nicht eingetreten.

Rechtliche Grundlagen

Gestützt auf Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP kann das Kantonale Steueramt für das Revisionsverfahren Kosten erheben.Gemäss Art. 197 Abs. 1 StG sowie Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
  • erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder
  • wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b).
Diese Gründe sind indessen nur dann beachtlich, wenn sie - bei zumutbarer Sorgfalt - nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 197 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG).

Die Krux mit der zumutbaren Sorgfalt

An das Mass der zumutbaren Sorgfalt sind gemäss Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist nicht dazu da, vermeidbare Unterlassungen im formell erledigten, ordentlichen Verfahren nachträglich zu beheben (SGE 1998 Nr. 29, Hugo Casanova, Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, in: ASA 61, 447 ff.).Hätte also der geltend gemachte Revisionsgrund bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden können, ist aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen!

Zeitliche Limiten

Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Revisionsmöglichkeit zudem zeitlich begrenzt. Das Revisionsbegehren muss innert dreier Monate eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (Art. 197 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 VRP; sGS 951.1, Art. 148 DBG).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons St. Gallen vom 23.1.2013

SG - Informationen zur Steuererklärung 2012

17.01.2013
Das Steueramt des Kantons St. Gallen hat einen Überblick über die Neuerungen im Hinblick auf die Steuererklärung 2012 veröffentlicht. Der Überblick gibt kurz die auf den 1.1.2013 in Kraft getretenen Änderungen im Zusammenhang mit dem IX. Nachtrag zum Steuergesetz wider und erhält zudem Informationen zum Verfahren sowie zu neuen Web- und Mobile Services.

Die wichtigsten Änderungen zur Steuererklärung 2012 St. Gallen im Überblick

Zuwendungen an politische Parteien

Zuwendungen an politische Parteien können auf kantonaler Ebene bis zum Gesamtbetrag von Fr. 20'000.- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 10'000.- für die übrigen Steuerpflichtigen von den Einkünften abgezogen werden, wenn die politischen Parteien im Parteiregister eingetragen, oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Präzisierung beim Kinderfremdbetreuungsabzug

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern wird dem Kanton eine Präzisierung vorgeschrieben. Der Abzug gilt neu auch bei Ausbildung der Eltern (nicht nur bei Erwerbstätigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) und neu nur bis zum 14. Altersjahr (bisher 15. Altersjahr).

Weitere Anpassungen

Der Katalog der steuerfreien Einkünfte wird um den Feuerwehrsold und ähnliche Dienstleistungsentschädigungen der Feuerwehr bis zum Betrag von Fr. 5'000.- erweitert. Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen schafft nach jahrelanger Unsicherheit Klarheit bei der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Im Bereich der juristischen Personen wird aufgrund der Bahnreform 2 die Steuerbefreiung der konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen neu geregelt.

Verfahren und Steuerfuss 2013

Die vorläufige Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 beruht in der Regel auf der letzten rechtskräftigen Veranlagung bzw. auf der vorläufigen Steuerrechnung des Vorjahres. Sie berücksichtigt die aktuellen Steuerfüsse für Kanton, Gemeinde und Kirche (soweit bereits bekannt) sowie die Feuerwehrabgabe. Aufgrund der vom Kantonsrat beschlossenen Steuerfusserhöhung von 10 Prozentpunkten beträgt der Steuerfuss für den Kanton für das Steuerjahr 2013 115 Steuerprozente.

Web- und Mobile-Services (eServices)

Mobile Geräte wie Smartphones und Tablets halten im Bereich Steuern Einzug. So ist die aktuelle Steuererklärung 2012 des Kantons St.Gallen neu mit einem Quick Response-Code (QR-Code) versehen. Dieser führt, wenn er mit einem gängigen QR-Code-Scanner gelesen wird, direkt zu den Links für den Download der App "eServices VRSG" im App Store oder Android Market. Die App ist kostenlos in den jeweiligen Stores zu finden.Wer die App auf seinem Smartphone hat, wird über diesen QR-Code direkt zu den "eFaktoren" geführt. Diese spezielle Software erlaubt der steuerpflichtigen Person, die eigene vorläufige Steuerrechnung einfach und schnell den neuen Gegebenheiten anzupassen. Mit dem neuen, standortunabhängigen Service wird es also noch einfacher, die eServices des kantonalen Steueramtes zu nutzen, ob unterwegs zur Arbeit in Bus oder Bahn, ob zu Hause vor dem Fernseher oder beim Wandern in den Bergen.
Quelle: Steueramt des Kantons St. Gallen

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2013

15.01.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2013 veröffentlicht. In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer TextPublikation
Vorübergehender Auslandaufenthalt: Hinweis auf KS 1 SSKBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.504.01.2013
Wegzug ins Ausland: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.604.01.2013
Interkommunaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden: PräzisierungBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.804.01.2013
Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 16 Nr. 2 Ziff. 104.01.2013
Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln: Stand 4.7.2012Band 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 22 Nr. 1 Ziff. 604.01.2013
Regelung Dienstaltersgeschenke: § 24 Nr. 1 Ziff. 2 gelöschtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 104.01.2013
Steuerbefreiung Feuerwehrsold: Anpassung an BundesrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 404.01.2013
Besteuerung von Ordensangehörigen: Beispiel ab 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 5 Ziff. 204.01.2013
Mitarbeiteraktien und Mitarbeiter-optio¬nen: Hinweis auf KS EStVBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 24 Nr. 604.01.2013
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31.12.2011Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 104.01.2013
Mietwertansätze 2013: Anpassungen Gemeindegruppen zufolge GemeindefusionenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 204.01.2013
Einkünfte aus der 1. Säule: Erhöhung der Renten per 1.1.2013, Link auf Skala 44Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 204.01.2013
Berufliche Vorsorge: Aktualisierung Grenzbeträge ab 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziff. 104.01.2013
Liste der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung genehmigten Vertragsmodelle der Säule 3a: Stand 31.12.2011Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 204.01.2013
Unterhaltsbeiträge: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 30 Nr. 304.01.2013
Abzug Fahrkosten Passepartout und GA: AktualisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 2.1 und 2.204.01.2013
Regelung für einzelne Berufskategorien: wegen Datenschutz nicht mehr publiziertBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 404.01.2013
Berechnungsbasis Pauschalregelung Berufsauslagenabzug: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 104.01.2013
Auslagenersatz Baugewerbe: Aktualisierung MittagsentschädigungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.5.1.104.01.2013
Nebenamtliche Behördenmitglieder: AktualisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 6.204.01.2013
Berufskosten der Feuerwehr: Präzisierung durch Anpassung an BundesrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 704.01.2013
Abzug für Gebäudeunterhalt: Anpassung an BGE und Änderung StV (Wechselpauschale)Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 204.01.2013
Weisungen StG § 39 Nr. 304.01.2013
Baurechtszinsen: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.104.01.2013
Rücktrittsprämien: Präzisierung im Zusammenhang mit GGStGBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 1 Ziff. 2.404.01.2013
Unterhaltsbeiträge: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 304.01.2013
Einschränkungen Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge: Hinweis auf aktuelle Mitteilung BSVBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.204.01.2013
Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang04.01.2013
Abzug Säule 3a: Abzugsberechtigte Beiträge ab 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 5 Ziff. 204.01.2013
Prämienverbilligung: Aktualisierung 2013Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 204.01.2013
Parteispenden / Wahlkampfkosten: Regelung ab 2013; Anpassung gemäss StHGBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 104.01.2013
Weisungen StG § 41 Nr. 104.01.2013
Kinderabzug: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 204.01.2013
Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen: Anpassung Begriffe an Zivilrecht und Anpassung Praxis an KS EStVBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 304.01.2013
Eigenbetreuungsabzug: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.104.01.2013
Fremdbetreuungskostenabzug: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.404.01.2013
Fremdbetreuungskostenabzug: Regelung direkte Bundessteuer analog Staats- und GemeindesteuernBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 204.01.2013
Unterstützungsabzug: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 104.01.2013
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 204.01.2013
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren:- Aktualisierung Grenzbeträge ab 2013- Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Steuerberechnung:Weisungen StG § 59a Nr. 104.01.2013
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: Hinweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 304.01.2013
Mietwertansätze: AktualisierungBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 5.3 Ziff. 104.01.2013
Vorräte/Tierbestand: Richtzahlen 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 5.7 Ziff. 104.01.2013
Beurteilung Liegenschaftszugehörigkeit: PräzisierungBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 Ziff. 104.01.2013
Berufliche Vorsorge: Aktualisierung Grenzbeträge ab 2013Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.6, 2.7 und 2.1104.01.2013
Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines Verlustvortrags: PräzisierungBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 91 Nr. 1 Ziff. 204.01.2013
Quellensteuer: Präzisierung Tarif DBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101-123 Ziff. 4.404.01.2013
Steuerauskünfte: Aktualisierung der BehördenlisteBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.3.204.01.2013
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 ZIff. 304.01.2013
Steuerformulare mit dem PC: Ersatz Text durch LinkBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 304.01.2013
Fristerstreckungsgesuche: Präzisierung ZustelladressenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 145 Nr. 2 Ziff. 204.01.2013
Einspracheverhandlung: Hinweis auf Rechtsprechung (Protokollierung)Band 2 Verfahren:Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 804.01.2013
Einspracheentscheid: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 904.01.2013
Änderung rechtskräftiger Entscheide: Wegfall Einsprache nach § 161 StGBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 104.01.2013
Kreisschreiben zur Steuerausscheidung: Aktualisierung KS 31 Interkantonale Repartition der Pauschalen SteueranrechnungBand 2 Steuerausscheidung:Weisungen StG § 179 Nr. 304.01.2013
Eigenkapitalzins: AktualisierungBand 2 Steuerausscheidung:Weisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 204.01.2013
Zinssätze 2013Band 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug, Anhang 904.01.2013
Drittinventare: Anpassung Begriffe an ZivilrechtBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 184 Nr. 1 Ziff. 204.01.2013
Grundstücke des Bundes und der Post: AktualisierungBand 2a Gemeindesteuern:Weisungen StG Liegenschaftssteuer § 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 404.01.2013
Selbstbewirtschaftung: Anpassung Text an geänderten Rechtsspruch im MusterentscheidBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 4 N 2704.01.2013
Voraussetzungen des Steueraufschubs bei Ersatzbeschaffung: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 4 N 47 und 4804.01.2013
Grundstückgewinnsteuer Grundstücke der Schweizerischen Post und der Postfinance AG: AktualisierungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 304.01.2013
Veranlagung nach erfolgter Konkurseröffnung: Präzisierung und Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 27 N 104.01.2013
Steuerbefreiung des Bundes: AktualisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 5 N 2 und 2a04.01.2013
Steuersatz Nachkommen:Präzisierung Stiefkindverhältnis; Aktualisierung Übersicht Nachkommen-ErbschaftssteuerBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Ziff. 204.01.2013
Pflege und Stiefkindverhältnis: AktualisierungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f Nr. 1 Ziff. 804.01.2013
Bemessung des Nachlasses: Präzisierung gemäss RechtsprechungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 7 Nr. 1 Ziff. 1.1 und 1.204.01.2013
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: Aktualisierung RechtspruchBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 104.01.2013
Basisobjekt Realwertermittlung: AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG IV/2 Ziff. 104.01.2013
Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken: PräzisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG IV/2 Ziff. 504.01.2013
Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte (2012): AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/1 Ziff. 304.01.2013
Landesindex der Konsumentenpreise: AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/9 Ziff. 104.01.2013
Mietwertansätze: AktualisierungBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/1004.01.2013
Immobilienbewertung / Bewerter/innen: Bewerter von speziellen ObjektenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG VI/11 Ziff. 104.01.2013

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung Luzern

SZ - Gesetzesänderungen und Verordnungsänderungen auf den 1.1.2013

10.01.2013

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich sind ratifiziert

20.12.2012
Die Schweiz hat, wie das EFD heute mitteilt gestern das Genehmigungsverfahren für die Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich abgeschlossen. Die Abkommen treten somit wie vorgesehen am 1. Januar 2013 in Kraft. Das Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), welches die Umsetzung der Quellensteuerabkommen regelt, tritt heute in Kraft.
Die konkrete Umsetzung der Steuerabkommen wird durch das Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) geregelt. Dieses enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege, die Strafbestimmungen und die internen Verfahrensvorschriften der Vorauszahlung.Obwohl die Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten, wird das IQG bereits heute in Kraft gesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass die im Abkommen mit Grossbritannien vereinbarte Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen fristgerecht bis zum 31. Januar 2013 Grossbritannien überwiesen werden kann. Zur Umsetzung des IQG bedarf es zusätzlich zweier Verordnungen, welche ebenfalls mit heutiger Wirkung in Kraft treten.

Weitere Informationen zum IQG sowie zu den umsetzenden Verordnungen

SG - Änderungen in Steuerverordnungen auf den 1.1.2013

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen setzt auf den 1.1.2013 hin einige Verordnungsänderungen in Kraft. Im Wesentlichen geht es dabei um den Nachvollzug von Bundesregelungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sowie um einige redaktionelle Korrekturen.

Weitere Informationen zum Thema

 

LU - Abzug für Liegenschaftsunterhalt: Luzern neu mit Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012), welcher die bisherige Verordnungsbestimmung (§10 StV LU) als verfassungswidrig rügt, beschlossen, für den Liegenschaftenunterhalt auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Pauschalansätze analog DBG

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:
  •  10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 (Versand am 14. November 2012) entschieden, dass § 10 StV Bundesrecht verletzt. Diese Regelung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die Einschränkung der Wechselmöglichkeit.

Wirkung auch auf alle offenen Steuerveranlagungen!

Obwohl die neue Verordnungsbestimmung per 1.1.2013 in Kraft tritt und damit erstmals für die Steuerperiode 2013 gilt, hat das Urteil des Bundesgerichts bereits Auswirkungen auf alle offenen Steuerveranlagungen. In diesen Fällen ist mit den bisherigen Pauschalen zu veranlagen. Ist der effektive Liegenschaftsunterhalt im Veranlagungsverfahren bekannt – wie zum Beispiel aus der separaten Deklaration für die direkte Bundessteuer – und übersteigt er die bisherigen Pauschalen, ist der Abzug für den effektiven Liegenschaftsunterhalt zu gewähren.Analog ist für die Steuerperiode 2012 vorzugehen. In dieser Steuerperiode werden daher noch die höheren, bisherigen Pauschalen zur Anwendung gebracht und auf Antrag oder von Amtes wegen werden aber (im Vergleich zur Pauschale) höhere tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt.Der Regierungsrat resp. die Steuerverwaltung will die Steuerpflichtigen mit dem Versand der Steuerunterlagen Anfangs 2013 über die geänderte Rechtslage informiert.

VS - Regierungsrat setzt neues Gesetz über die Handänderungssteuer HG auf den 1.1.2013 in Kraft

10.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Wallis setzt das neue Gesetz über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Das neue Gesetz ersetzt das Stempelgesetz aus dem Jahre 1953.

Wesentliche Änderungen mit dem neuen Gesetz über die Handänderungssteuer HG

Die wesentlichen Änderungen lassen sich (Wertungen gemäss Medienmitteilung des Kantons Wallis!) wie folgt auflisten:
  • Reduktion des Steuersatzes um 50 % der verhältnismässigen Steuer für Pfandrechtsurkunden;
  • «Gerechtere» Abstufung der Steuersätze der verhältnismässigen Steuer für Handänderungsurkunden;
  • Steuerbefreiung für Rechtsgeschäfte auf Eigentumsübertragungen in gerader Linie zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, einschliesslich solcher zur Auflösung des Güterstands oder der eingetragenen Partnerschaft;
  • Legaldefinition der Immobiliengesellschaften;
  • Regelung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens mit Festlegung der Verjährungsfristen;
  • Gemeinden erhalten die Möglichkeit, fakultativ für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf die Handänderungssteuer zu erheben, deren Höhe allerdings 50 % der kantonalen Handänderungssteuer nicht übersteigen darf.

Weitere Informationen zum neuen Handänderungssteuergesetz HG

SH – Feuerwehrsold bis CHF 7'000 steuerfrei (ab 1.1.2013)

04.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat eine Anpassung der Steuergesetzgebung vorgenommen. Einkünfte bis 7'000 Franken aus der Tätigkeit in einer Milizfeuerwehr sind ab dem 1. Januar 2013 steuerfrei. Hintergrund der neuen Regelung ist eine neue Bestimmung auf Bundesebene über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes.

Höherer Abzug im Kanton Schaffhausen als auf Bundesebene

Für die direkte Bundessteuer wurde der Freibetrag auf 5'000 Franken festgesetzt. Auf kantonaler Ebene erscheint angesichts der vergleichsweise tiefen Entschädigungen für Tätigkeiten in einer Milizfeuerwehr im Kanton Schaffhausen ein Freibetrag von 7'000 Franken angemessen.Würde das kantonale Recht erst auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2013 angepasst, müsste der Feuerwehrsold vollumfänglich besteuert werden. Darum hat der Regierungsrat gestützt auf seine Notrechtskompetenz gemäss Kantonsverfassung die entsprechende vorläufige Regelung getroffen.Diese ist bei der nächsten Teilrevision des Steuergesetzes durch ordentliches Gesetzesrecht abzulösen.