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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2016

Steuererlass - Neuregelung ab 1.1.2016

05.11.2014
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Kantone die alleinige Kompetenz zur Beurteilung der Erlassgesuche bei der direkten Bundessteuer. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wird aufgehoben. Damit werden Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem wird vereinfacht.Nach geltendem Recht entscheiden die Kantone über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von bis zu 25 000 Franken pro Jahr. Die EEK beurteilt die Gesuche in höherem Umfang. Künftig behandeln die Kantone alle Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Sie bestimmen die dafür zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass bei den kantonalen Steuern.Das Parlament hatte das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses am 20. Juni 2014 angenommen, und die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen.

Weitere Informationen zum Thema

  • Direkt zum Steuererlassgesetz
  • [intlink id="steuererlass-bundesrat-will-neuregelung" type="post"]Zur Newsmeldung «Steuererlass - Bundesrat will Neuregelung»[/intlink]

BE - Steuergesetzrevision 2016

27.06.2014
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2016) eröffnet.Im Zentrum der Steuergesetzrevision 2016 steht die Begrenzung des Fahrkostenabzugs, die im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) zur Umsetzung vorgeschlagen wurde. Gleichzeitig erfolgten eine vom Bundesrecht vorgegebene Neuregelung der Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten und eine Anpassung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit des Steuerregisters. Um der geplanten Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III nicht vorzugreifen, enthält die Vorlage bewusst keine standortpolitischen Massnahmen. Die Revision soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges. Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges kann nach der Annahme der FABI-Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 im Rahmen der vorliegenden Revision umgesetzt werden.Weiter werden mit dieser Revision zwei zwingende Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt: Der Bundesrat hat am 16. April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen. Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils. Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen und eine von den Steuerpflichtigen gewünschte Dienstleistung im Verfahren der Grundstückgewinnsteuerveranlagung wieder eingeführt.

Geplante Steuerstrategie der Regierung nicht Teil dieser Teilrevision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Bei der Strategieentwicklung des Kantons gilt es zwingend, die USR III zu berücksichtigen. Deshalb wird sie auf die offizielle, für September 2014 vorgesehene Vernehmlassungsvorlage des Bundes abgestimmt.Falls die USR III keine zeitliche Verzögerung erfährt, wird sich der Regierungsrat voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Damit könnten die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis gebracht und steuerpolitische Massnahmen bzw. Massnahmen aus der USR III in einer Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2017 oder 2018 beschlossen werden. Dabei werden auch die als Postulat überwiesene Motion 190-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Ausländische Sportlerinnen und Künstlerinnen gerecht besteuern» vom 4. September 2012 und die ebenfalls als Postulat überwiesenen Ziffern 2 und 3 der Motion 191-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Schluss mit Steuerbeschiss – Schluss mit Diebstahl am Volk» vom 4. September 2012 zu behandeln sein.Damit der Handlungsspielraum des Grossen Rats gewahrt bleibt, sieht die vorliegende Teilrevision keine steuerpolitischen Massnahmen vor. Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, beantragt der Regierungsrat auch keinen Ausgleich der kalten Progression.

Bezug der Unterlagen und Zeitplanung

Die Vernehmlassung endet am 26. September 2014. Die Finanzkommission des Grossen Rates wird sich voraussichtlich im Januar 2015 mit der Vorlage befassen. Die Beratung im Grossen Rat wird voraussichtlich in der Märzsession 2015 erfolgen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

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OW - Steuergesetzrevision 2016

13.06.2014
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat das Vernehmlassungsverfahren für eine Steuergesetzrevision per 1. Januar 2016 eröffnet.Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat eine Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2016 beschlossen. Es werden dabei zwei separate Nachträge vorgeschlagen.

Erster Nachtrag „Politische Vorlage“

Der erste Nachtrag regelt insbesondere die kantonale Umsetzung der FABI-Vorlage („Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“), die das Schweizer Stimmvolk im Februar 2014 angenommen hat. Weiter sind steuerpolitische Anliegen enthalten, womit die bisherigen schrittweise vorgenommenen Revisionen im Rahmen der Steu-erstrategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit fortgeführt werden. Folgende Änderungen sind geplant:
  • Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI)Zur Finanzierung der Mehrausgaben von FABI von jährlich rund 3,5 Millionen Franken, soll analog der Regelung der Direkten Bundessteuer auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Abzug für berufsbedingte Fahrkosten auf maximal Fr. 3 000.- begrenzt werden.
  • Erhöhung der Maximalbeträge des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien   Die maximal zulässigen Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Maximalbeträge) werden für verheiratete Personen auf Fr. 3 500.- (+Fr. 200.-) erhöht.
  • Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen   Bereits heute können Selbstständigerwerbende und juristische Personen Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bilden. Diese Bestimmung wird erweitert, indem in Zukunft unter gewissen Bedingungen auch Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen gewährt werden.
Bei den beiden letzten Anliegen handelt sich um moderate Änderungen, die nur minime resp. keine Steuerausfälle generieren und somit auch finanziell für den Kanton verkraftbar sind. Alle drei Anliegen des ersten Nachtrags bedürfen aber aus Sicht des Regierungsrats einer politischen Diskussion. Der Regierungsrat empfiehlt deshalb dem Kantonsrat diese Revisionspunkte dem Volk zur Beurteilung vorzulegen (Behördenreferendum).

Zweiter Nachtrag „Politisch neutrale Vorlage“

Mit dem zweiten Nachtrag wird einerseits zwingendes Bundesrecht vollzogen (Bahnreform 2, Steuerbefreiung Feuerwehrsold, Besteuerung Mitarbeiterbeteiligungen, Freigrenze bei Lotteriegewinnen, Besteuerung nach dem Aufwand, Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten). Andererseits erfolgen formelle und administrative Anpassungen.Da dem Kanton Obwalden beim Nachvollzug von übergeordnetem Recht praktisch keine Spielräume zukommen und die übrigen Anpassungen nur marginale Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen haben, empfiehlt der Regierungsrat den zweiten Nachtrag dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 17. Oktober 2014.

Pauschalbesteuerung – Verschärfung ab 2016

20.02.2013
Der Bundesrat hat beschlossen, die StHG-Bestimmung zur Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) auf den 1.1.2014 in Kraft zu setzen. Da den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts bleiben, werden die Regeln spätestens ab dem 1.1.2016 in der ganzen Schweiz gelten.Auf diesen Zeitpunkt hin, also auf den 1. Januar 2016, setzt der Bundesrat die Änderung auch für die direkte Bundessteuer in Kraft.

Die Neuerung im Überblick

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen.Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden.Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

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