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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Direkte Bundessteuer

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2014

10.03.2014
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2014

Bundesrat lehnt CVP-Initiative für steuerbefreite Kinder- und Ausbildungszulagen ab

23.10.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zur CVP-Initiative „Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen“ verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden. Nach Ansicht des Bundesrates wird im Steuerrecht den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt. Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Bestehende Förderungsmassnahmen effizienter als Entlastungsmassnahmen

Bund, Kantone und Gemeinden betrieben, so der Bundesrat in seiner Argumentation, schon heute eine nachhaltige und soziale Familienpolitik. Diese beruht allerdings weit gehend auf Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts. Allein die staatlich verbilligten Krankenkassenprämien machen ein Volumen von jährlich rund 4 Milliarden Franken aus. Anfang 2009 wurden zudem gesamtschweizerische Mindestbeträge für Familienzulagen eingeführt. Mit dem Erwerbsersatz bei Mutterschaft wurden weitere Entlastungen geschaffen. Diese direkte Förderung erweise sich, davon gibt sich der Bundesrat in seiner Medienmitteilung überzeugt, im Vergleich zu steuerlichen Entlastungsmassnahmen als effektiver, effizienter und transparenter.Auch im Steuerrecht werde bereits heute den Kinderkosten mittels verschiedenen Abzügen angemessen Rechnung getragen. Diese Abzüge bewirkten eine substanzielle Erleichterung bei Familien mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder.

Nutzen der CVP-Initiative gering

Die von der CVP Schweiz am 5. November 2012 eingereichte Volksinitiative fordert zusätzliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern durch die Steuerbefreiung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhöhen.Eine steuerliche Freistellung erweist sich nach Aussage des Bundesrates als zu wenig zielgerichtet. Der bundesrat sieht auch eine soziale Ungleichbehandlung, indem die Initiative Familien mit höheren Einkommen progressionsbedingt stärker begünstigen würde, während Familien mit tieferen Einkommen kaum oder gar nicht profitieren würden. Zudem könnten Familien mit Kindern, die heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, zumindest auf Stufe Bund nicht weiter entlastet werden.

Erhebliche Einbussen von rund 1 Mia pro Jahr bei Bund und Kantonen

Diesem geringen Nutzen stehen die ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber. Bei der direkten Bundessteuer hätte eine Annahme der Initiative jährlich rund 200 Millionen Franken Mindereinnahmen zur Folge. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wäre mit Ausfällen von rund 760 Millionen Franken zu rechnen.

Exkurs: Familienzulagen und kinderbedingte Entlastungen im heutigen Steuerrecht

Familienzulagen sind eine Einkommensergänzung, welche Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen soll. Seit 2009 gelten gesamtschweizerische Mindestbeträge:
  • Eine Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken im Monat (d.h. mindestens 2400 Franken pro Jahr) und
  • eine Ausbildungszulage mindestens 250 Franken im Monat (d.h. mindestens 3000 Franken pro Jahr).
Mehr als ein Drittel der Kantone hat höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen festgelegt. Familienzulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie das verfügbare Einkommen der steuerpflichtigen Person erhöhen.Sowohl im Bundesrecht wie im kantonalen Recht sind heute verschiedene kinderbedingte Abzüge vorgesehen. Die geltenden Kinderabzüge belaufen sich je nach Kanton auf 5000 Franken bis 18'600 Franken pro Kind. Bei der direkten Bundessteuer gelten folgende Vergünstigungen:
  • Kinderabzug: 6500 Franken pro Kind
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen: 700 Franken pro Kind
  • Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten: maximal 10'100 Franken pro Kind
  • Elterntarif: 251 Franken pro Kind (Abzug vom Steuerbetrag)

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuererlass – Bundesrat will Neuregelung

23.10.2013
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses verabschiedet. Künftig sollen die Kantone sämtliche Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer beurteilen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) soll aufgehoben werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem vereinfacht werden.

Regelung nach geltendem Recht – Zweiteilung der Instanzen nach Erlassbetrag

Steuerpflichtige können um den Erlass geschuldeter Steuerbeträge ersuchen, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Nach geltendem Recht entscheidet die EEK über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr. Die Kantone behandeln Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als 25‘000 Franken pro Jahr sowie die Gesuche um den Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern. Im Jahr 2012 entschied die EEK über 56 Erlassgesuche. Diese umfassten Steuerbeträge von insgesamt rund 4,9 Mio. Franken.

Vorgesehene Neuregelung – Entflechtung von Zuständigkeiten und Rechtsmittelweg – Bundesgericht entscheidet in Grundsatzfragen

Alle Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer sollen nach dem Willen des Bundesrates in Zukunft direkt von den Kantonen beurteilt werden. Die Erlasskommission EEK, die damit überflüssig würde, soll aufgelöst werden. Die Kantone sollen darüber entscheiden, welche kantonale Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständig sein soll.Gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die  ESTV die gleichen Rechtsmittel ergreifen können wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Neu soll das Bundesgericht im Beschwerdefall als letzte Instanz über so genannte «besonders bedeutende» Fälle urteilen. Damit soll in Grundsatzfragen eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuerstatistik 2010

09.10.2013
Die EStV hat gestern die Steuerstatistiken des Steuerjahrs 2010 betreffend die Ergebnisse der direkten Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht. Zusätzlich werden für die natürlichen Personen die Ergebnisse über die kantonalen und gesamtschweizerischen Vermögensverhältnisse dargestellt.

Direkt zu den neuen Steuerstatistiken 2010 der EStV

Pflicht zur unabhängigen Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer gilt ab 2014

02.05.2013
Ab 2014 sind alle Kantone verpflichtet, die Erhebung und die Ablieferung der direkten Bundessteuer durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüfen zu lassen. Der Bundesrat hat die entsprechende Gesetzesänderung auf 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, womit eine Prüflücke bei der Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer geschlossen wird.Die Kantone werden künftig verpflichtet sein, die Erhebung und Ablieferung der direkten Bundessteuer durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüfen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung bestand bislang nicht. Die meisten Kantone führen solche Prüfungen jedoch bereits heute durch. Das Resultat der Prüfung muss künftig jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) mitgeteilt werden. Unterlässt ein Kanton die Prüfung, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Revisionsunternehmen mit einer Prüfung beauftragen.Die Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten über den Bezug der direkten Bundessteuer war von der Spezialkommission „Neugestaltung des Finanzausgleiches" des Nationalrates in der Motion 07.3282 gefordert worden und ein entsprechender Gesetzesvorschlag war am 14. Dezember 2012 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden. Die Referendumsfrist lief unbenutzt ab.

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Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2013

06.03.2013
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2011

Familienbesteuerung - Ehepaare sollen nicht mehr benachteiligt werden (Bundesrat eröffnet Vernehmlassung)

29.08.2012
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz eröffnet, das die steuerliche Benachteiligung von Zweiverdiener- und Rentner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer beseitigen soll. Der Bundesrat musste insbesondere tätig werden, weil das Bundesgericht die heutige Regelung als verfassungswidrig taxiert hat.

Das heutige Problem im Überblick

Verheiratete und unverheiratete Paare werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Abhängig von der Höhe und der Verteilung des Einkommens kann sich daraus eine Benachteiligung oder ein Vorteil für Ehepaare ergeben. Wenn Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren steuerlich über 10 Prozent stärker belastet werden, so ist dies laut einem Bundesgerichtsurteil verfassungswidrig. Bei der direkten Bundessteuer bestehen solche Mehrbelastungen für Zweiverdienerehepaare je nach Aufteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten ab einem Netto-Erwerbseinkommen von 80‘000 Franken und für Rentnerehepaare bereits ab einem Pensionseinkommen von 50‘000 Franken.

Alternative Steuerberechnung soll korrigieren

Der Bundesrat will mit einer so genannten alternativen Steuerberechnung nun gezielt die steuerliche Benachteiligung von Zweiverdiener- und Rentnerehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen abschaffen. Der Mechanismus funktioniert - vereinfacht gesagt - wie folgt:
  • Die Steuerbehörde berechnet den Steuerbetrag von Ehepaaren zunächst wie bisher, indem sie die Einkommen der Ehegatten zusammenrechnet und den Verheiratetentarif anwendet.
  • Danach nimmt sie eine alternative Berechnung des Steuerbetrags vor. Erwerbseinkommen und die damit verbundenen Abzüge sowie Renteneinkommen werden dabei den einzelnen Ehegatten individuell zugewiesen. Die übrigen Einkommensarten und Abzüge werden hälftig aufgeteilt.
  • Auf das so berechnete Einkommen wird der Tarif für Alleinstehende angewendet. Der niedrigere der beiden nach diesen Methoden berechneten Beträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.

Spezialproblem: Übermässige Entlastung unverheirateter Paare mit Kindern

Die steuerliche Benachteiligung von Ehepaaren im geltenden Recht ist auch auf die übermässige Entlastung von unverheirateten Personen mit Kindern zurückzuführen. Der Bundesrat schlägt vor, Unverheiratete mit Kindern künftig stets zum Grundtarif anstatt zum günstigeren Verheiratetentarif zu besteuern. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen aber nicht stärker belastet werden, soll ihnen neu ein Abzug in der Höhe von 11‘000 Franken gewährt werden. So kann auch in diesem Bereich ein verfassungskonformer Zustand erreicht werden. Der in der letzten Reform eingeführte Abzug vom Steuerbetrag von 251 Franken pro Kind steht weiterhin allen Eltern unabhängig von ihrem Zivilstand und ihrer Lebensform offen.

Und noch ein Folgeproblem - Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren

Im geltenden Recht werden Einverdienerehepaare gegenüber Zweiverdienerehepaaren steuerlich etwas stärker belastet. Dies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zu einem gewissen Grad zulässig. Durch die alternative Steuerberechnung würde sich aber der Belastungsunterschied vor allem bei den Steuerpflichtigen mit mittleren und höheren Einkommen verstärken. Diese Einverdienerehepaare werden im Unterschied zu Zweiverdienerehepaaren durch die alternative Steuerberechnung nicht entlastet, da sie gegenüber Konkubinatspaaren bereits im geltenden Recht steuerlich nicht benachteiligt sind. Um die Belastungsunterschiede zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren in einem akzeptablen Rahmen zu halten, schlägt der Bundesrat vor, bei der direkten Bundessteuer einen Abzug für Einverdienerehepaare von 8‘100 Franken einzuführen.

Markante finanzielle Auswirkungen – Begehrlichkeiten bei der MWST?

Die vorgeschlagenen Massnahmen führen nach Schätzungen des Bundesrates zu einem jährlichen Minderertrag der direkten Bundessteuer von rund 1 Milliarde Franken. Zur Gegenfinanzierung sollen einerseits die Ausgaben gekürzt und andererseits die Einnahmen erhöht werden. Namentlich kommen eine Kürzung der Ausgaben bei gleichzeitiger Erhöhung der Mehrwertsteuersätze oder eine Ausgabenkürzung und der vorübergehende Verzicht auf den Ausgleich der Folgen der kalten Progression in Frage. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Dezember 2012.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2011

07.07.2012
Die Liste, welche die ESTV am 6. Juli mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2012)

01.06.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

DGB - Finanzaufsicht durch Kantone soll verbessert werden

18.04.2012
Der Bundesrat will mit einem neuen DBG Art. 104a jeden Kanton dazu verpflichten, die ordnungs- und rechtmässige Erhebung der direkten Bundessteuer (dBST) überprüfen zu lassen. Die Überprüfung soll von den Kantonen in Auftrag gegeben werden und durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan erfolgen. Durch eine Anpassung des DBG will der Bundesrat die Prüflücke in der Finanzaufsicht über die dBST schliessen. Er hat heute eine entsprechende Botschaft an das Parlament verabschiedet.Die Kantone sind heute nicht verpflichtet, die Erhebung, den Bezug und die Ablieferung der dBST an den Bund durch unabhängige Stellen überprüfen zu lassen und den Aufsichtsorganen des Bundes darüber Bericht zu erstatten. Dies führt zu einer Prüflücke bei dem Teil der Einnahmen, den die Kantone an den Bund weiterleiten. Denn die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt lediglich eine Fachaufsicht und keine Finanzaufsicht über die Kantone aus. Die ESTV beaufsichtigt namentlich die einheitliche Veranlagung der dBST. Dazu nimmt sie materielle Prüfungen von Veranlagungen vor und legt zusammen mit den Kantonen die Veranlagungspraxis fest. Die Kantone behalten 17 Prozent der Erträge der dBST und leiten 83 Prozent an den Bund weiter. Der an den Bund gelieferte Teil betrug gemäss eidgenössischer Staatsrechnung 2010 rund 15 Milliarden Franken.Ein unabhängiges kantonales Aufsichtsorgan soll nach Vorschlag des Bundesrates jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der dBST von der Registerführung bis hin zum Bezug und zur Ablieferung der dBST überprüfen. Über die Prüfung soll der ESTV sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Bericht erstattet werden. Unterbleibt die Prüfung oder erhalten ESTV und EFK keinen Bericht, kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Prüfung bei einem Revisionsunternehmen in Auftrag geben. Die Organisation der ordnungsmässigen Prüfung bleibt durch diesen Vorschlag weitestgehend in kantonaler Hand.

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