Bezüglich die Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler hat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern eine neue Weisung veröffentlicht.Bis Ende 2010 wurden die bei der Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler (juristische und natürliche Personen ohne Sitz/Wohnsitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern mit luzernischen Grundstücken des Geschäftsvermögens) erzielten Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Ausgenommen waren die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, für welche alle natürlichen Personen unabhängig vom Wohnsitz grundstückgewinnsteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG).Aufgrund der Aufhebung von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG unterliegen ab 2011 vorgenommene Veräusserungen von Grundstücken ausserkantonaler Liegenschaftshändler ausnahmslos der
ordentlichen Gewinn- bzw. Einkommenssteuer (ebenso die vor 2011 getätigten, noch nicht rechtskräftig veranlagten Verkäufe bei Ausübung des entsprechenden Wahlrechts:
www.steuerbuch.lu.ch / Band 3 Weisungen GGStG § 1 N 19).Bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale Liegenschaftshändlerin in Form einer
juristischen Person (also insbesondere AG, GmbH) unterliegt der Gewinn grundsätzlich stets der Gewinnsteuer.
Ausnahme: Gewinnsteuerbefreite juristische Personen (insbesondere gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) unterliegen weiterhin unabhängig von ihrem Sitz der Grundstückgewinnsteuer.Ist bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale natürliche Person die Zuordnung des Grundstücks zum Privat- oder Geschäftsvermögen unklar, muss die Gemeinde die Zuordnung bei der zuständigen ausserkantonalen Steuerverwaltung abklären.
- Handelt es sich um ein Grundstück des Geschäftsvermögens, unterliegt der Gewinn der Einkommenssteuer (Ausnahme: Wertzuwachsgewinne bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind weiterhin grundstückgewinnsteuerpflichtig). Der Verkauf muss der Abteilung Selbständigerwerbende der Dienststelle Steuern gemeldet werden.
- Handelt es sich um ein Grundstück des Privatvermögens, ist der Gewinn von der Gemeinde mit der Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen.