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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Mehrwertsteuer

MWST Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse

05.08.2010
Die ESTV hat am 30. Juli die MWST Branchenbroschüre 03 Druckerzeugnisse publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält praxisrelevante Informationen für Firmen im Bereich der Druckerzeugnisse, also insbesondere für Druckereien, Buchbindereien, Verlage, Buchvertriebshäuser und Buchhandlungen.

Wichtigste Themen der neuen MWST Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse

Die neue Branchen-Info 3 Druckerzeugnisse zum MWSTG 2010 greift insbesondere die folgenden Themen auf, die oft zu Problemen Anlass geben:
  • Definition des Buches und des Druckerzeugnisses
  • Steuersatzproblematik (Normalsatz oder reduzierter Satz?)
  • Kinderbücher
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Beifügen von Werbematerial
  • Binden und Heften
  • Einheit und Mehrheit der Leistungen
  • Recycling-Material
  • Verpackung, Umschliessung und Versand
  • Portokosten und Transportkosten
  • Lagerung
  • Abonnementsproblematik
    • Entstehung der Steuerforderung
    • Abrechnungsart
    • Abonnementsunterbrechung
    • Adressänderung
  • Zusatzleistungen mit oder ohne Aufpreis
  • Leserbindungsaktionen, Haltbarkeitsmassnahmen
Direkt zur Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse

MWST Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

02.07.2010
Die ESTV hat heute die erste neue Branchen-Info in der definitiven Form veröffentlicht. Es handelt sich um die Branchenbroschüre für Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen.Die neue Publikation informiert einerseits Unternehmen, die über ein Telefoniemobilfunk- oder -festnetz verfügen, und andererseits all jene, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen erbringen sowie Vermittler von solchen Leistungen.Sie verdeutlicht die Unterschiede zwischen den verschiedenen Leistungsarten, die im Bereich der Telekommunikation und im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen vorkommen. Eine solche Unterscheidung ist unerlässlich, insbesondere für die Bestimmung des Orts der Leistung sowie für die Abklärung der Steuerpflicht der Anbieter, namentlich jener, die ihre Leistungen im Inland erbringen, ihren Sitz jedoch im Ausland haben.Die Broschüre ist (rückwirkend) ab 1.1.2010 gültig.Direkt zur Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

MWST - Zusatzbotschaft mit Einheitssatz liegt vor

24.06.2010
Der Bundesrat hat gestern die Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Wie bereits in der Botschaft vom Juni 2008 vorgesehen, sollen die heute geltenden drei Steuersätze durch einen Einheitssatz ersetzt und die Mehrheit der Steuerausnahmen abgeschafft werden.Man darf - dies die Meinung des Autors - schon jetzt gespannt sein, wieviel dieser Botschaft die Beratungen im Parlament überleben wird und wie stringent dann eine allfällige Kompromissvorlage noch sein wird. Ebenfalls sehr interessant ist die doch etwas abenteuerlich begründete These, der Einheitssatz solle insbesondere der Bevölkerung mit geringem Einkommen zugute kommen.

Idee der Botschaft - Einheitssatz von 6.2% und Aufhebung von Ausnahmen=Vereinfachung

Durch den Einheitssatz und die Aufhebung der meisten heute geltenden Steuerausnahmen soll die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht werden. Mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Steuersatz von 6,2 Prozent und der  Abschaffung von 21 der heute geltenden 29 Steuerausnahmen sollen komplexe Abgrenzungsprobleme wegfallen. Die Botschaft berücksichtigt laut Bundesrat die von National- und Ständerat vorgenommenen, nicht unwesentlichen Änderungen im Rahmen der Beratungen zum ersten Teil der MWST-Reform.

«Verkaufs-Argumentation» des Bundesrates - Minderbelastungen sollen Mehrbelastungen aufwiegen

Im Folgenden die Argumentation des Bundesrates in seiner Medienmitteilung zur Veröffentlichung der Botschaft:

Zum Einheitssatz

  • Ein einheitlicher Steuersatz stellt die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen sicher. Er führt auch zu mehr Transparenz. Durch den Einheitssatz entfallen die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die zum Normalsatz besteuert und solchen, die zum reduzierten Satz besteuert werden. Auch Unternehmen, die Leistungen derzeit mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen, profitieren vom Einheitssatz.
  • Mit der Reform steigt zwar die Steuerbelastung auf Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken sowie in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen.
  • Konsumenten profitieren dafür in anderen Bereichen von Steuerleichterungen. Dazu gehört zum Beispiel der öffentliche Verkehr. Weniger hoch wird die Belastung für den Konsumenten auch beim Kauf von Elektrogeräten, Autos, Möbeln, Kleidern, Benzin, Heizöl oder beim Restaurantbesuch.
  • Der Bundesrat sieht gar eine Überkompensation: Die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufen sich heute gerade noch auf sieben Prozent der durchschnittlichen Haushaltsausgaben, während beispielsweise die Ausgaben für Verkehr und Kommunikation stetig zunehmen. Sie betragen mittlerweile 12 Prozent eines durchschnittlichen Haushaltsbudgets.

Zur Aufhebung von Ausnahmen

Durch die Aufhebung von 21 der insgesamt 29 Steuerausnahmen werden komplexe Abgrenzungsprobleme beseitigt. Ausnahmen bleiben dort bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Ausnahmen:
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele
  • Verkauf und Vermietung von Immobilien
  • Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u.ä.)
  • Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie nicht mehr als 300'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen im Jahr erzielen. Trotz Aufhebung der Steuerausnahmen wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine nicht zunehmen. Die Freiwilligenarbeit wird nicht erschwert.

Vereinfachung soll sich günstig auf Volkswirtschaft auswirken

Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die Volkswirtschaft aus. Gemäss Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) aus. Im Gutachten wird von einem Zuwachs von 0,3 bis 0,8 Prozent ausgegangen, was auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 einer Zunahme von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken entspricht. Auch für das real verfügbaren Einkommen der Haushalte ergeben sich positive Auswirkungen. Es wird langfristig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7 Prozent gerechnet. Über alle Haushalte verteilt, entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken. Im Durchschnitt würde ein Haushalt einen Einkommenszuwachs von 120 bis 750 Franken im Jahr erfahren. Kurzfristig stehen dem Zuwachs Zusatzbelastungen von durchschnittlich 70 Franken pro Jahr für die inländischen Haushalte entgegen. Für die Wirtschaft und für die Haushalte bringt der Einheitssatz aber auch kurzfristig betrachtet weniger Zusatzbelastung als die befristete Satzerhöhung der MWST zugunsten der IV, die durch Volk und Stände am 27. September 2009 beschlossen wurde.

Senkung der Taxe occulte soll Wettbewerbsnachteile entschärfen

Durch die Reform sinkt auch die Schattensteuer (Taxe occulte) aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern jährlich um rund 2,4 Milliarden Franken. Die Steuerbelastung wird transparenter und Wettbewerbsnachteile werden entschärft. Da mit dem Einheitssatz und der Aufhebung von Ausnahmen verzerrende und kostspielige Abgrenzungsprobleme verschwinden, können steuerpflichtige Unternehmen ihre Preise senken und den Absatz steigern. Laut einer Studie, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) durchgeführt wurde, können die administrativen Kosten der Wirtschaft gegenüber dem auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuergesetz durch Einheitssatz und Aufhebung der Ausnahmen um weitere 11 Prozent reduziert werden. Für heute bereits steuerpflichtige Unternehmen ergibt sich sogar eine Reduktion bis 18 Prozent.Der Einheitssatz führt dazu, dass rund 285'000 der 330'000 steuerpflichtigen Unternehmen alle ihre Leistungen zu einem tieferen Steuersatz versteuern könnten. Andererseits führt die Aufhebung von Ausnahmen zu zusätzlichen steuerpflichtigen Betrieben, wovon der grosse Teil im Gesundheitssektor tätig ist. Maximal werden 30'000 Betriebe neu steuerpflichtig.

Einheitssatz soll unteren Einkommensschichten zugute kommen

Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass ein reduzierter Steuersatz verteilungspolitisch nicht sinnvoll ist und einer Giesskannensubvention gleichkommt. Von reduzierten Steuersätzen profitieren die oberen Einkommensschichten in absoluten Beträgen viel stärker. Für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommensklasse beispielsweise bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, wird gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut zwei Franken reduziert. Auch die unabhängige Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt nach einer Untersuchung der Auswirkungen der MWST, politisch ungewollte Belastungswirkungen dieser Steuer nicht länger mit Steuervergünstigungen für Lebensmittel auszugleichen.Als zielgerichtete und effiziente Massnahme soll der reduzierte Satz  durch das sozialpolitische Korrektiv abgelöst werden, das ausserhalb des Mehrwertsteuersystems steht und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen um jährlich 355 Millionen Franken entlastet.

Trotz allem Mindereinnahmen erwartet, jedoch im Gegenzug administrative Erleichterungen

Auf die Höhe der MWST-Einnahmen soll der Einheitssatz keine Auswirkungen haben. Der aufkommensneutrale Satz beträgt aufgrund der neusten Zahlen 6,061 Prozent und unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung 6,379 Prozent. Nach mathematischen Grundsätzen wird er auf 6,1 Prozent bzw. 6,4 Prozent aufgerundet. Die Aufrundung von 6,379 Prozent auf 6,4 Prozent ergibt einen Einnahmenüberschuss von rund 70 Millionen Franken. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt der Einheitssatz schliesslich auf 6,5 Prozent zu liegen. Da wegen der administrativen Entlastung von Unternehmen aus dem Teil A der Reform aber Mindereinnahmen von 515 Millionen Franken entstanden bzw. noch zu erwarten sind, ergeben sich insgesamt jedoch deutliche Mindereinnahmen.Die Weiterführung der angegangenen Totalrevision ermöglicht auch einen Abbau des administrativen Aufwandes für den Bund: Während durch das neue Mehrwertsteuergesetz beim Bund ein Mehraufwand entstand, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht, wird dieser Mehraufwand durch den Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wieder aufgehoben und bei der ESTV können zusätzlich rund 30 Stellen eingespart werden.Die Kantone werden durch die Reform im Umfang von ca. 267 Millionen Franken durch zusätzliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien und Subventionen belastet. Gleichzeitig profitieren sie von der Reform, weil sie durch den tieferen Steuersatz jährlich Steuern im Umfang von rund 155 Millionen Franken auf ihren Beschaffungen einsparen können. Die Gemeinden werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

MWST 2010 - Branchenspezifische Probleme

15.03.2010
Die ESTV hat heute die Liste der geplanten MWST-Branchen-Infos veröffentlicht.Gemäss dieser Liste soll für folgende Branchen jeweils eine Broschüre publiziert werden:
  1. Urproduktion und nahe stehende Bereiche
  2. Gärtner und Floristen
  3. Druckerzeugnisse
  4. Baugewerbe
  5. Motorfahrzeuggewerbe
  6. Detailhandel
  7. Elektrizität und Erdgas in Leitungen
  8. Hotel- und Gastgewerbe
  9. Transportwesen
  10. Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs
  11. Luftverkehr
  12. Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
  13. Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
  14. Finanzbereich
  15. Vorsteuerpauschale für Banken
  16. Versicherungswesen
  17. Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien
  18. Rechtsanwälte und Notare
  19. Gemeinwesen
  20. Bildung
  21. Gesundheitswesen
  22. Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
  23. Kultur
  24. Sport Sport Sport
  25. Forschung und Entwicklung
  26. Betreibungs- und Konkursämter

Quelle: ESTV

MWST 2010 - Saldosteuersatz

03.02.2010
Mit der Anwendung der Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung wesentlich vereinfacht, weil die an die Steuer auf dem Umsatz anrechenbare Vorsteuer nicht ermittelt werden muss.Bei den Saldosteuersätzen/Pauschalsteuersätzen handelt es sich nicht um die Steuersätze, wie sie in den Fakturen an die Kundinnen und Kunden anzugeben sind, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, das die Abrechnung der Steuer erleichtern soll.Die Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze sind bei der Steuerberechnung im Sinne von Multiplikatoren anzuwenden. In der Steuerabrechnung muss der steuerbare Totalumsatz einschliesslich Steuer deklariert und mit dem bewilligten Saldosteuersatz/Pauschalsteuersatz multipliziert werden.Mit Saldosteuersätzen halbjährlich abrechnen können diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllen und deren entsprechendes Gesuch von der ESTV bewilligt wurde:
  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5 Millionen Franken betragen.
  • Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 100 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.
Die ESTV hat zum Thema heute die neue MWST-Info Nr. 12 Saldosteuersätze veröffentlicht, die Sie unter dem untenstehenden Link herunterladen können.Zur MWST-Info 12 Saldosteuersätze

Die Steuerpflicht nach dem neuen MWSTG 2010

20.01.2010
Die Regelung der Steuerpflicht präsentiert sich im neuen MWSTG 2010 grundsätzlich neu. Auch wenn die Neuregelung auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz so spektakulär aussieht und insbesondere bereits etablierte Unternehmen oft keine sofortigen praktischen Auswirkungen spüren werden,  können wir hier doch von einem wichtigen Systemwechsel sprechen, bei dem es sich lohnt, näher hinzuschauen.

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Unternehmerische Tätigkeit als einzige Voraussetzung

Steuerpflichtig nach neuem MWSTG ist, wer ein Unternehmen betreibt, d.h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Das Vorliegen einer Gewinnabsicht oder ob mit der Tätigkeit (beim Startup) bereits oder (bei der Liquidation) noch Einnahmen erzielt werden, ist grundsätzlich nicht mehr relevant. Ebenso ist die Rechtsform irrelevant.

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Beispiele für Unternehmen

Ein Unternehmen betreibt beispielsweise[1]:
  • ein Turnverein, der einmal jährlich ein Fest organisiert und dafür Eintrittsgelder verlangt;
  • wer regelmässig und systematisch Käufe und Verkäufe von Gegenständen über eine Auktionsplattform tätigt;
  • eine Künstlerin mit ihren Werbeauftritten gegen Entgelt;
  • ein Sportler bei der Erzielung von Gewinngeldern.
  • wer Beteiligungen erwirbt, hält und veräussert[2].
Wie die Beispiele zeigen, muss die unternehmerische Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit sein, d.h. planmässig und über eine gewisse Dauer ausgeübt werden. Allerdings will die ESTV hier auch eine nur kurz dauernde Tätigkeit zulassen, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit intensiv ausgeübt wird (z.B. der einmalige Betrieb eines Verpflegungsstandes an einem drei Tage dauernden Fest).

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Grundsätzliche Befreiung bei Umsatz von unter CHF 100’000

Damit nicht jeder den mit einer Steuerpflicht verbundenen Abrechnungspflichten nachkommen muss, sieht das neue MWSTG 2010 eine Befreiung von der Steuerpflicht[3] vor, wenn die Einnahmen[4] aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000[5] betragen. Der Umsatz für die Bestimmung des Erreichens dieser Schwelle bemisst sich der Einfachheit halber nach vereinbarten Entgelten ohne die Steuer[6]. Auf diese Befreiung kann derjenige, der unternehmerisch tätig ist, nun allerdings verzichten (vgl. unten). Eine Möglichkeit, die auf Grund des mit der Steuerpflicht zusammenhängenden Rechts auf Vorsteuerabzug natürlich unter Umständen und insbesondere bei Startups oder im Liquidationsfall attraktiv sein kann.Ebenfalls befreit sind ausländische Unternehmen, welche im Inland ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen, jedenfalls mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen.Erreichen die Einnahmen aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres CHF 100'000, besteht mit anderen Worten eine obligatorische Steuerpflicht ohne Möglichkeit der Befreiung[7].

Steuerpflicht nach MWSTG 2010 - Freiwilliger Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Die Idee des neuen Gesetzes ist, dass jede Person, die unternehmerisch tätig ist, die Möglichkeit haben soll, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten, d.h. sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen. Es besteht hier überhaupt keine Mindestumsatzgrenze. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ist also insbesondere auch dann möglich, wenn noch über längere Zeit keine steuerbaren Umsätze getätigt werden, was insbesondere für Startup-Unternehmen[8], welche in einer ersten Phase nur investieren, attraktiv sein kann. Andererseits kann der Verzicht auf die Befreiung auch während der Liquidationsphase eines Unternehmens beliebig lange anhalten.Wer also unternehmerisch tätig ist, aber von der Steuerpflicht befreit ist, weil er oder sie weniger als CHF 100'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen erzielt, hat das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten.Auch ausländische Unternehmen, die (im Inland) ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen, können auf die Befreiung verzichten[9].Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden und gilt für mindestens eine Steuerperiode, d.h. er muss auch nur während einer Steuerperiode bestehen bleiben. Vorderhand[10] gilt weiterhin das Kalenderjahr als Steuerperiode.
[1] Entnommen aus der Publikation MWST-Info 02, Januar 2010.[2] Vgl. Art. 9 MWSTV.[3] Im Gegensatz zum früheren System, wo das Erreichen von Beitragsgrenzen die Steuerpflicht erst begründet hat.[4] Für die Bestimmung des massgebenden Steuersubjektes im Einzelnen, die insbesondere bei ausländischen Unternehmen oder Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, Werkstätten, Zweigniederlassungen eine Rolle spielt, vgl. Art. 5 ff. MWSTV.[5] Für nicht gewinnstrebige oder gemeinnützige Organisationen (insbesondere Sportvereine und Kulturvereine) gilt eine höhere Grenze von CHF 150'000. Die Überprüfung der Steuerpflicht hat jeweils am Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei bereits bestehenden, aber bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Betragsgrenzen überschritten wurden.  Eine Befreiung ist nicht möglich, wenn bei Aufnahme oder Ausweitung bzw. Erweiterung der Geschäftstätigkeit absehbar ist, dass die Unsatzgrenze in den nächsten 12 Monaten überschritten werden wird.[6] Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, wird der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen sein (auch hier ohne die Steuer).[7] Unter der Annahme, dass keine gewinnstrebige oder gemeinnützige Organisation vorliegt.[8] Und zwar ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, was auch Gründungsvorbereitungen usw. einschliesst. Man beachte im Übrigen auch hier wieder den Ausdruck «Unternehmen», der die Voraussetzung einer unternehmerischen, auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichteten Tätigkeit klar werden lässt.[9] Nicht registrieren lassen können sich aber Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland keine Leistungen erzielen, da die unternehmerische Tätigkeit da nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen im Inland ausgerichtet ist.[10] D.h. bis Art. 34 Abs. 3 MWSTG in Kraft treten wird.

MWST 2010 - neue Info der ESTV

15.12.2009
15.12.2009 - Die ESTV hat eine (relativ ausführliche) neue Broschüre veröffentlicht, welche die wichtigsten Informationen für Schweizer Unternehmen betreffend den Übergang zur neuen MWST 2010 beinhaltet.

Einleitende Erläuterungen zur MWST Übergangsinfo 01

Am 12. Juni 2009 haben National- und Ständerat das nMWSTG verabschiedet, gegen welches das Referendum nicht ergriffen wurde. Das neue MWSTG wird demzufolge am 1. Januar 2010 in Kraft treten, mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 3 (Geschäftsjahr als Steuerperiode) und Artikel 78 Absatz 4 (Verlangen der Durchführung einer Kontrolle) nMWSTG, welche der Bundesrat erst später in Kraft setzen wird.Am 27. November 2009 hat der Bundesrat die neue MWSTV verabschiedet. Diese wird ebenfalls auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.Am 27. September 2009 wurde die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch Volk und Stände angenommen. Die zeitlich befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze wird aufgrund des Parlamentsbeschlusses vom 12. Juni 2009 erst per 1. Januar 2011 in Kraft treten.Zahlreiche Änderungen und Neuerungen, welche sich durch die Einführung des nMWSTG ergeben, wurden in der Informationsbroschüre Nr. 01.01 Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes publiziert. In den Ausführungen der hier publizierten Broschüre sind diese Neuerungen etwas detaillierter aufgeführt, soweit möglich in einer Gegenüberstellung altes Recht/neues Recht.Anschliessend werden in einem separaten Kapitel die im Rahmen der Umstellung vorzukehrenden Massnahmen für den Übergang erläutert.Änderungen und Informationen betreffend die Einfuhrsteuer und die Regelung zur Unterstellungserklärung Vereinfachung bei der Einfuhr sind im Zirkular Das neue Mehrwertsteuergesetz (nMWSTG) vom 12. Juni 2009 der EZV veröffentlicht. Dieses Zirkular kann über Internet (www.ezv.admin.ch) eingesehen werden.

Kurzübersicht über den Aufbau der MWST Übergangsinfo 01

  • Teil I MWST in Kürze (ab Seite 13)
  • Teil II Wichtigste Änderungen des nMWSTG im Vergleich zum MWSTG (ab Seite 22)
  • Teil III Übergangsspezifische Fragen (ab Seite 57)
  • Teil IV Anhang (ab Seite 67)
Direkt zur Broschüre gelangen Sie über den untenstehenden Link.Datei 'MWST-2010-Uebergang-Info.pdf' laden

Neue MWSTV 2010 in definitiver Fassung veröffentlicht

27.11.2009
Der Bundesrat hat heute die Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz verabschiedet. Sie tritt gleichzeitig mit dem neuen Gesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft.Die Verordnung ersetzt gemäss Einschätzung des Bundesrates einen wesentlichen Teil der heutigen Publikationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Mit diesem Schritt soll die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht und die Transparenz sowie die Rechtssicherheit für die steuerpflichtigen Personen erhöht werdenZu den wichtigsten Neuerungen des totalrevidierten Mehrwertsteuergesetzes (nMWSTG) gehören eine flexiblere Ausgestaltung der Gruppenbesteuerung, die Ausweitung des Vorsteuerabzugsrechts für steuerpflichtige Unternehmen, die Einführung eines fiktiven Vorsteuerabzugs oder die Ausweitung der einfachen Abrechnung mit Saldosteuersätzen. Diese und weitere Neuerungen werden in der neuen Mehrwertsteuerverordnung präzisiert. Die Verordnung erklärt unter anderem den Vorsteuer­abzug auch bei vielen von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die im Ausland erbracht werden, für zulässig. Sie präzisiert zudem den Anwendungsbereich des fiktiven Vorsteuerabzugs oder die Bemessungsgrundlage im Falle von Leistungen des Arbeitgebers an das Personal.Die Verordnung enthält weiter eine Definition von Subventionen, die im Einklang mit dem Subventionsgesetz steht. Die neuen Verordnungsbestimmungen sind wichtige Bestandteile einer vereinfachten und transparenteren Mehrwertsteuer. Die bisherige Verordnung wird per 31. Dezember 2009 aufgehoben.</p><p>Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äusserte sich eine klare Mehrheit der Stellung nehmenden Kantone, Verbände und Parteien positiv zur neuen Verordnung. Die über 100 eingegangenen Stellungnahmen fanden nach Möglichkeit Berücksichtigung in der Verordnung.</p><p>Der erste Teil der Reform der MWST war vom Parlament im Juni 2009 verabschiedet worden. Der zweite Teil der Reform ist im Parlament noch hängig. Mit diesem zweiten Teil der Reform soll die MWST noch konsequenter vereinfacht werden. Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto geringer fällt der administrative Aufwand für die rund 320'000 steuerpflichtigen Unternehmen aus. Dies beeinflusst das Wachstum unserer Volkswirtschaft  positiv.</p><p>Nicht zu verwechseln ist die Reform der MWST mit der Anhebung der MWST-Sätze für die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV). Am 27. September 2009 wurde die entsprechende Vorlage durch Volk und Stände angenommen. Die zeitlich befristete Erhöhung der Steuersätze tritt aufgrund eines Parlamentsbeschlusses vom Juni 2009 erst ein Jahr nach dem nMWSTG in Kraft, das heisst per 1. Januar 2011.</p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Der Eigenverbrauch nach neuem MWSTG 2010

12.11.2009
Am 1.1.2010 wird das neue MWSTG in Kraft treten. Das neue Gesetz regelt den Eigenverbrauch neu im Artikel 31. Nach diesem Artikel liegt Eigenverbrauch namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie bei deren Bezug ganz oder teilweise den Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 des neuen MWSTG bezogen hat.Zum Beitrag auf www.weka-treuhand.ch