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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Stundung

LU - Gemeinden neu auch für Bezug der direkten Bundessteuer zuständig

05.09.2013
Seit 1. September 2013 ist im Kanton Luzern neu die Wohngemeinde (bei natürlichen Personen) bzw. Sitzgemeinde (bei juristischen Personen) für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern (inkl. Direkte Bundessteuer) zuständig. Dieser Beitrag gibt Aufschluss zu verschiedenen Fragen betreffend die Begleichung der Steuern und Steuerguthaben.

Wer ist zuständig für den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer?

Neu ist bei natürlichen Personen (Unselbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende) die Wohnsitzgemeinde für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern verantwortlich. Bei den juristischen Personen ist dies die Sitzgemeinde. Dies gilt auch dann, wenn Sie aufgrund von Liegenschaftsbesitz oder Betriebsstätten in mehreren Luzerner Gemeinden steuerpflichtig sind.

Die Steuern können nicht in der vorgesehenen Frist beglichen werden. An wen wende ich mich?

Wenn Sie die Steuern nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlen können, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.

Die Akontorechnung ( provisorische Rechnung ) entspricht nicht den aktuellen Verhältnissen. Wer ist zuständig für Anpassungen?

  • Natürliche Personen können ihre provisorischen Steuerfaktoren bei ihrer Wohnsitzgemeinde anpassen lassen. Anpassungen sind insbesondere dann zu empfehlen, wenn sich ihr Einkommen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegfall von Kinderabzügen nach Ende der Ausbildung, Pensionskasseneinkäufen etc. erheblich verändert hat.
  • Juristische Personen können provisorische Faktoren zentral bei der Dienststelle Steuern anpassen lassen: faktorenjp.dst@lu.ch, 041 228 56 40.

Wie zahle ich die Steuerrechnung am besten?

Wissen Sie, dass Bareinzahlungen am Postschalter hohe Kosten verursachen? Überweisen Sie den Betrag daher bitte mit Zahlungsauftrag, Dauerauftrag oder E- Banking. Verwenden Sie die Referenznummer auf dem beiliegenden Einzahlungsschein, damit die Zahlung auf das richtige Steuerjahr erfolgt. Daueraufträge sind jährlich anzupassen.

Was, wenn ich im 2013 geheiratet bzw. mich getrennt habe oder geschieden wurde?

Massgebender Stichtag ist der letzte Tag der Steuerperiode ( i.d.R. 31.12. ). Sind Sie an diesem Tag verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, werden die Einkommen und Vermögen der Partner für das ganze Jahr zusammengerechnet. Sind Sie an diesem Tag geschieden bzw. getrennt, werden die beiden Partner für das ganze Steuerjahr getrennt veranlagt.

Werden Guthaben und Ausstände zwischen den Gemeinden und der Direkten Bundessteuer automatisch miteinander verrechnet?

Nein. Guthaben und Steuerausstände unterschiedlicher Gemeinden bzw. der Direkten Bundessteuer werden nicht automatisch miteinander verrechnet. Möchten Sie ein Guthaben ( z.B. Ihrer Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde ) dazu verwenden, die offene Bundessteuerrechnung zu begleichen, so informieren Sie Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde. Diese nimmt die erforderliche Überweisung vor.

Wohin wende ich mich bei weiteren Fragen?

Möchten Sie eine Adressberichtigung mitteilen? Oder haben Sie allgemeine Fragen zur Mahnung, zur Rechnung oder zur Veranlagung? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.Bei Fragen zur Veranlagung von juristischen Personen wenden Sie sich bitte an: dst.jp@lu.ch, 041 228 56 72.

Wo finde ich die Kontaktdaten?

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde finden Sie in der Absenderzone der zugestellten Rechnung bzw. des zugestellten Schreibens.
Quelle: Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung Luzern

TG - Weisungsänderungen auf 1.1.2012

07.01.2012
Die Steuerverwaltung Kanton Thurgau hat auf 2012 verschiedene Weisungsänderungen publiziert. Zwar handelt es sich teilweise um periodische Aktualisierungen, die zu weniger spektakulären Änderungen Anlass gegeben haben, jedoch sind auch einige Praxisänderungen dabei, etwa zur Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei Erben oder hinsichtlich der Stundung von Steuerschulden.

Änderungen von Weisungen des Kantons Thurgau auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die wesentlichsten Änderungen.
Weisung Nr. Name Grund
34 Nr. 26Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien Präzisierung
34 Nr. 27Allgemeine Abzüge - Ansätze Übersicht inkl. Steuerperiode 2012
36 Nr. 1Sozialabzüge Übersicht inkl. Steuerperiode 2012
38b Nr. 2Liquidationsgewinnbesteuerung bei Erben Praxisänderung
83 Nr. 1Verlustrücktrag bei juristischen Personen neu (aber keine Praxisänderung)
164 Nr. 2Fristwiederherstellung textliche Überarbeitung
179a Nr. 1Revisionsverfahren textliche Überarbeitung
191 Nr. 1Zinsen, Bezugslimiten Übersicht inkl. Steuerperiode 2012
193 Nr. 1Stundung oder Ratenzahlung Praxisänderung
196 Nr. 1Sicherstellung/Arrest textliche Überarbeitung

Quelle: Steuerverwaltung Kanton Thurgau