Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerrechnung

LU - Gemeinden neu auch für Bezug der direkten Bundessteuer zuständig

05.09.2013
Seit 1. September 2013 ist im Kanton Luzern neu die Wohngemeinde (bei natürlichen Personen) bzw. Sitzgemeinde (bei juristischen Personen) für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern (inkl. Direkte Bundessteuer) zuständig. Dieser Beitrag gibt Aufschluss zu verschiedenen Fragen betreffend die Begleichung der Steuern und Steuerguthaben.

Wer ist zuständig für den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer?

Neu ist bei natürlichen Personen (Unselbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende) die Wohnsitzgemeinde für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern verantwortlich. Bei den juristischen Personen ist dies die Sitzgemeinde. Dies gilt auch dann, wenn Sie aufgrund von Liegenschaftsbesitz oder Betriebsstätten in mehreren Luzerner Gemeinden steuerpflichtig sind.

Die Steuern können nicht in der vorgesehenen Frist beglichen werden. An wen wende ich mich?

Wenn Sie die Steuern nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlen können, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.

Die Akontorechnung ( provisorische Rechnung ) entspricht nicht den aktuellen Verhältnissen. Wer ist zuständig für Anpassungen?

  • Natürliche Personen können ihre provisorischen Steuerfaktoren bei ihrer Wohnsitzgemeinde anpassen lassen. Anpassungen sind insbesondere dann zu empfehlen, wenn sich ihr Einkommen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegfall von Kinderabzügen nach Ende der Ausbildung, Pensionskasseneinkäufen etc. erheblich verändert hat.
  • Juristische Personen können provisorische Faktoren zentral bei der Dienststelle Steuern anpassen lassen: faktorenjp.dst@lu.ch, 041 228 56 40.

Wie zahle ich die Steuerrechnung am besten?

Wissen Sie, dass Bareinzahlungen am Postschalter hohe Kosten verursachen? Überweisen Sie den Betrag daher bitte mit Zahlungsauftrag, Dauerauftrag oder E- Banking. Verwenden Sie die Referenznummer auf dem beiliegenden Einzahlungsschein, damit die Zahlung auf das richtige Steuerjahr erfolgt. Daueraufträge sind jährlich anzupassen.

Was, wenn ich im 2013 geheiratet bzw. mich getrennt habe oder geschieden wurde?

Massgebender Stichtag ist der letzte Tag der Steuerperiode ( i.d.R. 31.12. ). Sind Sie an diesem Tag verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, werden die Einkommen und Vermögen der Partner für das ganze Jahr zusammengerechnet. Sind Sie an diesem Tag geschieden bzw. getrennt, werden die beiden Partner für das ganze Steuerjahr getrennt veranlagt.

Werden Guthaben und Ausstände zwischen den Gemeinden und der Direkten Bundessteuer automatisch miteinander verrechnet?

Nein. Guthaben und Steuerausstände unterschiedlicher Gemeinden bzw. der Direkten Bundessteuer werden nicht automatisch miteinander verrechnet. Möchten Sie ein Guthaben ( z.B. Ihrer Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde ) dazu verwenden, die offene Bundessteuerrechnung zu begleichen, so informieren Sie Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde. Diese nimmt die erforderliche Überweisung vor.

Wohin wende ich mich bei weiteren Fragen?

Möchten Sie eine Adressberichtigung mitteilen? Oder haben Sie allgemeine Fragen zur Mahnung, zur Rechnung oder zur Veranlagung? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.Bei Fragen zur Veranlagung von juristischen Personen wenden Sie sich bitte an: dst.jp@lu.ch, 041 228 56 72.

Wo finde ich die Kontaktdaten?

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde finden Sie in der Absenderzone der zugestellten Rechnung bzw. des zugestellten Schreibens.
Quelle: Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung Luzern

BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Steuerrechnung als E-Rechnung

23.11.2009
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führt als erste Steuerverwaltung in der Schweiz die E-Rechnung für die Berner Steuerzahlenden ein.Die Steuerverwaltung des Kantons Bern schafft ein weiteres Angebot für die Online-Benutzer. Ab sofort können sich die steuerpflichtigen, natürlichen Personen im Kanton Bern für die E-Rechnungen registrieren lassen und erhalten dann die provisorischen Rechnungen und Abrechnungen ab 2010 nicht mehr per Post, sondern auf elektronischem Weg. Die notwendigen Informationen zur E-Rechnung und zur Registrierung sind unter <a href="http://www.be.ch/steuern">www.be.ch/steuern</a> und <a href="http://www.e-rechnung.ch">www.e-rechnung.ch</a> abrufbar.</p> <hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern</i>

BE - Steuerrechnung: dritte Rate 2009 wird fällig

16.11.2009
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verschickt in diesen Tagen 530'000 Steuerrechnungen für die dritte Rate 2009. Für alle Steuerpflichtigen, die ihre erste und zweite Ratenrechnung vollumfänglich bezahlt haben, macht die dritte Teilrechnung noch 30 Prozent des voraussichtlichen Steuerbetrages für das Steuerjahr 2009 aus. Wo aus den ersten zwei Ratenrechnungen noch Restbeträge zur Zahlung offen sind, werden diese der dritten Ratenrechnung aufgerechnet. Fälligkeitstermin ist der 10. Dezember 2009. Bezahlt werden müssen die Rechnungen bis am 10. Januar 2010.

Verzugszins und Vergütungszins im Kanton Bern

Bei verspäteter Begleichung oder Nichtbezahlen wird ein Verzugszins von 3,5 Prozent verrechnet; der Vergütungszins für zu viel in Rechnung gestellte Beträge beträgt ebenfalls 3,5 Prozent.</p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern</i>