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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer - Bundesrat will zum Zahlstellenprinzip wechseln

03.07.2014
Der Bundesrat will die Verrechnungssteuer differenzierter ausgestalten und damit namentlich die Kapitalaufnahme im Inland, einschliesslich der Emission von Bail-In-Bonds der Grossbanken, erleichtern. Gleichzeitig soll die Steuer ihre Sicherungsfunktion besser erfüllen. Er hat gestern das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, unter Einbezug der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Das Problem – Finanzierung häute häufig über ausländische Gesellschaften

Die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer weist – wie der Bundesrat in seiner gestrigen Medienmitteilung schreibt – heute Nachteile auf. Dies insbesondere im Bereich der Finanzierung, die auch von Schweizerischen Konzernen zur Steuervermeidung häufig über ausländische Gesellschaften abgewickelt wird. Negative Folgen davon sind, dass
  1. den Unternehmen Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen entstehen, und
  2. der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer teilweise sein Ziel verfehlt.

Wechsel zum Zahlstellenprinzip als Lösung

Der Bundesrat erachtet es deshalb als vordringlich, den Wechsel zum sogenannten Zahlstellenprinzip anzupeilen, um diesen Problemen entgegenzuwirken. Das Zahlstellenprinzip ermöglicht eine Steuererhebung abhängig
  1. von der Person des Investors (natürliche oder juristische Person, Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland) und
  2. des Ertrages (Dividenden, Zinsen).
Die Verrechnungssteuer kann damit, wie der Bundesrat weiter schreibt, differenzierter erhoben werden als im heutigen System, in welchem sie in sämtlichen Konstellationen vom Schuldner der Leistung in vollem Umfang erhoben werden muss - so etwa auch bei Pensionskassen, bei welchen kein Sicherungsbedürfnis besteht. Im Unterschied zum Schuldnerprinzip kann eine Steuer nach Zahlstellenprinzip zudem neben Erträgen von inländischen auch solche von ausländischen Schuldnern erfassen, sofern der steuerbare Ertrag über eine Schweizerische Zahlstelle dem Investor ausgerichtet wird. Damit wird eine Gleichschaltung zur Einkommens- und Vermögenssteuer erreicht.

Meldungen des automatischen Informationsaustausches als Risikovermeidung

Ein grundsätzlicher Nachteil des Systemwechsels besteht darin, dass für in der Schweiz wohnhaften Personen ein Anreiz geschaffen wird, ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank zu verschieben. Diesem Risiko soll gemäss Ansicht des Bundesrates damit begegnet werden, dass die Schweiz in diesen Fällen Meldungen des Auslands im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs erhält.Auf Erträgen ausländischer Bankkunden, die künftig an das Ausland gemeldet werden, soll nicht zusätzlich zu einer allfälligen Residualsteuer auch noch eine Sicherungssteuer erhoben werden.

Bisherige Schritte im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerrevision

Als steuerliche Massnahme zur Stärkung des Kapitalmarktes im Inland hatte der Bundesrat am 19. Dezember 2012 den Auftrag erteilt, die Möglichkeit des Übergangs vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer zu prüfen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des EFD, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) und der Wissenschaft verfasste darauf hin einen entsprechenden Bericht. Ferner hat auch die Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» in einem Zwischenbericht Stellung genommen und den Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip empfohlen.

Exkurs: Verrechnungssteuer und Zahlstellenprinzip

Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Die Verrechnungssteuer sichert die Besteuerung inländischer Erträge, indem die Rückerstattung voraussetzt, dass die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung deklariert werden. Danach wird die Verrechnungssteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder in bar zurückerstattet. Das Steueraufkommen der Verrechnungssteuer belief sich im Jahr 2013 auf rund 5,9 Milliarden Franken. Ein grosser Teil der Einnahmen stammt von Zins- oder Dividendenzahlungen an ausländische Begünstigte. Diese können die Verrechnungssteuer in vielen Konstellationen nicht oder nur teilweise zurückfordern. Weitere Einnahmen entstehen dadurch, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer ausbleibt. Grund dafür kann Nachlässigkeit, das Vermeiden von administrativem Aufwand bei der Rückforderung oder auch Steuerhinterziehung sein.Die Verrechnungssteuer wird heute beim Schuldner der steuerbaren Leistung nach dem Schuldnerprinzip erhoben. Schuldner kann beispielsweise eine Gesellschaft sein, die eine inländische Obligation ausgibt. Fallen darauf Zinsen an, so überweist die Gesellschaft den Nettoertrag von 65% dem Leistungsbegünstigten und den Steuerabzug von 35% der Eidg. Steuerverwaltung. Beim Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle. Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer zu erheben ist.

Weitere Informationen zur Verrechnungssteuerreform


Quelle: Medienmmitteilung des Bundesrates und des EFD vom 2.7.2014

Kreisschreiben Nr. 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG

12.03.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG veröffentlicht. Hintergrund dieses neuen Kreisschreibens sind zwei Bundesgerichtsentscheide, in welchen festgestellt wurde, dass die bisherige Praxis in gewissen Fällen nicht mit Art. 23 VstG zu vereinbaren sind. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rückerstattung erwirken kann, ohne seine Pflicht zur ordnungsgemässen Deklaration ausreichend erfüllt zu haben.Das Bundesgericht hat mit den genannten Urteilen sodann die Voraussetzungen präzisiert, welche zur Verwirkung des Anspruchs natürlicher Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer führen. Das neue Kreisschreiben KS 40 nun berücksichtigt diese Grundsätze und umschreibt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration im Sinne des Art. 23 VStG.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG

Dividendenbeschluss und Steuern

10.03.2014
Die Abschlusssaison ist in vollem Gange. 2013 war für viele Unternehmen ein erfolgreiches Jahr. Entsprechend werden Dividenden ausfallen. Für in- und ausländische Dividendenempfänger gilt es, unterschiedliche Formvorschriften einzuhalten, um nicht vermeidbare Verrechnungssteuerfolgen auszulösen oder gar Gesetzesvorschriften zu verletzen.

Inländische Dividendenempfänger

Wird eine Dividende ausbezahlt, muss die Verrechnungssteuermeldung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem amtlichen Formular, zusammen mit einer originalunterzeichneten Jahresrechnung, an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erfolgen. Die amtlichen Formulare stehen unter http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/00253/00625/index.html?lang=de zum Download zur Verfügung. Bei Bardividenden im Konzernverhältnis kann bei der ESTV um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die Frist dafür beträgt ebenfalls 30 Tage.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen in jedem Fall eine Meldung an die ESTV machen, auch wenn sie keine Dividenden ausschütten (sogenannte "Negativmeldung"). Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung, zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung, mit dem amtlichen Formular vorgenommen werden.

Ausländische Dividendenempfänger

Im internationalen Verhältnis hat die Dividendenzahlerin grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% an die ESTV abzuführen. Die ausländische Dividendenempfängerin ihrerseits kann den gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Satz direkt bei der ESTV zurückfordern. Die Differenz zu den 35% verbleibt bei der ESTV (sog. Sockelsteuer).Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei einer massgeblichen Beteiligung der ausländischen Mutter- an der schweizerischen Tochtergesellschaft mittels der Formulare 823B (Ausland ohne EU) beziehungsweise 823C (EU) die direkte Entlastung zu beantragen. Dadurch hat die schweizerische Dividendenzahlerin bloss noch die Sockelsteuer abzuliefern. Im Verhältnis zur EU führt dies zu einer vollständigen Befreiung von der Verrechnungssteuer. Die Formulare 823B und 823C sind vorgängig zur Dividendenfälligkeit einzureichen und gelten jeweils für drei Jahre.

Folgen aus Nichteinhalten der Frist

Wird die 30-Tage Frist verpasst, verwirkt das Recht auf Meldung und die Verrechnungssteuer muss physisch abgeführt und von den Aktionären später zurückgefordert werden. Dies kann, insbesondere bei grösseren Dividendenzahlungen, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität führen. Bei einer Zahlung der Verrechnungssteuer nach Ablauf der Frist von 30 Tagen wird zudem ein Verzugszins von 5% fällig und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Die Regeln für eine steuerlich optimierte Dividendenzahlung sind klar. Zentral ist die Einhaltung der relevanten Fristen. Die Planung beginnt, insbesondere im internationalen Verhältnis, bereits vor der ordentlichen Generalversammlung.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

07.02.2014
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2014 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2014 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d der ESTV

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

27.02.2013
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2013 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2013 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-104-DV-2013-d der ESTV

Lottogewinne bis 1000 Franken ab 1.1.2013 steuerfrei (VStG; DBG/StHG: ab 1.1.2014)

08.11.2012
Der Bundesrat hat Ende Oktober – nachdem die entsprechende Referendumsfrist abgelaufen ist – die Inkraftsetzung der Änderungen in den Bundesgesetzen über die Verrechnungssteuer (VSTG) und die direkte Bundessteuer (DBG) auf die folgenden Termine hin beschlossen:
  • Lotteriegewinne bis 1000 Franken sind ab 1. Januar 2013 verrechnungssteuerfrei.
  • Für die direkte Bundessteuer gilt die neue Freigrenze ab 1. Januar 2014.
  • Per 1. Januar 2014 treten auch die Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes StHG in Kraft, welche auf kantonaler Ebene bis zum 1. Januar 2016 umgesetzt sein müssen. Hier gilt allerdings die Tarifautonomie der Kantone (siehe unten)
Bislang waren Lotteriegewinne bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich steuerbar und bei der Verrechnungssteuer ab 50 Franken. Die Erhöhung der Freigrenze bringt eine administrative Vereinfachung, da Lotterie- und Wettveranstalter den Gewinnern weniger Gewinnabrechnungen mit Angabe des Verrechnungssteuerabzuges ausstellen müssen.

Auch Einsatzkosten können in höherem Umfang abgezogen werden

Nebst der Anhebung der Steuerfreigrenze gilt neu auch, dass 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien als Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Dieser Abzug darf nicht höher als 5000 Franken sein.Auf Grund der Tarifautonomie können die Kantone bei den kantonalen Steuern
  • über die Höhe der Freigrenze,
  • des Prozentsatzes für den Abzug der Einsatzkosten und sowie
  • über einen allfälligen Abzugshöchstbetrag
selber bestimmen.

ZH - Praxis zu VStV 59 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaftenesteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Überblick

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 zu beantragen.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Volltext

Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) haben die Erben eines bei seinem Tode in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Erblassers die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. Gemäss Art. 59 Abs. 2 VStV ist der Antrag bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.Im Kanton Zürich ist die Rückerstattung wie folgt zu beantragen:

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften (Erträge, welche zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind) ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 (abrufbar über www.steueramt.zh.ch) zu beantragen.Wird eine fortgesetzte Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt, so haben die Erben/Gesellschafter die Rückerstattung der Verrechnungs-steuer in ihren persönlichen

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in einem anderen Kanton

Die Rückerstattung muss durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 im Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragt werden.Wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtige Erben in ihren persönlichen Verrechnungsanträgen geltend gemacht, kann sie nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der zuständige Wohnsitzkanton die Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

Generalversammlungen und Verrechnungssteuer-Meldepflichten

01.05.2012
Die Jahresabschlüsse 2011 vieler Unternehmen liegen vor und wurden den Revisoren zur Prüfung übergeben. Als nächster Schritt steht die ordentliche Generalversammlung und damit der Entscheid über eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre an. Mit und ohne Dividendenausschüttung muss den verschiedenen Meldepflichtbestimmungen im Bereich Verrechnungssteuer besondere Beachtung geschenkt werden.

Formalitäten zur Meldepflicht

Die Verrechnungssteuermeldung muss zwingend innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung oder innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem auf den individuellen Sachverhalt anwendbaren amtlichen Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden. Als Beilage muss jeweils eine originalunterzeichnete Jahresrechnung eingereicht werden. Die amtlichen Formulare stehen unter www.estv.admin.ch zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen auch bei fehlender Dividendenausschüttung zwingend eine so genannte «Negativmeldung»vornehmen. Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung und, je nach Gesellschaftstyp, dem Formular 103 oder dem Formular 105 vorgenommen werden.

Meldepflicht bei Steuerentrichtung

Auf Dividendenausschüttungen ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die Gesellschaft muss den Steuerbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende der ESTV mit dem zutreffenden amtlichen Formular melden und den Steuerbetrag auf das Bankkonto der ESTV einzahlen. Im Protokoll der Generalversammlung sollte der Fälligkeitstermin der Dividende deshalb klar definiert werden. Fehlt ein expliziter Fälligkeitstermin, beginnt die 30-Tage Frist bereits am Datum der Generalversammlung zu laufen.

Gesuch um blosse Meldung statt Entrichtung

Bei Bardividenden im Konzernverhältnis, bei Dividendenzahlung an eine ausländische Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung sowie bei weiteren speziellen Konstellationen kann bei der ESTV um blosse Meldung anstelle Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die vollständigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung des Meldeverfahrens müssen ebenfalls innerhalb der 30-Tage Frist bei der ESTV eingereicht werden.

Folgen aus Nichteinhalten der 30-Tage Fristen

Wird eine 30-Tage Frist verpasst, ist das Recht auf das Meldeverfahren verwirkt und die Verrechnungssteuer muss zwingend abgeführt und von den Aktionären später aufwändig wieder zurückgefordert werden. Zudem ist bei einer Dividendenausschüttung ab dem dreissigsten Tag nach Fälligkeit der Dividende ein Verzugszins von 5% geschuldet und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist zusätzlich eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Nebst der expliziten Nennung des Fälligkeitstermins der Dividende im Protokoll der Generalversammlung sollte jede Gesellschaft unter Beizug eines Steuerspezialisten standardmässig die Meldepflichten im Bereich Verrechnungssteuer überprüfen und die Einhaltung der30-Tage Fristen intern sicherstellen.
Quelle: GHR TaxPage April 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Darlehen oder Eigenkapital

04.04.2012
Bei der Gründung eines Unternehmens, in der Wachstumsphase oder bei seiner Sanierung stellt sich immer wieder die Frage nach der Art der Finanzierung. Soll der Aktionär neues Eigenkapital schaffen oder die zusätzlichen Mittel als Fremdkapital zur Verfügung stellen? Beide Formen haben ihre Vor- und Nachteile.

Darlehen oder Eigenkapital

Die Beantwortung der Frage, welche Art des Kapitaleinschusses die vorteilhaftere ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Gewährung eines Darlehens behält der Darlehensgeber eine grösstmögliche Flexibilität. Der Ertrag auf dem Darlehen (Zins) ist jedoch begrenzt. Die Eigenkapitalquote des Unternehmens verschlechtert sich durch die Darlehensgewährung.Die Kapitaleinlage durch einen Aktionär in Form von Aktienkapital oder Reserven führt bei den Mitaktionären, sofern vorhanden, zu einer Verwässerung ihres Anteils. Die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessert sich durch eine Kapitaleinlage.

Zins oder Dividende

Darlehen generieren Zinsen. Diese unterliegen beim Empfänger der ordentlichen Einkommenssteuer. Bei der zahlenden Gesellschaft stellen sie abzugsfähigen Aufwand dar. Die zulässigen Zinssätze auf Darlehen von Aktionären an ihre Gesellschaft werden jährlich durch die Eidgenössische Steuerverwaltung festgelegt. Zurzeit beträgt der zulässige Zinssatz für Betriebskredite an operative Gesellschaften 3.75%.Dividenden unterliegen beim Empfänger einer privilegierten Besteuerung. Sie werden entweder nur teilweise, i.d.R. zu 50%, oder aber zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Die zahlende Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verrechnungssteuer im Betrag von 35% abzuführen, welche der inländische Aktionär zurückfordern kann. Auf Stufe der Gesellschaft sind die Dividendenzahlungen nicht absetzbar.Die Rückführung von Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder von Reserven aus Kapitaleinlage ist steuerfrei.

Grenzen der Fremdfinanzierung

Der Aktionär hat die Pflicht, seine Gesellschaft mit genügend Eigenmitteln auszustatten. Insofern sind der Darlehensgewährung Grenzen gesetzt. Die Steuerverwaltung legt dabei fest, welches Aktivum mit wieviel Eigenkapital zu unterlegen ist. Die Summe der Teilbeträge ergibt die gesamte Unterlegungspflicht. Die Verletzung dieser Vorschriften führt zu einer Aufrechnung jener Zinsen, welche auf dem nicht anerkannten Teil des Darlehens bezahlt wurden. Zudem findet eine Aufrechnung bei der Kapitalsteuer statt. Im Sanierungsfall ist sodann mit weiteren negativen Steuerfolgen zu rechnen, falls die Gesellschaft zuvor nicht mit genügend Eigenmitteln ausgestattet war.

Empfehlung

Je nachdem, wo der Kapitalgeber seine Prioritäten setzt, bringt ihm die eine oder andere Form der Kapitalzufuhr den gewünschten Erfolg. Die Steuerfolgen können dabei sehr genau im Voraus beziffert werden. Besondere Beachtung ist der Einhaltung der Eigenmittelvorschriften zu schenken. Eine Verletzung derselben ist zwar nicht gesetzeswidrig, kann jedoch zu sehr unangenehmen Steuerfolgen führen.
Quelle: GHR TaxPage März 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2012 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

22.02.2012
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2012 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-093-DV-2012-d der ESTV