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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Wie kann ich meine Steuern mit Kryptowährungen bezahlen?

04.02.2021
  1. Sie erhalten die Steuerrechnung wie gewohnt per Post.
  2. Sie teilen der kantonalen Steuerverwaltung per E-Mail mit, dass Sie die Steuerrechnung mit einer angebotenen Kryptowährung bezahlen möchten.
  3. Die Steuerverwaltung sendet Ihnen daraufhin einen Link per E-Mail zu.
  4. Um mit der Zahlung zu beginnen, klicken Sie auf den Link in der E-Mail. Im nächsten Schritt können Sie wählen, mit welcher Kryptowährung (Bitcoin oder Ether) Sie die Zahlung begleichen wollen. Danach wird ein QR-Code generiert und angezeigt. Wir empfehlen Ihnen, den Link nicht auf demjenigen Gerät zu öffnen, auf welchem sich Ihr Wallet mit Kryptowährungen befindet, da Sie den durch Klicken auf den Link generierten QR-Code scannen müssen (z.B. E-Mail auf dem Computer öffnen und Wallet auf dem Mobiltelefon öffnen). Der QR-Code enthält den zu zahlenden Steuerbetrag im aktuellen Kurs der ausgewählten Kryptowährung.
  5. Scannen Sie den QR-Code mit Ihrem Mobile Wallet
  6. Sie können optional Ihre E-Mailadresse eintragen, wenn Sie eine Quittung für Ihre Zahlung erhalten möchten. Dies wird empfohlen, insbesondere aufgrund von Rechnungslegungspflichten.
  7. Bestätigen Sie die Zahlung durch Doppelklick oder durch Swipen.

Hinweis

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Eingabe vor der Bestätigung genau zu überprüfen. Achten Sie dabei vor allem auf die Blockchain-Adresse und gleichen Sie diese mit der Adresse in Ihrer App ab.
ZG

Verrechnungssteuer – Wohnsitzkanton zukünftig zuständig für Rückforderung durch Erben

03.02.2021

Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 beschlossen. Sie tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

ZH - Quellensteuer - Neue Merkblätter

28.01.2021

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

28.01.2021

Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2021 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer - Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen in der  Steuererklärung 2020

25.01.2021
  1. Wie ist die COVID-bedingte Kurzarbeitsentschädigung zu deklarieren?
    Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten und muss deshalb nicht separat deklariert werden.
     
  2. Müssen Corona-Erwerbsausfallentschädigungen versteuert werden?
    Ja, Taggelder sind als steuerbare Einkünfte zu qualifizieren. Entweder sind sie bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat in der Steuererklärung unter Ziffer 3.3 deklariert werden. Die COVID-Erwerbsausfallentschädigungen, die wegen Erwerbsunterbruch für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren direkt von der Ausgleichskasse an die steuerpflichtige Person ausbezahlt werden, sind als steuerbare Ersatzeinkünfte in der Steuererklärung unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.
     
  3. Welche steuerlichen Abzüge sind für das COVID-bedingte Homeoffice möglich?
    Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wird davon ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice). Die tatsächlichen Kosten des Homeoffice sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
     
  4. Kann der Abzug des Arbeitszimmers auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das COVID-bedingte Homeoffice nicht mehr vom Arbeitgeber verordnet wird?
    Nein. Ausser es steht kein Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber zur Verfügung. Freiwilliges Homeoffice berechtigt generell nicht zum Abzug eines Arbeitszimmers und zum Abzug von Auslagen der dafür notwendigen Infrastruktur zu Hause.
     
  5. Wird der Fahr- und Verpflegungskostenabzug wegen den Homeoffice-Tagen während dem Lockdown (März/April 2020) gekürzt?
    Sind die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten des eigenen Fahrzeuges erfüllt, so können die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort berücksichtigt werden. Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Homeoffice die Fahrten an den Arbeitsort. Mit dem Verpflegungskostenabzug sollen die durch die auswärtige Verpflegung entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Tage während dem Lockdown (März/April 2020) führen aufgrund der ausserordentlichen Lage zu keinen Kürzungen des Fahrkosten- und Verpflegungsabzugs. Kosten für Jahresabonnements des öffentlichen Verkehrs sind vollumfänglich abzugsfähig. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
     
  6. Sind Fremdbetreuungskosten auch während Kurzarbeit oder angeordnetem Homeoffice abzugsfähig?
    Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten auch während der COVID-Phase abzugsfähig.
     
  7. Hat Kurzarbeit oder Homeoffice Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung von Spesen?
    Kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Beschäftigungsgrades oder die vorübergehende Anordnung von Homeoffice haben keinen Einfluss auf die Beurteilung von Spesen (insbesondere Pauschalspesen) als Auslagenersatz. Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit.
AR