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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuernews zum internationalen Steuerrecht

03.07.2013
Gerne informieren wir Sie über zwei neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Der Bundesrat hat heute über seine neue Strategie in Bezug auf den Steuerstreit mit den USA informiert. Richten sollen's nun Einzelbewilligungen gestützt auf StGB 271. Ebenfalls von einiger Brisanz: Der Bundesrat gibt grünes Licht für die Neuregelung der Erbschaftssteuer im DBA Frankreich.

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  • [intlink id="steuerstreit-schweiz-usa-schlupfloch-stgb-271" type="post"]Steuerstreit Schweiz-USA - Schlupfloch StGB 271[/intlink]
  • [intlink id="dba-frankreich-bundesrat-gibt-grunes-licht-fur-neue-erbschaftsregelung" type="post"]DBA Frankreich - neue Erbschaftsregelung[/intlink]

DBA Frankreich - Bundesrat gibt grünes Licht für neue Erbschaftsregelung

03.07.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert. Das Abkommen wird erst anlässlich der Unterzeichnung veröffentlicht werden.

Wichtigste Neuerungen im neuen DBA mit Frankreich

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

Zustandekommen auf Druck Frankreichs

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dessen Kündigung zu erwägen, da es seiner Abkommenspolitik nicht mehr entspreche. Nach Ansicht der Schweiz war eine Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Denn das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen.Im Juli 2012 wurde ein erster Abkommensentwurf paraphiert und in die Anhörung gegeben. Aufgrund der negativen Reaktionen einiger Kantone und einiger betroffener Kreise beantragte die Schweiz eine Nachbesserung des Entwurfs. In den anschliessenden Gesprächen wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:
  • Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
  • Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
Die Unterzeichnung des Abkommens soll die Weiterführung des strukturierten Dialogs über die hängigen Finanz- und Steuerfragen zwischen den beiden Staaten ermöglichen: Amtshilfe in Steuersachen, Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) und Flughafen Basel-Mülhausen.

Steuerstreit Schweiz-USA - das Schlupfloch StGB 271 soll's richten

03.07.2013
Der Bundesrat hat, wie er in einer Medienmitteilung bekanntgibt, an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden festgelegt. Ziel ist – der einzig mögliche Schritt nach der Abfuhr der Lex USA im Parlament – eine Lösung im Rahmen des geltenden Rechts.

Bezugnahme auf die Erklärungen der Räte

Das Parlament ist in der Sommersession auf das dringliche Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten nicht eingetreten. Gleichzeitig haben National- und Ständerat jedoch je eine gleichlautende Erklärung verabschiedet, in der sie zum Schluss gelangen, dass die Schweizer Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Sie anerkennen darin die Notwendigkeit einer raschen Lösung und geben ihrer Erwartung Ausdruck, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice (DoJ) zu kooperieren.

So funktioniert die Erteilung von Einzelbewilligungen gestützt auf «Schlupfloch» StGB 271

Der Bundesrat hat heute die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden zur Bereinigung des Steuerstreits im Rahmen des geltenden schweizerischen Rechts wie insbesondere dem Datenschutz und arbeitsrechtlichen Bestimmungen festgelegt. Auf der Basis dieser Eckwerte haben die Banken die Möglichkeit, eine Einzelbewilligung gestützt auf StGB 271 zu beantragen.StGB 271 sanktioniert in Ziff. 1 die Vornahme von Handlungen für eine ausländische Partei oder einen Staat. Diese Handlungen sind aber gemäss dem Wortlaut nur dann verboten, wenn sie ohne Bewilligung erfolgen. Also muss es zulässig sein, solche Handlungen mit Erlaubnis (des Bundesrates) vorzunehmen. Dies nützt der Bundesrat nun aus, um die Datenlieferungen der Banken an die USA zu ermöglichen.

Auflagen sollen Schutz der Rechte der Mitarbeitenden gewährleisten

Wie bereits im dringlichen Bundesgesetz sind gemäss Bundesrat den Persönlichkeitsrechten potentiell betroffener Mitarbeitenden sowie betroffener Dritter durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Für die gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden sind zudem weitergehende Fürsorgepflichten und ein angemessener Diskriminierungsschutz als Bewilligungsauflage vorgesehen. Als betroffene Dritte gelten auch die in den sogenannten Leaver-Listen aufgeführten Empfängerbanken. Auf den Leaver-Listen sind nicht-personalisierte Daten im Zusammenhang mit der Schliessung von Konten und dem damit verbundenen Transfer von Geldern auf eine andere Bank im In- oder Ausland enthalten.

Keine Bewilligung für Weitergabe von Kundendaten

Kundendaten sind gemäss Bundesrat von der Bewilligung gemäss StGB 271 nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen der bestehenden Abkommen mit den USA im Bereich der Doppelbesteuerung auf dem Weg der Amtshilfe übermittelt werden.Auf die Bewilligungen angewiesen sind zunächst all jene Banken, gegen die bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde. Zudem werden mit dem DoJ auf der Basis der verabschiedeten Eckwerte weitere Gespräche betreffend Start eines unilateralen US-Programms zur Vergangenheitsregelung der Banken, gegen die noch kein Strafverfahren eröffnet wurde, geführt. Bei einer Teilnahme am Programm benötigen auch diese Banken eine Bewilligung im Rahmen der verabschiedeten Eckwerte.
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 3. Juli 2013

Steuernews aus den Kantonen

03.07.2013
Gerne informieren wir Sie über zwei neue Beiträge auf steuerinformationen.ch. Einerseits hat das statistische Amt des Kantons Thurgau seine neue Publikation «Staatssteuerertrag & Steuerfüsse» veröffentlicht, die einen guten Überblick über die aktuelle Steuersituation im Kanton Thurgau enthält, andererseits hat der Kanton Schwyz zwei neue, interessante Urteile zum Schwyzer Steuerrecht veröffentlicht.

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  • [intlink id="tg-weniger-steuersenkungen-im-kanton-thurgau" type="post"]TG - Weniger Steuersenkungen[/intlink]
  • [intlink id="sz-neue-entscheide-zum-steuerrecht" type="post"]SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht[/intlink]

SZ - neue Entscheide zum Steuerrecht

03.07.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Auszahlungen aus Schneeballsystemen

Sachverhalt (Zusammenfassung): Die L.AG nahm in den Jahren 2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über CHF 100 Mio. entgegen, die sie im Devisenhandel einzusetzen versprach. In Wirklichkeit erfolgte die Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1 400 Kunden nach einem schneeballähnlichen System (zur L.AG vgl. auch die bereits ergangenen Bundesgerichtsentscheide BGE 2A.613/2006 und 2A.506/2006 vom 8.8.2007; BGE 2C_565/2007 vom 15.1.2008; BGE 2C_347/2007 vom 11.12.2007; BGE 2C_351/2010 vom 6.7.2011, vgl. StPS 2011 S. 32 ff.).M.G. investierte im Jahr 2000 bei einer Einzelfirma, welche 2001 von der L.AG übernommen wurde, insgesamt einen Betrag von CHF 105 000.--. In den Jahren 2000 bis 2002 wurden ihm Vermögenserträge von CHF 75 000.-- (2000), CHF 54 000.-- (2001) und CHF 231 700.-- (2002) ausbezahlt.Ferner wurden M.G. Provisionen von CHF 80 072.-- (2001) und CHF 95 000.-- (2002) für die Akquirierung neuer Anleger ausbezahlt.Am 24.11.2003 wurde über die L.AG der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse klagte M.G. auf Rückerstattung der nach damaligem Wissensstand bekannten Zahlungen aus „Gewinnen“ und Provisionszahlungen von insgesamt CHF 259 545.-- ein. Die Klage wurde vergleichsweise durch Anerkennung einer Zahlungspflicht von CHF 130 000.-- erledigt.Die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer hat mit Einspracheentscheid vom 12.5.2010 die gutgeschriebenen und StPS 2013 3 ausbezahlten Vermögenserträge und Provisionen (unter Abzug der zurückerstatteten CHF 130 000.-- und Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 10 000.--) besteuert.Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.5.2012 insbesondere die gutgeschriebenen Vermögenserträge von der Besteuerung ausgenommen, im Übrigen aber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid und weist die Beschwerde ab.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Bst. a StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 19.02.2013 (2C_776/2012; 2C_777/2012)

Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens

Zusammenfassung: Während Art. 135 Abs. 3 DBG das bundessteuerliche Einspracheverfahren ausdrücklich für grundsätzlich kostenfrei erklärt, enthält das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für das Einspracheverfahren keine Kostenregelung. Damit wird den Kantonen ein entsprechender Regelungsspielraum eingeräumt. Die Schwyzer Regelung, welche es erlaubt, der unterliegenden Partei im kantonalen Einspracheverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält der Willkürprüfung stand und erweist sich demnach harmonisierungsrechtlich als zulässig.Betroffene Gesetzliche Grundlage: § 154 Abs. 1 StGZum Entscheid: Urteil des BGer vom 15.03.2013 (2C_458/2012; 2C_459/2012)

TG - Weniger Steuersenkungen im Kanton Thurgau

03.07.2013
Die Jahre, in denen die Politischen Gemeinden weitverbreitet ihre Steuerfüsse senkten, sind im Kanton Thurgau vorbei, wie das Amt für Statistik in seiner neuen Publikation «Staatssteuerertrag & Steuerfüsse» feststellt. 2013 setzten nur noch zehn der 80 Thurgauer Gemeinden niedrigere Steuerfüsse als im Vorjahr fest. Zwei Gemeinden erhöhten sie. Dabei war die Veränderung nach oben oder unten immer moderat und betrug höchstens fünf Prozentpunkte. Der durchschnittliche Gemeindesteuerfuss liegt 2013 nahezu unverändert bei 58,5 %, lediglich 0,1 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr.Karte_Steuerfuesse_2013Am stärksten sanken 2013 die Gemeindesteuerfüsse in Hohentannen (neu: 64 %) und Müllheim (55 %). Anhebungen gab es in Gottlieben und Aadorf, wobei der Satz mit 40 % und 55 % aber immer noch unter dem kantonalen Durchschnitt bleibt. Auch bei den Schulsteuern laufen die Senkungsrunden aus. Dennoch ist sie die Teilsteuer, die 2013 am häufigsten gerutscht ist, und zwar in 16 Schulgemeinden.

Anzahl Gemeinden mit

Lex USA gescheitert

19.06.2013
Die Lex USA ist, nachdem der Nationalrat heute mit 123 zu 63 Stimmen bei vier Enthaltungen Nichteintreten beschlossen hat, definitiv gescheitert. Alles Lobbyieren der interessierten Kreise und die Beschwörungen des Bundesrates haben nicht gefruchtet.Damit ist das landläufig als Lex USA bezeichnete Gesetz definitiv gescheitert. Die Folgen dieses Entscheides, also der Ablehnung der Lex USA, können momentan überhaupt nicht abgeschätzt werden (wie auch die Folgen, die eine Zustimmung zum Gesetz gehabt hätte, sehr umstritten waren). Ob tatsächlich die Horrorszenarien, wie sie von Bundesrat und diversen Banken aufgezeichnet worden sind, eintreffen könnten, darf jedoch bezweifelt werden.

Lex USA - Weitere Informationen

Zu den Eckpunkten der nun gescheiterten Lex USA beachten Sie bitte auch den Beitrag «Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen»

ZH - Kalte Progression: Kein Ausgleich für 2014 und 2015

19.06.2013
Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer erfahren im Kanton Zürich für die nächsten zwei Jahre keine teuerungsbedingte Anpassung. Seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression auf Anfang 2012 weist der massgebende Landesindex der Konsumentenpreise eine negative Teuerung aus. Diese wird nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuern jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2014. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist.Kein Ausgleich aufgrund negativer TeuerungFür die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen wurde. Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Da der Index für den Mai 2013 nun 159,9 Punkte ausweist, liegt eine negative Teuerung vor, so dass auf Anfang 2014 kein Ausgleich erfolgt.

Steuerprogression im kantonalen Vergleich - neue Studie

13.06.2013
Die ESTV hat mittels einer Studie die Progression der Einkommenssteuer in der Schweiz untersucht. Die Studie zeigt, wie die Steuern für natürliche Personen mit zunehmender Einkommenshöhe in den verschiedenen Kantonen ansteigen (sie untersucht also die so genannte «vertikale Steuergerechtigkeit» in den Kantonen).Zürich zum Beispiel weist im Vergleich zu den anderen Kantonen, insbesondere bei den hohen Einkommen, eine sehr progressive Steuer auf. Auch die lateinischen Kantone verfügen, mit Ausnahme von Freiburg und Neuenburg, über relativ progressive Einkommensteuern. Die Einkommensteuern in der Zentralschweiz und in den beiden Appenzell sind im Vergleich zu den anderen Kantonen weniger progressiv ausgestaltet.

Mehr Informationen zum Thema

Die von Rudi Peters verfasste Studie in französischer Sprache können Sie unter dem folgenden Link herunterladen: