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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Pauschalbesteuerung – Verschärfung ab 2016

20.02.2013
Der Bundesrat hat beschlossen, die StHG-Bestimmung zur Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) auf den 1.1.2014 in Kraft zu setzen. Da den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts bleiben, werden die Regeln spätestens ab dem 1.1.2016 in der ganzen Schweiz gelten.Auf diesen Zeitpunkt hin, also auf den 1. Januar 2016, setzt der Bundesrat die Änderung auch für die direkte Bundessteuer in Kraft.

Die Neuerung im Überblick

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen.Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden.Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

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Erbschaftssteuerreform – Initiative eingereicht

18.02.2013
Am 15.2.2013 ist die von EVP, SP, Gewerkschaften und Gründen lancierte Initiative zur Erbschaftssteuerreform (Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV) mit über 110'000 gültigen Unterschriften eingereicht worden.

Erbschaftssteuerreform - die Initiative im Grobüberblick

  • Die Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV» will eine nationale Erbschaftssteuer auf Erbschaften von mehr als 2 Millionen Franken einführen. Mit dem hohen Freibetrag sollen kleine und mittlere Vermögen bewusst ausgeklammert werden.
  • Im Gegenzug sollen die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern aufgehoben werden.
  • Geschenke von 20‘000 Franken pro beschenkte Person und Jahr sollen nicht besteuert werden.
  • Für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sind erhebliche Ermässigungen vorgesehen, damit ihre Weiterführung nicht gefährdet wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
  • Zuwendungen an den Ehepartner und an gemeinnützige Institutionen sollen steuerfrei bleiben.
  • Vorgesehen auf dem Teil des Nachlasses, der 2 Mio. übersteigt, ist ein Steuersatz von 20%.

Erbschaftssteuerreform – Mehr Informationen zum Thema

  • Initiativtext
  • [intlink id="nationale-erbschaftssteuer-fragen-und-antworten" type="post"]Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten[/intlink]
  • [intlink id="eine-neue-nationale-erbschafts-und-schenkungssteuer" type="post"]Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?[/intlink]

SZ - Abzug von Drittbetreuungskosten - Neues Merkblatt

15.02.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein aktualisiertes Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten veröffentlicht. Die Überarbeitung wurde nötig, da der Kanton Schwyz harmonisierungsrechtliche Vorgaben mit der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (ÜVStHG, SRSZ 172.214) per 1. Januar 2013 ins kantonale Recht überführt hat (§ 19 Abs. 1 ÜVStHG).Das jetzt veröffentlichte neue Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten findet für die direkte Bundessteuer Anwendung auf Veranlagungen ab der Steuerperiode 2011. Für die kantonalen Steuern ist es ab der Steuerperiode 2013 anwendbar.Direkt zum neuen Markblatt 

FATCA-Abkommen unterzeichnet

14.02.2013
Die Schweiz und die USA haben heute das FATCA-Abkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll den schweizerischen Finanzinstituten zu Erleichterungen bei der Umsetzung der amerikanischen Steuergesetzgebung verhelfen. Der Abkommenstext ist jetzt ebenfalls verfügbar.

FATCA-Abkommen - Das will die USA damit erreichen

Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass weltweit sämtliche Einkünfte von Personen besteuert werden, die in den USA steuerpflichtig sind und über Konten im Ausland verfügen. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten grundsätzlich, mit der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einen Vertrag abzuschliessen, welcher sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen. Im Falle ernsthafter Fehler bei der Umsetzung kann der IRS bei den betroffenen Finanzinstituten Auskunftsbegehren stellen, über welche er die schweizerischen Behörden informieren muss. Vor-Ort-Kontrollen beim betroffenen Finanzinstitut durch den IRS sind jedoch nicht erlaubt.

(Legaler) Informationsaustausch von Finanzinstituten mit dem IRS wird mit dem FATCA möglich

Das mit der Schweiz verhandelte FATCA-Abkommen erlaubt schweizerischen Finanzinstituten, mit dem IRS Informationen auszutauschen und ermöglicht den Finanzinstituten Vereinfachungen bei der Umsetzung. Die vom US-Treasury und IRS am 17. Januar 2013 publizierten definitiven Ausführungsbestimmungen (Final Regulations) sind für Schweizer Finanzinstitute insoweit anwendbar, als das Abkommen und seine Anhänge keine ausdrücklich abweichenden Regelungen vorsehen.

Bundesrat sieht mit FATCA Vereinfachungen für CH-Finanzinstitute

Das nun unterzeichnete Abkommen sieht für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor:
  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht und damit zusammenhängenden Pflichten (vorwiegend lokal bedeutet, dass mindestens 98 Prozent der Kundschaft aus der Schweiz oder der EU stammt);
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.
Das Abkommen stellt gemäss Bundesrat sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden. Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

FATCA – Umsetzung ab 2014 Pflicht

Da FATCA in den USA ab 1. Januar 2014 schrittweise eingeführt wird, sind schweizerische Finanzinstitute unabhängig von einem Abkommen Schweiz-USA gezwungen, FATCA ab diesem Datum umzusetzen, sofern sie nicht vom US-Kapitalmarkt ausgeschlossen werden wollen. Ohne Abkommen können sie jedoch nicht von der erleichterten Umsetzung profitieren und würden dadurch gegenüber Konkurrenten auf anderen Finanzplätzen benachteiligt. Es wäre deshalb wichtig, dass das Abkommen ab 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.

FATCA-Abkommen – Weiteres Vorgehen

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und Wichtigkeit hat der Bundesrat entschieden, die Vernehmlassung zum FATCA-Abkommen sowie zum entsprechenden Umsetzungsgesetz verkürzt durchzuführen. Die interessierten Kreise können innert vier Wochen Stellung nehmen.Um eine rasche Abwicklung des Genehmigungsprozesses zu ermöglichen, hat der Bundesrat zudem den Büros der eidg. Räte die Zustellung der FATCA-Botschaft angekündigt.Mit der Unterzeichnung ist jetzt auch der Wortlaut des Abkommens veröffentlicht. Es muss den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Regelung der Vergangenheit vom FATCA-Abkommen nicht berührt

Unabhängig von FATCA arbeiten die beiden Staaten weiter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen, um eine Lösung für die Vergangenheit zu finden. Die Lösung hat sowohl dem amerikanischen Gesetzesvollzug als auch dem Bedürfnis der Schweiz nach einer Regelung für den Finanz­platz zu genügen. In diesem Zusammenhang werten die zuständigen US-Behörden den er­folg­reichen Abschluss der FATCA-Verhandlungen als positives Signal.

Weitere Informationen zum FATCA-Abkommen


Quelle: Medienmitteileung von Bundesrat und EFD vom 14.02.2013

SH und ZH - Steuerinitiativen sollen ungültig erklärt werden

14.02.2013
Die Regierungsräte der Kantone Schaffhausen und Zürich beantragen den jeweiligen Kantonsräten die Ungültigerklärung von Initiativen, welche die Umverteilung von Steuerlasten anstreben. Im Kanton Schaffhausen betrifft dies die Initiative «Für eine höhere Besteuerung grosser Einkommen (Reichtumssteuerinitiative)», im Kanton Zürich die Initiative «STEUERBONUS FÜR DICH (Kantonale Volksinitiative für eine direkte Steuererleichterung für die unteren und mittleren Einkommen)».

SH – Bundesrechtswidrigkeit und unklare Formulierung

Mit der Initiative sollen die höheren Einkommen stärker besteuert werden. Konkret wird die (Wieder-) Einführung einer Tarifstufe von 13 % für steuerbare Einkommensteile von 210'100 bis 434'100 Franken verlangt. Die Initiative sei, wie der Regierungsrat schreibt, allerdings unklar formuliert.Es ist gemäss Regierungsrat offen, ob die Initianten einen neuen Art. 38 des Steuergesetzes beantragen, der sich auf den Tarif beschränkt und damit die bisherigen zusätzlichen Regelungen wie das Steuersplitting, das Halbsatzverfahren usw. aufhebt. Dadurch würde das Schaffhauser Steuergesetz in diesem Punkt bundesrechtswidrig. Der Kanton Schaffhausen käme der Verpflichtung, die Steuer für Ehegatten im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen zu ermässigen, nicht mehr nach.Der Regierungsrat führt weiter aus, dass selbst wenn man annehme, mit der Initiative solle einzig eine zusätzliche Progressionsstufe für höhere Einkommen eingeführt werden, führe dies, weil in jedem Fall keine Änderung der weiteren Absätze von Art. 38 des Steuergesetzes beantragt wurde, im Bereich der neuen Progressionsstufe zur Konstellation, dass Eheleuten ohne ersichtlichen Grund das Splitting verwehrt werde, und damit auch in diesen Fällen zu einer rechtswidrigen Besteuerung.Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Kantonsrat, die Volksinitiative für ungültig zu erklären, da sie dem Bundesrecht widerspreche.Materiell ist der Regierungsrat der Ansicht, dass, je nach Auslegung der Initiative, diese gar zu einer massiven Steuererhöhung für Familien führen würde.

ZH – Gutachten von Prof. Felix Uhlmann zeigt Verfassungswidrigkeit und tendenziell vollständige Ungültigkeit der Steuerbonus-Initiative

Der Regierungsrat des Kantons Zürich stützt sich im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ungültigkeit auf ein Gutachten, dass er bei Prof. Felix Uhlmann in Auftrag gegeben hat.Felix Uhlmann kommt darin zum Schluss, dass verschiedene Teile der Initiative verfassungswidrig seien. So gelte dies für die «Sprünge» in der Besteuerung der Einkommen ab CHF 100'000 (resp. ab CHF 150'000) sowie für die Umverteilungssteuer im Grenzbereich von CHF 3 resp. 5 Mio. Weiter sei dies auch die Privilegierung von Genossenschaften und mutmasslich die Übertragbarkeit des Steuerbonusses auf Folgejahre der Fall.In anderen Bereichen, so Uhlmann weiter, führe die Initiative möglicherweise in Einzelfällen zu exzessiver, rechtsungleicher Besteuerung.Da die mutmasslich ungültigen, da verfassungswidrigen Teile zumindest teilweise die Essenz der Initiative beträfen, sei eine einfache Streichung der unzulässigen Teile praktisch nicht möglich, und der Kantonsrat müsste die Initiative quasi umgestalten. Dies könne aber nicht die Aufgabe des kantonsrat sein. Zudem wären wohl auch Verschiebungen zu erwarten, die von den Initianten gar nicht gewollt wären. Aus diesem Grund sieht Uhlmann die vollständige Ungültigerklärung als empfehlenswert.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Praxis zu § 20 StG - Zurückbezahlte Retrozessionen

12.02.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen, insbesondere im Hinblick auf §20 StG (Einkommenssteuer).Zusammenfassend kann gemäss Steueramt festgehalten werden: Die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Produkte-Retrozessionen ist steuerbarer Vermögensertrag. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH

Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar.

Zu den Begriffen

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden:
  • Banken-Retrozessionen: Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche die Transaktionen veranlasst haben. Die Kunden bezahlen mithin überhöhte Courtagen.
  • Produkte-Retrozessionen: Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühren Vermögensverwaltern oder Banken weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. So wird beispielsweise bei Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit Verwaltungskommissionen belastet. Einen Teil dieser Kommissionen überweisen die Fondsleitungen denjenigen Banken, die diese Fondsanteile für ihre Kunden in deren Depots halten (sogenannte Bestandespflegekommissionen).

Zur Rückerstattungsproblematik

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Vermögensverwalter ihren Kunden (Auftraggebern) vereinnahmte Retrozessionen herausgeben, falls diese nicht rechtsgültig darauf verzichtet haben (BGr, 22.3.2006, 4C.432/2005) Dies gilt teilweise auch für Banken. So müssen Banken ihren Kunden auch Retrozessionen herausgeben, die sie bei der Investition in Produkte einer Konzerngesellschaft erhalten (BGr, 30.10.2012, 4A_127/2012). Gestützt auf diese Rechtsprechung können Kunden von Vermögensverwaltern und Banken Retrozessionen während 10 Jahren ab deren Erhebung zurückfordern.

Zu den Steuerfolgen der Rückerstattung

Die Rückerstattung von Retrozessionen hat die nachstehenden Steuerfolgen:
  • Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich damit Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht im Sinn von § 30 Abs. 1 StG als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind. Dementsprechend führt die Rückerstattung von – zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen – Anlagekosten im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerlich unbeachtlich.
  • Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen folglich um steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 StG.

Achtung – Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zurückbezahlten Retrozessionen um steuerlich unbeachtliche Banken-Retrozessionen handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, stellen sie steuerbaren Vermögensertrag dar.    

BL - Steuererklärung kann neu per Internet eingereicht werden

08.02.2013
Die mit EasyTax 2012 erstellte Steuererklärung kann im Kanton Basel-Landschaft neu per Internet eingereicht werden. Wie die kantonale Steuerverwaltung mitteilt, bietet sie natürlichen Personen mit der Deklarationssoftware EasyTax 2012 ab sofort die elektronische Übermittlung der Steuererklärungsdaten an.

So funktioniert die elektronische Einreichung mit EasyTax 2012

Ab diesem Jahr haben die im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtigen Personen die Möglichkeit, ihre ausgefüllte Steuererklärung elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Die bewährte und beliebte Deklarationssoftware EasyTax wurde entsprechend angepasst und weiterentwickelt.Sie füllen als Steuerpflichtige(r) die Steuererklärung 2012 in gewohnter Weise mit EasyTax aus und entscheiden sich dann beim Abschluss, ob Sie
  • ihre Steuererklärung auf Papier ausdrucken und auf dem Postweg einreichen oder
  • den einfacheren Weg der elektronischen Einreichung wählen möchten.
Bei der elektronischen Einreichung werden die Daten via Internet übermittelt. Der empfangende Server prüft dabei, ob aus technischer Sicht die Übermittlung komplett ist, und sendet dem Absender, also Ihnen, umgehend eine Quittung zurück. Diese Quittung enthält einige wichtige Angaben wie steuerbares Einkommen und Vermögen sowie den Rückerstattungsanspruch bei der Verrechnungssteuer.Sie müssen nun diese Quittung unterzeichnen und zusammen mit allfälligen Belegen im EasyTax-Begleitbogen bei der für die Veranlagung zuständigen Stelle einreichen. Erst mit dem Einlesen dieser Quittung werden automatisch die Deklarationsdaten ins Veranlagungssystem der kantonalen Steuerverwaltung übernommen.Jetzt gilt Ihre Steuererklärung als eingereicht.

Vorschau auf 2013 – Belege elektronisch einreichen

Ab kommendem Jahr können dann auch die Belege elektronisch eingereicht werden und als nächster Ausbauschritt ist die Online-Steuererklärung geplant. Hier muss der Steuerkunde keine Software mehr auf seinem PC installieren, sondern er ist direkt mit einem Server der kantonalen Steuerverwaltung verbunden. So können ihm z.B. auch Daten aus der Vorperiode zur Verfügung gestellt werden.

EasyTax 2012 jetzt herunterladen

EasyTax 2012 mit der Möglichkeit der elektronischen Einreichung können Sie hier herunterladen.

Entwicklungen KW 6 im Überblick

08.02.2013
Gerne senden wir Ihnen – quasi als «Digest»auf's Wochenende hin – einen Überblick über die neuesten Entwicklungen im Bund sowie in den Kantonen LU und ZH, die Sie diese Woche neu auf steuerinformationen.ch finden.

Luzern

Zürich

Bund

Steuersystem Schweiz – Kurzabriss über die Steuern von Bund und Kantonen

08.02.2013
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat eine überarbeitete Version ihrer Publikation «Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden» zum Steuersystem Schweiz veröffentlicht. Die Publikation zeigt im Sinne eines Kurzabrisses zum Schweizer Steuersystem in groben Zügen die Eigenschaften des schweizerischen Steuersystems auf. Zudem beinhaltet sie einen ausführlichen Tabellenteil zu verschiedenen Abzügen und Steuertarifen.

Steuersystem Schweiz – Zielpublikum: Ausländische Leser

Die Publikation der ESTV richtet sich, wie es in der Einleitung des Kurzabrisses zum Steuersystem Schweiz heisst, insbesondere an ausländische Leser, die sich über das Schweizerische Steuersystem informieren wollen.Es wird versucht, die oft schwer verstandene Dreiteilung darzustellen, die beinhaltet, dass der Bund, die 26 Kantone und die rund 2’400 Gemeinden je die ihnen aufgrund der Verfassungen (Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen) zustehenden Steuern erheben.

Steuersystem Schweiz – Weitere Informationen

 

ZH - Lottogewinne bis CHF 1000 sollen ab 2014 steuerfrei werden

08.02.2013
Nachdem Lotteriegewinne bis CHF 1000.- ab dem 1.1.2014 von der Bundessteuer befreit werden (die Befreiung von der Verrechnungssteuer ist bereits seit dem 1.1.2013 effektiv), will nun auch der Kanton Zürich nachziehen und diese Gewinne ebenfalls von der Staats- und Gemeindesteuer befreien. Dies beantragt der Regierungsrat.Seit Anfang Jahr sind Einzelgewinne bis zu einem Betrag von CHF 1000 aus einer Lotterie von der Verrechnungssteuer befreit (bisher lag die Grenze bei CHF 50). Gleichzeitig haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass einzelne Lotteriegewinne bis CHF 1000 ab 2014 auch von der Direkten Bundessteuer befreit sind. Weiter können fünf Prozent oder maximal CHF 5000 der Einsatzkosten abgezogen werden (bisher unbeschränkt). Ab 2016 müssen die Kantone bestimmen, welche Freigrenzen sie für die Staats- und Gemeindesteuern festlegen wollen.Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun entschieden, dieselben Werte zu übernehmen, die der Bund festgelegt hat. Damit soll die Deklaration durch die Steuerpflichtigen nicht unnötig erschwert werden.Die Gesetzesänderung soll gemäss Regierungsrat lediglich zu minimalen Steuerausfällen führen – sie dürften für Kanton und Gemeinden zusammen eine halbe bis eine ganze Million Franken kaum übersteigen. Die Änderung erfolgt, wie der Regierungsrat weiter schreibt, auch vor dem Hintergrund des Marktnachteils, den Lotteriebetreiber gegenüber den Spielbanken haben, wo die Gewinne steuerfrei sind.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7.2.2013