Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST-Publikationen fürs iPhone/iPad – ESTV mit neuer App

09.01.2013
Die ESTV hat eine iPhone/iPad-App veröffentlicht. Die Applikation, die wir für Sie kurz angetestet haben, stellt im Wesentlichen einen Reader für die Broschüren der ESTV sowie für MWSTG und MWSTV dar. Sie kann ab sofort über den iTunes AppStore bezogen werden.

Die ESTV MWST-App im Kurztest

Zugriff auf MWST-Broschüren und gesetzliche Grundlagen

Die ESTV-App bietet mehrsprachigen (D/F/I) Zugriff auf:
  • MWSTG und MWSTV
  • MWST Infos
  • MWST-Branchen-Infos
  • MWST-Praxis-Infos
Wird eine Publikation zum ersten mal aufgerufen, wird sie auf das Gerät (iPhone/iPad) kopiert und ist somit dann auch offline zugänglich.

Fazit

Grundsätzlich ist begrüssenswert, dass sich auch der Bund neuen Technologien nicht verschliesst. Betrachtet man sich die App der ESTV jedoch, muss Folgendes festgehalten werden:
  • Die App ist ein reiner PDF-Reader für die entsprechenden Broschürem und bietet gegenüber einem heruntergeladenen PDF keinerlei ersichtliche Vorteile.
  • Es besteht offenbar nur eine iPhone/iPad, nicht aber eine Android- oder Windows8-Version.
Es wurde einmal mehr die Chance vertan, ein wirklich nützliches neues MWST-Informationssystem mit Querverweisen, FAQ etc. (über die Broschüren hinweg) zu realisieren. Man fragt sich schon etwas bang, wem es mal wieder gelungen ist, den Zuständigen bei der ESTV so etwas als innovativ zu verkaufen und was das den Steuerzahler gekostet hat. Die monetären und personellen Ressourcen der ESTV wären jedenfalls wohl effektiver eingesetzt, würde ein echtes Informationssystem mit Mehrwert gegenüber PDFs geschaffen, das dann auch über die neuen Medien wie Smartphones und Tablets verfügbar gemacht werden könnte.
Die iPhone-App wurde getestet von Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt). Es handelt sich bei der Kritik um die persönliche Meinung des Autoren.

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich sind ratifiziert

20.12.2012
Die Schweiz hat, wie das EFD heute mitteilt gestern das Genehmigungsverfahren für die Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich abgeschlossen. Die Abkommen treten somit wie vorgesehen am 1. Januar 2013 in Kraft. Das Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), welches die Umsetzung der Quellensteuerabkommen regelt, tritt heute in Kraft.
Die konkrete Umsetzung der Steuerabkommen wird durch das Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) geregelt. Dieses enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege, die Strafbestimmungen und die internen Verfahrensvorschriften der Vorauszahlung.Obwohl die Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten, wird das IQG bereits heute in Kraft gesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass die im Abkommen mit Grossbritannien vereinbarte Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen fristgerecht bis zum 31. Januar 2013 Grossbritannien überwiesen werden kann. Zur Umsetzung des IQG bedarf es zusätzlich zweier Verordnungen, welche ebenfalls mit heutiger Wirkung in Kraft treten.

Weitere Informationen zum IQG sowie zu den umsetzenden Verordnungen

SZ - Steuerstatistik 2009 veröffentlicht

19.12.2012
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Steuerstatistik 2009 betreffend die natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht.Anders als der Kanton Aargau überlässt der Kanton Schwyz die Interpretation der Daten dem Leser, was die Statistik leider wenig zugänglich macht. Es wäre unseres Erachtens schon wünschbar, wenn der Kanton Schwyz selber zur Statistik Stellung nehmen und mitteilen würde, wie er sich zu gewissen Entwicklungen stellt.Immerhin bestehen informative Verlaufsgrafiken mit Daten von 1993-2009, die recht anschaulich sind.

Steuerstatistik Schwyz 2009 – weitere Informationen

AG - Steuerstatistik 2009 erschienen

13.12.2012
Das Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau hat die Steuerstatistik 2009 «Einkommen und Vermögen im Aargau» veröffentlicht, welche die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen des Kantons aufzeigt.Im Jahre 2009 beträgt das durchschnittliche Reineinkommen (gesamtes Einkommen minus Abzüge) aller Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Aargau 64'700 Franken. Dies sind 3,0 Prozent mehr als zwei Jahre zuvor (62'800 Franken). Die durchschnittliche Einkommenssteuer nahm im gleichen Zeitraum deutlich weniger, nämlich lediglich um 0,9 Prozent zu. Die einfache Kantonssteuer, das heisst die Steuer vor Multiplikation mit den Steuerfüssen, beläuft sich 2009 pro Kopf auf 3'207 Franken gegenüber 3'178 Franken zwei Jahre zuvor. Die Erhöhung fiel moderater aus, weil der Tarif auf 2009 gemildert wurde. Die effektiven Steuerbeträge sind dabei sogar gesunken, da der Kanton 2008 und viele Gemeinden 2008 und 2009 ihre Steuerfüsse gesenkt haben.

Durchschnittsvermögen sank nach Börsencrash

Beim Reinvermögen zeigt die Entwicklung im 2009 einen Knick nach unten. Das durchschnittliche Reinvermögen liegt 2009 mit 261'000 Franken um 4,2 Prozent tiefer als 2007. Verantwortlich dafür ist der Börsencrash 2008. Von diesem konnten sich die Börse und damit auch die Reinvermögen im 2009 noch nicht ganz erholen. Den stärksten Rückgang musste dabei die Alterklasse der 50- bis 64-Jährigen mit -9,8 Prozent hinnehmen. Die Altersklasse 65+ verzeichnete hingegen nur eine durchschnittliche Abnahme um 4,2 Prozent. Trotz fast doppelt so hohen Reinvermögen scheinen die Altersrentner und -rentnerinnen weniger an der Börse exponiert gewesen zu sein. Deutlich stärker als das Reinvermögen reduzierte sich zwischen 2007 und 2009 die durchschnittliche Vermögenssteuer. Mit 336 Franken (einfache Kantonssteuer) fällt sie 2009 um 18,8 Prozent tiefer aus als 2007. In der Differenz zur Reinvermögensentwicklung spiegelt sich hier deutlich die Tarifmilderung per 2009 wider.

Unterschiede zwischen Gemeinden

Weitere Informationen, die der Steuerstatistik zu entnehmen sind, beziehen sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen nach persönlichen und regionalen Merkmalen. So setzt sich das Einkommen im Durchschnitt aller 336'000 Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Aargau zu 67 Prozent aus unselbstständiger und 5 Prozent selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammen. Weitere 16 Prozent stammen aus Sozial- und anderen Versicherungen und 10 Prozent aus Wertschriften und Kapitalanlagen sowie aus privatem Liegenschaftsbesitz (inkl. Eigenmietwert). Das Vermögen besteht zur Hauptsache aus privaten Liegenschaften (52 Prozent) sowie Wertschriften und Guthaben (40 Prozent). In den Gemeinden variiert das durchschnittliche Reineinkommen zwischen 48'200 Franken (Schmiedrued) und 168'800 Franken (Geltwil). Das durchschnittliche Reinvermögen schwankt zwischen 114'300 Franken (Spreitenbach) und 1,2 Millionen Franken (Meisterschwanden).

Weitere Informationen zum Thema

Steuerabkommen mit Deutschland definitiv gescheitert

12.12.2012
Das deutsche Parlament hat das von der Bundesregierung unterzeichnete Quellensteuerabkommen mit der Schweiz wie erwartet nicht ratifiziert. Im Verhältnis zu Deutschland bleibt nach dem Nein der Status Quo bestehen.

Abkommen mit Grossbritannien und Österreich vom deutschen Nein nicht berührt

Die Schweiz wird die Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich am 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Verhandlungen mit Griechenland und Italien über ähnliche Abkommen sind im Gang.

Informationen zum nun gescheiterten Abkommen im Überblick (Newsmeldungen auf steuerinformationen.ch)

  • [intlink id="neues-steuerabkommen-mit-deutschland-die-eckpunkte" type="post"]Neues Steuerabkommen mit Deutschland - die Eckpunkte[/intlink]
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Steuerabkommen mit Deutschland - Änderung[/intlink]
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-und-deutschland-iqg-botschaft-veroffentlicht" type="post"]Steuerabkommen mit Deutschland - Botschaft zum IQG veröffentlicht[/intlink]

SG - Änderungen in Steuerverordnungen auf den 1.1.2013

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen setzt auf den 1.1.2013 hin einige Verordnungsänderungen in Kraft. Im Wesentlichen geht es dabei um den Nachvollzug von Bundesregelungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sowie um einige redaktionelle Korrekturen.

Weitere Informationen zum Thema

 

LU - Abzug für Liegenschaftsunterhalt: Luzern neu mit Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012), welcher die bisherige Verordnungsbestimmung (§10 StV LU) als verfassungswidrig rügt, beschlossen, für den Liegenschaftenunterhalt auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Pauschalansätze analog DBG

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:
  •  10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 (Versand am 14. November 2012) entschieden, dass § 10 StV Bundesrecht verletzt. Diese Regelung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die Einschränkung der Wechselmöglichkeit.

Wirkung auch auf alle offenen Steuerveranlagungen!

Obwohl die neue Verordnungsbestimmung per 1.1.2013 in Kraft tritt und damit erstmals für die Steuerperiode 2013 gilt, hat das Urteil des Bundesgerichts bereits Auswirkungen auf alle offenen Steuerveranlagungen. In diesen Fällen ist mit den bisherigen Pauschalen zu veranlagen. Ist der effektive Liegenschaftsunterhalt im Veranlagungsverfahren bekannt – wie zum Beispiel aus der separaten Deklaration für die direkte Bundessteuer – und übersteigt er die bisherigen Pauschalen, ist der Abzug für den effektiven Liegenschaftsunterhalt zu gewähren.Analog ist für die Steuerperiode 2012 vorzugehen. In dieser Steuerperiode werden daher noch die höheren, bisherigen Pauschalen zur Anwendung gebracht und auf Antrag oder von Amtes wegen werden aber (im Vergleich zur Pauschale) höhere tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt.Der Regierungsrat resp. die Steuerverwaltung will die Steuerpflichtigen mit dem Versand der Steuerunterlagen Anfangs 2013 über die geänderte Rechtslage informiert.

Einkommenssteuer und Vermögenssteuer Schweiz / Kantone

12.12.2012
Die ESTV hat den Teil «Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2012 veröffentlicht.Die Publikation enthält viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht:Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
  • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
  • Sozialabzüge vom Einkommen
  • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
  • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
  • Abzüge für Banksparen
  • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
  • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
  • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
  • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
  • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
  • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
  • Abzug für Krankheitskosten
  • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
  • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
  • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2012, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen

VS - Regierungsrat setzt neues Gesetz über die Handänderungssteuer HG auf den 1.1.2013 in Kraft

10.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Wallis setzt das neue Gesetz über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Das neue Gesetz ersetzt das Stempelgesetz aus dem Jahre 1953.

Wesentliche Änderungen mit dem neuen Gesetz über die Handänderungssteuer HG

Die wesentlichen Änderungen lassen sich (Wertungen gemäss Medienmitteilung des Kantons Wallis!) wie folgt auflisten:
  • Reduktion des Steuersatzes um 50 % der verhältnismässigen Steuer für Pfandrechtsurkunden;
  • «Gerechtere» Abstufung der Steuersätze der verhältnismässigen Steuer für Handänderungsurkunden;
  • Steuerbefreiung für Rechtsgeschäfte auf Eigentumsübertragungen in gerader Linie zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, einschliesslich solcher zur Auflösung des Güterstands oder der eingetragenen Partnerschaft;
  • Legaldefinition der Immobiliengesellschaften;
  • Regelung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens mit Festlegung der Verjährungsfristen;
  • Gemeinden erhalten die Möglichkeit, fakultativ für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf die Handänderungssteuer zu erheben, deren Höhe allerdings 50 % der kantonalen Handänderungssteuer nicht übersteigen darf.

Weitere Informationen zum neuen Handänderungssteuergesetz HG

ZH - Erlassgesuche nach Zustellung des Zahlungsbefehles (Verordnungsänderung)

07.12.2012
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat die Weisung über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern neu erlassen. Sie regelt nun auch die Behandlung von Erlassgesuchen, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden.

Kein Eintreten auf Erlassgesuche nach Zustellung des Zahlungsbefehls

Wie bei der direkten Bundessteuer treten die Steuerbehörden auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (Randziffer 29 der neuen Weisung). Die neue Weisung gilt ab 1. Januar 2013.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich