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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Praxis zu § 31 StG - Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum

06.12.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um den Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum, insbesondere beim Konkubinat.

Der neue Hinweis zu § 31 StG ZH im Volltext

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50‘000 von den Einkünften abgezogen werden. Nach § 46 StG können Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Aufgrund von § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden.Besteht für eine Schuld Solidarschuldnerschaft bzw. besteht an einem Grundstück Miteigentum (namentlich in Konkubinatsverhältnissen), sind Schuldzinsenabzug, Schuldenabzug und Unterhaltskostenabzug wie folgt zu gewähren (vgl. VGr, 28.3.2012, SB.2011.00094):

Schuldzinsenabzug

Bei Solidarschuldnerschaft: Jeder Konkubinatspartner (bzw. Solidarschuldner) kann von den insgesamt geleisteten, solidarisch geschuldeten Schuldzinsen denjenigen Anteil zum Abzug bringen, der der Quote seines im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Teils der Darlehensschuld entspricht (vgl. BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2001, E. 2.1). Sofern keine andere vertragliche Vereinbarung unter den Solidarschuldnern besteht, hat im internen Verhältnis jeder einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen (vgl. Art. 148 Abs. 1 OR). An der Schuldnerstellung ändert der Umstand, dass die Darlehensschuld durch ein im Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück pfandgesichert ist, nichts.Bei Alleinschuldnerschaft: Der Alleinschuldner kann sämtliche in Bezug auf das Schuldverhältnis geleisteten Schuldzinsen (d.h. auch die vom Konkubinatspartner oder von nahestehenden Dritten für ihn geleisteten Schuldzinsen) zum Abzug bringen (im Rahmen von § 31 Abs. 1 lit. a StG). Nur für ihn weisen die Aufwendungen den gesetzlich geforderten Charakter von Schuldzinsen auf. Im Konkubinatsverhältnis wird somit auf eine Aufrechnung der vom anderen Konkubinatspartner (Nichtschuldner) geleisteten Schuldzinsen als „Mietzinsen“ und eine Anpassung des Eigenmietwerts verzichtet.Für den Schuldenabzug ist analog zu verfahren: Bei Solidarschuldnerschaft ist der Schuldenabzug jeweils nach der Quote des im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Anteils an der Schuld zu gewähren. Bei Alleinschuldnerschaft ist die Schuld beim Alleinschuldner im vollen Umfang abzugsfähig.Für die Aufteilung der Unterhaltskosten ist auf die Eigentümerstellung an der Liegenschaft abzustellen. Bei Miteigentum erfolgt der Abzug somit nach Miteigentumsquoten.

SH – Feuerwehrsold bis CHF 7'000 steuerfrei (ab 1.1.2013)

04.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat eine Anpassung der Steuergesetzgebung vorgenommen. Einkünfte bis 7'000 Franken aus der Tätigkeit in einer Milizfeuerwehr sind ab dem 1. Januar 2013 steuerfrei. Hintergrund der neuen Regelung ist eine neue Bestimmung auf Bundesebene über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes.

Höherer Abzug im Kanton Schaffhausen als auf Bundesebene

Für die direkte Bundessteuer wurde der Freibetrag auf 5'000 Franken festgesetzt. Auf kantonaler Ebene erscheint angesichts der vergleichsweise tiefen Entschädigungen für Tätigkeiten in einer Milizfeuerwehr im Kanton Schaffhausen ein Freibetrag von 7'000 Franken angemessen.Würde das kantonale Recht erst auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2013 angepasst, müsste der Feuerwehrsold vollumfänglich besteuert werden. Darum hat der Regierungsrat gestützt auf seine Notrechtskompetenz gemäss Kantonsverfassung die entsprechende vorläufige Regelung getroffen.Diese ist bei der nächsten Teilrevision des Steuergesetzes durch ordentliches Gesetzesrecht abzulösen.

CH-USA - FATCA-Abkommen paraphiert

04.12.2012
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington D.C. ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) paraphiert. Die Erleichterungen gelten insbesondere für Sozialversicherungen, private Vorsorgeeinrichtungen und für Schadens- und Sachversicherungen, die vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind, sowie für die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute.

FATCA - Was ist überhaupt der Zweck des Gesetzes?

Mit dem am 18. März 2010 in Kraft gesetzten FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche Einkünfte von in den USA steuerpflichtigen Personen über im Ausland gehaltene Konten der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (Foreign Financial Institutions, FFI) grundsätzlich, mit den US-Steuerbehörden ein Abkommen abzuschliessen, das sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen.

FATCA-Abkommen - Darum geht es

Das nun paraphierte Abkommen sieht gemäss Information des EFD für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor, die – so die Hoffnung – auch die Rechtssicherheit im Finanzsektor erhöhen sollen:
  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht;
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.

Keine automatische Meldung bei Nichtzustimmung des Kontoinhabers

Das Abkommen stellt sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten
  • entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder
  • auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden.
Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

FATCA-Abkommen - so geht es weiter

Das Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Der Text des Abkommens ist noch nicht bekannt und wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht .
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4.12.2012

BS - Steuersatz: Teilsenkung 2013 findet statt

04.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anlässlich seiner heutigen Sitzung festgestellt, dass sich die Bedingungen gemäss Steuergesetz für eine weitere Teilsenkung des Steuersatzes der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranlagung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen erfüllt haben.Der Steuersatz im Kanton Basel-Stadt für die Steuerperiode 2013 beträgt folglich 22,5 Prozent.

Index der Steuerausschöpfung 2013 in den Kantonen

04.12.2012
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex 2013 veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum vierten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Steuerbelastung in meisten Kantonen tiefer als im Vorjahr - Anstieg in Zürich

Der Steuerausschöpfungsindex 2013 zeigt, dass im Schweizer Durchschnitt 26,7% der Wirtschaftskraft der Kantone und Gemeinden durch Fiskalabgaben belastet werden. Dabei konnte die Steuerbelastung  in 18 Kantonen teilweise deutlich gesenkt werden. Die höchsten Rückgänge punkto Steuerbelastung verzeichnen gemäss Steuerausschöpfungsindex 2013 die Kantone Uri, Graubünden und St. Gallen.In acht Kantonen wurde die Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials hingegen ausgeweitet, d.h. die Steuerbelastung stieg – am meisten in den Kantonen Jura und Zürich.

Kantonale Unterschiede punkto Steuerbelastung recht konstant

Über die gesamte Schweiz betrachtet blieb die steuerliche Ausschöpfung im Vergleich zum letzten Referenzjahr 2012 (26,8%) praktisch konstant. An den kantonalen Belastungsunterschieden hat sich wenig verändert. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Zug und Schwyz deutlich unter dem gesamtschweizerischen Wert. Dabei wurde Zug zum ersten Mal seit dem ersten Referenzjahr 2008 vom Spitzenplatz verdrängt.

Steuerbelastungsindex 2013

AR - Grenzwert für Verkehrssteuerermässigung wird auf 1.1.2013 gesenkt

03.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden setzt per 01.01.2013 die Bedingungen einer Steuerermässigung für emissionsarme Motorfahrzeuge neu auf den Grenzwert von 120 g/km CO2-Ausstoss.Per 1. Januar 2013 gilt neu eine Ermässigung der Verkehrssteuer um 50 Prozent für Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 120 g/km.

Exkurs – Aktuelle Regelung der Verkehrssteuer Appenzell Ausserrhoden

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gilt punkto Verkehrssteuer heute die folgende Regelung: Halterinnen und Halter emissionsarmer Personenwagen erhalten nach geltendem Ausserrhoder Recht eine ermässigte Verkehrssteuer. So wurde diese für Fahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 130 g/km bis anhin um 50 Prozent ermässigt.Wie in der 'Verordnung über die teilweise Steuerbefreiung emissionsarmer Personenwagen' festgehalten, prüft das Departement Sicherheit und Justiz alle zwei Jahre die Höhe der Grenzwerte für den CO2-Ausstoss und schlägt - gestützt auf den Fortschritt bei der Entwicklung im emissionsarmen Fahrzeugbau - Anpassungen vor. Aufgrund der Erkenntnisse aus dieser Prüfung reduziert der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden nun diesen Grenzwert.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons AR vom 3.12.2012

MWST-Praxis-Info 04 – Unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung der Steuerpflicht

03.12.2012
Die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat eine neue MWST-Praxis-Info 04 veröffentlicht, die Präzisierungen zur Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der «unternehmerischen Tätigkeit» enthält. Die MWST-Praxis-Info enthält somit Praxispräzisierungen zur bereits publizierten MWST-Info 02 Steuerpflicht in Bezug auf die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Ziff. 1 - 4 von Teil A; sowie neu die Ziff.7).Die Ziffern 5 - 6 des Teils A und die Teile B und C der MWST-Info 02 Steuerpflicht werden im Moment nicht überarbeitet und bleiben somit – wie veröffentlicht – bestehen.

Unternehmerische Tätigkeit und MWST-Pflicht – Weitere Infos zum Thema

VS - Neuer Ökobonus ab 1.1.2013 in Kraft

30.11.2012
Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) des Kantons Wallis den neuen Ökobonus vorgestellt, welcher am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wird. Fahrzeughaltern mit umweltschonenden Autos, nach festgelegten Kriterien, ermöglicht dieser eine Reduktion von 70% der Fahrzeugsteuer.Ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 erhalten alle Personenwagen eine Steuerbefreiung von 70%, sofern sämtliche nachfolgend  aufgeführten Kriterien (kumulativ) erfüllt werden:
  • Energieetikette Kategorie A
  • Max. 115 g/km CO2-Ausstoss
  • Partikelfilter (natürlich nur) bei Dieselmotoren
Fahrzeuge die ausschliesslich mit einem Elektromotor angetrieben werden, profitieren ebenfalls vom Ökobonus. Die Vorsteherin des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration (DSSI), Esther Waeber-Kalbermatten, hat den neuen Ökobonus vorgestellt, welcher den aktuellen Ökobonus ersetzt.

Entwicklungen KW 46/47 im Überblick

27.11.2012
Gerne weisen wir Sie hier im Rahmen eines Sammelbeitrages wieder auf neue Beiträge hin. Die Themen: VD - Studie zur Bedeutung steuerbefreiter Unternehmen, NE - Reichtumssteuer abgelehnt, BL - Vergütungszinssatz und Verzugszinssatz 2013, GL - Verzugszinssatz, Vergütungszinssatz, Skonto, DBA Slowenien, Turkmenistan, Tschechien, Bulgarien und Peru.

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  • [intlink id="bl-vergutungszinssatz-und-verzugszins-2013-festgelegt" type="post"]BL - Vergütungszinssatz und Verzugszinssatz 2013[/intlink]
  • [intlink id="gl-verzugszins-vergutungszins-und-skonto-fur-2013-festgelegt" type="post"]GL - Verzugszinssatz, Vergütungszinssatz, Skonto[/intlink]
  • [intlink id="dba-slowenien-turkmenistan-tschechien-bulgarien-peru" type="post"]DBA Slowenien, Turkmenistan, Tschechien, Bulgarien und Peru: Botschaften veröffentlicht[/intlink]
 
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GL – Verzugszins, Vergütungszins und Skonto für 2013 festgelegt

26.11.2012
Das Skonto für Steuervorauszahlungen wird, wie der Regierungsrat des Kantons Glarus am 13.11. beschlossen hat, – wie im Vorjahr – per 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent festgelegt. Ein Skonto von 0,5 Prozent entspricht einem Jahreszins von 2 Prozent.Der Ausgleichszins für die Kalenderjahre 2012 und 2013 beträgt 2 Prozent zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen, die Verzugszinsen 4,5 Prozent. Auf das Einfordern und die Auszahlung von Zinsen unter 20 Franken wird verzichtet. Die Gebühr für zweite Mahnungen für definitiv veranlagte Steuern wird auf 50 Franken festgelegt.