Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington D.C. ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) paraphiert. Die Erleichterungen gelten insbesondere für Sozialversicherungen, private Vorsorgeeinrichtungen und für Schadens- und Sachversicherungen, die vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind, sowie für die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute.
FATCA - Was ist überhaupt der Zweck des Gesetzes?
Mit dem am 18. März 2010 in Kraft gesetzten FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche Einkünfte von in den USA steuerpflichtigen Personen über im Ausland gehaltene Konten der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (Foreign Financial Institutions, FFI) grundsätzlich, mit den US-Steuerbehörden ein Abkommen abzuschliessen, das sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen.
FATCA-Abkommen - Darum geht es
Das nun paraphierte Abkommen sieht gemäss Information des EFD für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor, die – so die Hoffnung – auch die Rechtssicherheit im Finanzsektor erhöhen sollen:
- Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
- Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht;
- Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.
Keine automatische Meldung bei Nichtzustimmung des Kontoinhabers
Das Abkommen stellt sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten
- entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder
- auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden.
Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.
FATCA-Abkommen - so geht es weiter
Das Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Der Text des Abkommens ist noch nicht bekannt und wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht .
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4.12.2012