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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Privat- oder Geschäftsvermögen - der kleine, aber feine Unterschied

22.06.2012
In der Schweiz wird das steuerbare Einkommen und Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zusammen mit dem übrigen Einkommen und Privatvermögen besteuert. Deshalb besteht auf den ersten Blick für eine steuerpflichtige Person oft keine Notwendigkeit, eine eindeutige Zuordnung eines Gutes zum Privat- oder Geschäftsvermögen vorzunehmen. Die Unterscheidung ist steuerlich jedoch von erheblicher Bedeutung und bietet steuerliche Chancen, birgt aber auch Gefahren.

Veräusserungsgewinne und -verluste

Hält ein selbständiger Arzt Aktien einer Medikamentenvertriebsgesellschaft, erwirbt ein Galerist Kunstgegenstände oder kauft ein Garagist Oldtimer, stellt sich spätestens beim Verkauf die Frage, ob die Güter dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Denn nur Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Qualifiziert das Gut hingegen als Geschäftsvermögen, wird der Kapitalgewinn besteuert. Zudem unterliegt der Gewinn den Sozialabgaben (u.a. AHV/IV/EO-Beiträge von max. 9.7%). Sofern aber ein Veräusserungsverlust entsteht, kann dieser nur bei Zuteilung zum Geschäftsvermögen berücksichtigt werden. Zudem kann ein Geschäftsverlust auch noch auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen werden. Verluste beim Privatvermögen können hingegen steuerlich nicht abgezogen werden.

Unterschiedliche Behandlung

Sofern das Gut dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird, können Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im steuerlich zulässigen Umfang getätigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung für ein veräussertes Gut. Sofern ein interkantonaler und internationaler Sachverhalt vorliegt, werden Geschäftsertrag und -vermögen am Geschäftsort bzw. Ort der Betriebsstätte besteuert, was steuerlich zu erheblichen Unterschieden führen kann. Bei beweglichem Privatvermögen fallen die Steuern grundsätzlich am Wohnort an (bei Immobilien am Ort der Liegenschaft).

Zuteilungskriterien

Bei Beteiligungen von mindestens 20% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft kann im Zeitpunkt des Erwerbs erklärt werden, dass diese zum Geschäftsvermögen gehören. Ansonsten gehört ein Gut zum Geschäftsvermögen, wenn seine wirtschaftlich-technische Funktionsweise mehrheitlich der Unternehmenstätigkeit dient. Bei Alternativgütern (z.B. Privatfahrzeug, Wertschriften) kann die Zuteilung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht eindeutig vorgenommen werden. Deshalb wird diese unter Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände (u.a. Erwerbszweck und -motiv, Mittelherkunft, bisherige Willenskundgebung durch buchhalterische Behandlung, Deklaration in der Steuererklärung) vorgenommen.

Wechsel innerhalb der Vermögen

Bei Alternativgütern kann ein Wechsel der Vermögenszuteilung vorgenommen werden. Erfolgt ein Wechsel vom Geschäfts- ins Privatvermögen, liegt eine Privatentnahme vor, welche regelmässig den Steuern und den Sozialabgaben unterliegt. Beim umgekehrten Vorgang liegt eine Privateinlage vor. Beide Vorgänge haben zudem in der Regel Folgen bei der Mehrwertsteuer.

Empfehlung

Die aktuellen Steuergesetzte gewähren gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden können. Dabei ist die über eine gesamte Haltedauer vorzunehmende Zuteilung zu Geschäfts- und Privatvermögen mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

TG - Steuerfuss 2012 bleibt in der Mehrheit der Gemeinden unverändert, Steuerkraft sinkt

20.06.2012
Die Politischen Gemeinden des Kantons Thurgau liessen für das Jahr 2012 ihre Steuerfüsse mehrheitlich unverändert, dies zeigt die steuerstatistische Erhebung «Staatssteuerertrag 2011, Gesamtsteuerfüsse 2012» des statistischen Amtes des Kantons Thurgau. Unter Einbezug von Schul- und Kirchensteuern werden die Steuerpflichtigen aber dennoch in etwa 50 Gemeinden entlastet. Die Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner ist im Jahr 2011 zurückgegangen.

Die Entwicklungen im Überblick

Nach den zahlreichen Senkungen der Gemeindesteuerfüsse in den vergangenen Jahren blieben diese im Jahr 2012 mehrheitlich unverändert. Rund 60 der 80 Thurgauer Gemeinden hielten an ihren Gemeindesteuerfüssen vom Vorjahr fest. Zu meist geringen Herabstufungen kam es aber dennoch in 18 Gemeinden, u.a. in Frauenfeld, Bischofszell und Sirnach. Lediglich Schönholzerswilen nahm den Gemeindesteuerfuss vergleichsweise kräftig zurück (-10 Prozentpunkte). Bürglen hat als einzige Gemeinde den Gemeindesteuerfuss leicht erhöht.Der durchschnittliche Steuerfuss aller Thurgauer Gemeinden sinkt bereits seit über zehn Jahren kontinuierlich, zuletzt aber nur noch um 0,6 Prozentpunkte. In den vergangenen vier Jahren sank der Gemeindesteuerfuss wesentlich dynamischer. Heute liegt der Gemeindesteuerfuss bei rund 59 Prozent (nach Einwohnerzahl der Gemeinden gewichtet). Dank niedrigerer Schul- und Kirchensteuerfüssen ist der Gesamtsteuerfuss aber dennoch verbreitet gerutscht: für evangelische Steuerpflichtige in 51 Politischen Gemeinden und für katholische Steuerpflichtige in 54 Gemeinden. Juristische Personen profitieren ebenfalls in 54 Gemeinden von tieferen Gesamtsteuerfüssen. Die evangelischen Steuerpflichtigen werden am stärksten in den Gemeinden Schönholzerswilen, Ermatingen, Sommeri und Hefenhofen entlastet, die katholischen in Herdern, Hüttwilen und Uesslingen-Buch.Wie schon seit Jahren lebt es sich in Bottighofen am steuergünstigsten. Sehr tiefe Ansätze haben aber auch die Gemeinden Salenstein und Ermatingen (Gesamtsteuerfuss von unter 250 %). Die typische Thurgauer Gemeinde hat einen Gesamtsteuerfuss von 291 Prozent. Vergleichsweise hohe Gesamtsteuerfüsse haben hingegen Birwinken, Raperswilen, Arbon, Pfyn, Salmsach, Hohentannen und Fischingen (je nach Religionszugehörigkeit 316 % oder höher). Die Gemeinden mit einer hohen Steuerbelastung haben meistens eine tiefe Pro-Kopf-Steuerkraft und umgekehrt.Im Jahr 2011 ist die Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner im Thurgau auf 1807 Franken zurückgegangen. Dies sind fast 40 Franken pro Kopf weniger als im Vorjahr. Der Rückgang ist auf die Steuergesetzrevision und das kräftige Bevölkerungswachstum zurückzuführen. Die Gesetzesrevision senkte unter anderem die Einkommenssteuertarife und führte das Ehegattenvollsplitting ein. Der Staatssteuerertrag sank 2011 auf rund 530 Millionen Franken, rund 6 Millionen Franken oder 1,1 Prozent weniger als im Vorjahr.

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ZH - Autosteuer - So wird die Motorfahrzeugsteuer ab 1.1.2014 berechnet

18.06.2012
Korrektur vom 29.11.2012: Frühestens auf den 1.1.2014 in Kraft.
Das Stimmvolk des Kantons Zürich hat gestern an der Urne ein deutliches JA zu einer neuen Berechnung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer eingelegt. Die neue Verkehrsabgabe wird einerseits (wie bisher) nach dem Hubraum sowie neu zusätzlich nach dem Gesamtgewicht berechnet. Neu gibt es zudem für neue Autos der Energieeffizienzkategorien A und B einen befristeten Steuerrabatt.
Strassenverkehrsrecht: Gesetzessammlung | SVG-Kommentar | CD/Online-Lösung
 

Die Berechnung der Verkehrsabgabe im Detail

Die Grundsteuer basiert auf den folgenden beiden Bemessungsgrundlagen:
  • Hubraum ( gemäss Feld 37 des Fahrzeugausweises)
  • Gesamtgewicht (gemäss Feld 33 des Fahrzeugausweises)
Wichtig: Die beiden Anteile für Gesamtgewicht und Hubraum müssen addiert werden.

1. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Gesamtgewicht

GesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabe
bis 1'200 kgFr.   50.--1'201-1'400 kgFr.   70.--1'401-1'600 kgFr. 100.--
1'601-1'800 kgFr. 130.--1'801-2'000 kgFr. 160.--2'001-2'200 kgFr. 190.--
2'201-2'400 kgFr. 310.--2'401-2'600 kgFr. 430.--2'601-2'800 kgFr. 550.--
2'801-3'000 kgFr. 670.--3'001-3'200 kgFr. 790.--3'201-3'500 kgFr. 930.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht; Fr. 260.--

2. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Hubraum

HubraumAbgabeHubraumAbgabeHubraumAbgabe
bis 1'200 cm3Fr.    69.--1'201-1'400 cm3Fr.    88.--1'401-1'600 cm3Fr.   108.--
1'601-1'800 cm3Fr.   128.--1'801-2'000 cm3Fr.   148.--2'001-2'500 cm3Fr.   208.--
2'501-3'000 cm3Fr.   358.--3'001-3'500 cm3Fr.   508.--3'501-4'000 cm3Fr.   658.--
4'001-4'500 cm3Fr.   808.--4'501-5'000 cm3Fr.   958.--5'001-5'500 cm3Fr. 1'108.--
5'501-6'000 cm3Fr. 1'258.--6'001-7'000 cm3Fr. 1'558.--7'001-8'000 cm3Fr. 1'858.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm3 Hubraum; Fr. 300.--

Der Steuerrabatt für Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A oder B

Besonders energieeffizienten und verbrauchsgünstigen Fahrzeugen gewährt die neue Verkehrsabgabe eine befristete Ermässigung für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die drei folgenden Kalenderjahre.Für Personenwagen wird ein befristeter Rabatt nach folgenden Regeln gewährt :
  • Energieeffizienzkategorie A und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 80%
  • Energieeffizienzkategorie B und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 50%
Die Angaben betreffend Energieeffizienz und CO2-Wert ergeben sich aus der Energieetikette, die unter folgendem Link für Personenwagen abgerufen werden kann:www.bfe.admin.ch/energieetikette

BS - Nein zur Senkung der Unternehmensgewinnsteuern

18.06.2012
Das Stimmvolk des Kantons Basel Stadt hat gestern die Vorlage des Regierungsrates zur Senkung der Unternehmensgewinnsteuern mit knappem Mehr abgelehnt.Geplant war, die Gewinnsteuer schrittweise von 20 auf 18% zu senken, und zwar unter den zwei Bedingungen «keine Rezession» und «die Schuldenlage lässt die Senkung zu». Bekämpft wurde das Vorhaben der Regierung insbesondere von der Linken. Sie war der Ansicht, es sollen zuerst die Effekte der sich momentan in Umsetzung befindenden Steuersenkung (von 22 auf 20%) abgewartet werden, ehe neue Steuersenkungen beschlossen würden.

Mehr Informationen zum Thema

  • [intlink id="bs-gewinnsteuer-sinkt-tatsachlich" type="post"]Newsmeldung vom 28.09.2011 - BS - Gewinnsteuer sinkt tatsächlich[/intlink]
BS

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen. 

ZH - Kapitalsteuer für Firmen wird nicht gesenkt

18.06.2012
Update 20.06.2012: Die Regierung verzichtet auf eine Nachzählung
Das Zürcher Stimmvolk hat sich gestern äusserst knapp (aufgrund des "Zufallsmehrs" von knapp über 900 Stimmen erwägt der Regierungsrat gar, eine Nachzählung anzuordnen) gegen den Vorschlag von Regierung und Parlament ausgesprochen, die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II mit Steuererleichterungen für Wirtschaft und Gewerbe zu verbinden.Die Vorlage sah - neben an sich unbestrittenen Vollzugsregelungen betreffend die Unternehmenssteuerreform II - vor, dass Firmen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer hätten anrechenen können und je nachdem von der Kapitalsteuer entlastet worden wären. Grund dafür, dass die Vorlage überhaupt vors Volk gekommen war, war ein Gemeindereferendum des Gemeinderates der Stadt Zürich, wo sich die links-grüne Mehrheit insbesondere daran gestört hatte, dass die Revision zu Steuerausfällen von rund CHF 60 Mio pro Jahr für Kanton und Gemeinden geführt hätte.Mit dem Nein zur Vorlage stellte sich das Zürcher Stimmvolk nunmehr zum dritten mal in Folge gegen Steuersenkungsvorlagen der Regierung.

Einfluss der Besteuerung auf Arbeits-, Wohnsitz- oder Standortwahl

12.06.2012
Die ESTV hat heute einen Bericht über den Einfluss der Besteuerung auf die Arbeits- und Wohnsitzwahl der Haushalte sowie auf die Standortentscheidungen der Unternehmen veröffentlicht. Neben der Fragestellung, wie mobil Unternehmen und Haushalte sind und wie sensitiv sie auf steuerliche Anreize reagieren, geht der Bericht auch auf die mit der Mobilität verbundenen Sekundärwirkungen ein.Der Bericht beleuchtet in diesem Zusammenhang etwa die folgenden Fragen:
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf die wirtschaftliche Entwicklung?
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf Preise (Löhne, Boden- und Immobilienpreise)
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf die soziale Kohäsion?

Weitere Informationen zum Thema

Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich

04.06.2012
Die Schweiz hat wegweisende Steuerabkommen mit Deutschland (D), Grossbritannien (GB) und Österreich (A) abgeschlossen. Diese ermöglichen die Besteuerung von in der Schweiz gelegenem Vermögen von Bankkunden, welche in diesen Ländern ansässig sind, unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses.Die Steuerabkommen enthalten sowohl eine Regelung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Regelung der Vergangenheit

Grundsätzlich unterliegen den Steuerabkommen alle Privatpersonen, die
  1. am 31.12.2010 in einem dieser Länder (D, GB, A) ihren Wohnsitz hatten und
  2. am 31.12.2010 sowie
  3. am 1.1.2013 (D und A) bzw. am 31.5.2013 (GB) eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle (Bank) haben.
Die Privatpersonen haben die Möglichkeit, pro Schweizer Bank gesondert auszuwählen, ob sie ihre Vergangenheit mittels
  1. einer freiwilligen Meldung oder
  2. einer anonymen Einmalabgabe gemäss Steuerabkommen
regularisieren wollen.Der anwendbare Steuersatz für die Bereinigung der Vergangenheit liegt zwischen 21% – 41% (D und GB) bzw. zwischen 15% - 38% (A) des relevanten Kapitals. Beim relevanten Kapital handelt es sich grundsätzlich um das Vermögen der Privatpersonen bei der Schweizer Bank (per 31.12.2010 oder per 31.12.2012, wobei der höhere der beiden Beträge massgebend ist). Mit erfolgter freiwilliger Meldung bzw. Einmalabgabe wird von der ausländischen Behörde grundsätzlich auf eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung verzichtet.

Regelung der Zukunft

Sofern Privatpersonen auch nach dem 1.1.2013 Wohnsitz in D, GB oder A haben und eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Bank unterhalten, unterliegen sie weiterhin mit den zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen den Steuerabkommen. Auch hier besteht die Alternative zwischen
  1. der anonymen Abführung der Abgeltungssteuer oder
  2. der freiwilligen Meldung.
Solange die Schweizer Bank nicht ausdrücklich zur freiwilligen Meldung ermächtigt wurde, wird auf anonymer Basis von Kapitalerträgen, wie z.B. Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinnen, eine Abgeltungssteuer in der Höhe von (D) 26.375% (auf Antrag zzgl. Kirchensteuer), (GB) 40% - 48% und (A) 25% abgeführt werden (vorbehältlich der EU-Zinsbesteuerung von 35%). Mit Bezahlung der Abgeltungssteuer hat die steuerpflichtige Person ihre formelle Steuerpflicht (Deklarationspflicht) erfüllt.

Zeit bis zur Umsetzung der Steuerabkommen

Bis zur Umsetzung der Steuerabkommen können die Bankkunden aus diesen Ländern ihre Vermögenswerte nach wie vor mittels einer Selbstanzeige (D und A) bzw. unter den Regeln der Liechtenstein Disclosure Facility (GB) regularisieren.

Empfehlung

Bis heute sind die Steuerabkommen von den jeweiligen Vertragsstaaten noch nicht genehmigt worden. Insbesondere in Deutschland besteht ein erheblicher, politischer Widerstand dagegen. Unserer Einschätzung nach wird es jedoch in absehbarer Zeit zu einem Kompromiss unter nachverhandelten Bedingungen kommen. Bis zum Vorliegen der definitiven Abkommenstexte bleibt weiterhin die Möglichkeit der Nachdeklaration mit strafbefreiender Wirkung. Diese ist oftmals die finanziell günstigste Alternative.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2012)

01.06.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

Steuerabkommen genehmigt - dazugehöriges Quellensteuergesetz noch nicht abgesegnet

31.05.2012
Update 12.06.2012: Das Quellensteuerabkommen wurde durch den Nationalrat im 2. Anlauf genehmigt
Nach dem Ständerat hat gestern auch der Nationalrat den Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich deutlich zugestimmt. Das Quellensteuergesetz, das die Umsetzung in der Schweiz hätte regeln sollen, wurde vom Nationalrat aber nicht durchgewunken und geht wieder in den Ständerat.Brisant ist, dass relativ hoher Zeitdruck für die Absegnung dieses Quellensteuergesetzes herrscht, müssen doch die Steuerabkommen zwingend auf 2013 in Kraft treten...da wird es in Anbetracht der noch abzuwartenden Referendumsfrist für das Gesetzt bereits relativ eng. Kommt das Referendum gegen das Gesetz schliesslich zustande (was in Anbetracht der Umstrittenheit der Vorlage nicht auszuschliessen sein dürfte) müsste zudem noch eine Volksabstimmung in diesem Jahr stattfinden.Eine allfällige Übergangslösung – falls das Gesetz bis Ende Jahr nicht unter Dach und Fach sein sollte – müsste der Bundesrat mit einer Verordnung treffen, was man aber verständlicherweise aus Gründen der demokratischen Legitimation nicht gerne tun würde.