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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Ersatzbeschaffung

BL - Neue Praxis bei der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

18.12.2020

Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.

Aufschub der Steuer bei Ersatzbeschaffung

28.04.2016
Wird beim Verkauf eines Grundstücks oder von betriebsnotwendigem Anlagevermögen eines Unternehmens ein Gewinn realisiert, kann die darauf lastende (Grundstück)Gewinnsteuer bei Reinvestition des Gewinns aufgeschoben werden. Die Voraussetzungen dafür und Fallstricke werden nachfolgend kurz erläutert.

Die Ersatzbeschaffung im Privatvermögen – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer

Bei Privatvermögen ist die Ersatzbeschaffung nur beim Verkauf von Grundstücken möglich. Das Bundesrecht schreibt vor, dass die Besteuerung des Grundstückgewinns bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzter Wohnliegenschaft durch die Kantone aufzuschieben ist, wenn der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb oder zum Bau eines gleichgenutzten Ersatzobjektes in der Schweiz verwendet wird.Als angemessen wird gemäss Praxis eine Frist von rund zwei Jahren erachtet. Bei einem Verkauf eines Grundstücks wird regelmässig darauf abgestellt, ob der steuer pflichtige Verkäufer in der verkauften Liegenschaft gewohnt hat, d.h. seinen Wohnsitz dort hatte. Folglich kann bei der Veräusserung einer Zweitwohnung (Ferienliegenschaft) kein Steueraufschub geltend gemacht werden. Wird ein Mehrfamilienhaus veräussert, in welchem der Veräusserer eine Wohnung bewohnte, wird der Steueraufschub nur anteilmässig gewährt. Analoges gilt bei Veräusserung durch einen Alleineigentümer und Kauf als Mit-/Gesamteigentümer. Wird nicht der gesamte Verkaufserlös reinvestiert, werden Grundstückgewinnsteuern erhoben (zum Beispiel wenn die Kinder ausgezogen sind und sich die Eltern ein kleineres Eigen heim kaufen).Wie bereits das Wort „Steueraufschub“ sagt, wird die Grundstückgewinnsteuer lediglich aufgeschoben und nicht aufgehoben. Deshalb wird bei einem späteren Verkauf des Ersatzgrundstückes nicht nur dessen Wert zuwachs, sondern auch derjenige des früher veräusserten Grundstückes besteuert. Auf dem Ersatzgrundstück lasten somit Steuern des veräusserten Grundstückes (sog. latente Steuern). Bei analogen Steueraufschubsachverhalten wie Scheidung oder Erbschaft sind diese bei der Wertermittlung unbedingt zu berücksichtigen.

Die Ersatzbeschaffung im Geschäftsvermögen

Beim Geschäftsvermögen können die stillen Reserven auf einen Ersatzgegenstand übertragen werden, wenn betriebsnotwendiges Anlagevermögen in der Schweiz ersetzt wird. Die Übertragung erfolgt durch sofortige Herabsetzung des Buchwertes im Umfang der realisierten stillen Reserven oder durch Buchung einer Ersatzbeschaffungsreserve.Betriebsnotwendigkeit ist gegeben, wenn das Anlage vermögen nach dessen Zweckbestimmung unmittelbar der Betriebstätigkeit dient, was im Einzelfall abzuklären ist. Nicht erforderlich ist diese Voraussetzung jedoch bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen durch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Bei diesen ist für die Übertragung der stillen Reserven auf neue Beteiligungen lediglich erforderlich, dass die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Aktienkapitals oder des Gewinns und der Reserve der anderen Gesellschaft ausmacht und die Beteiligung mindestens ein Jahr gehal ten wurde. Die Beteiligungs-Veräusserin muss zudem weder einen Betrieb führen noch eine bestimmte Beteiligungsquote erwerben. Diese Erleichterungen lassen sich steuerplanerisch einsetzen.Werden hingegen Grundstücke veräussert, können sowohl der Wertzuwachsgewinn als auch die wieder eingebrachten Abschreibungen nur auf ein Ersatzgrund stück übertragen werden. Eine Übertragung der stillen Reserven auf bewegliches Anlagevermögen ist nicht möglich, d.h. dieser wird bei Veräusserung des Grundstücks besteuert.

Empfehlung

Sowohl Privatpersonen wie auch juristische Personen können unter unterschiedlichen Voraussetzungen bei Ersatzbeschaffungen in den Genuss eines Steueraufschubs kommen. Um im Einzelfall die steuerplanerischen Möglichkeiten auszunützen, ist der Bezug einer Steuerfachperson bei der konkreten Ausgestaltung ratsam.
Quelle: GHR TaxPage April 2016. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

ZH - Inkraftsetzung zweier Änderungen des Steuergesetzes per 1.1.2015

25.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwei vom Kantonsrat im Mai beschlossene Änderungsvorlagen zum Steuergesetz auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Zum einen geht es dabei unter anderem um die Zuweisung des Kinderabzugs für Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Besteuerung. Zum anderen geht es um die Anpassungen des kantonalen Steuergesetzes an die Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) des Bundes. Schwergewichtig geht es hier um den Beteiligungsabzug.

Weitere Informationen zum Thema

 

Privat- oder Geschäftsvermögen - der kleine, aber feine Unterschied

22.06.2012
In der Schweiz wird das steuerbare Einkommen und Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zusammen mit dem übrigen Einkommen und Privatvermögen besteuert. Deshalb besteht auf den ersten Blick für eine steuerpflichtige Person oft keine Notwendigkeit, eine eindeutige Zuordnung eines Gutes zum Privat- oder Geschäftsvermögen vorzunehmen. Die Unterscheidung ist steuerlich jedoch von erheblicher Bedeutung und bietet steuerliche Chancen, birgt aber auch Gefahren.

Veräusserungsgewinne und -verluste

Hält ein selbständiger Arzt Aktien einer Medikamentenvertriebsgesellschaft, erwirbt ein Galerist Kunstgegenstände oder kauft ein Garagist Oldtimer, stellt sich spätestens beim Verkauf die Frage, ob die Güter dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Denn nur Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Qualifiziert das Gut hingegen als Geschäftsvermögen, wird der Kapitalgewinn besteuert. Zudem unterliegt der Gewinn den Sozialabgaben (u.a. AHV/IV/EO-Beiträge von max. 9.7%). Sofern aber ein Veräusserungsverlust entsteht, kann dieser nur bei Zuteilung zum Geschäftsvermögen berücksichtigt werden. Zudem kann ein Geschäftsverlust auch noch auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen werden. Verluste beim Privatvermögen können hingegen steuerlich nicht abgezogen werden.

Unterschiedliche Behandlung

Sofern das Gut dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird, können Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im steuerlich zulässigen Umfang getätigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung für ein veräussertes Gut. Sofern ein interkantonaler und internationaler Sachverhalt vorliegt, werden Geschäftsertrag und -vermögen am Geschäftsort bzw. Ort der Betriebsstätte besteuert, was steuerlich zu erheblichen Unterschieden führen kann. Bei beweglichem Privatvermögen fallen die Steuern grundsätzlich am Wohnort an (bei Immobilien am Ort der Liegenschaft).

Zuteilungskriterien

Bei Beteiligungen von mindestens 20% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft kann im Zeitpunkt des Erwerbs erklärt werden, dass diese zum Geschäftsvermögen gehören. Ansonsten gehört ein Gut zum Geschäftsvermögen, wenn seine wirtschaftlich-technische Funktionsweise mehrheitlich der Unternehmenstätigkeit dient. Bei Alternativgütern (z.B. Privatfahrzeug, Wertschriften) kann die Zuteilung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht eindeutig vorgenommen werden. Deshalb wird diese unter Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände (u.a. Erwerbszweck und -motiv, Mittelherkunft, bisherige Willenskundgebung durch buchhalterische Behandlung, Deklaration in der Steuererklärung) vorgenommen.

Wechsel innerhalb der Vermögen

Bei Alternativgütern kann ein Wechsel der Vermögenszuteilung vorgenommen werden. Erfolgt ein Wechsel vom Geschäfts- ins Privatvermögen, liegt eine Privatentnahme vor, welche regelmässig den Steuern und den Sozialabgaben unterliegt. Beim umgekehrten Vorgang liegt eine Privateinlage vor. Beide Vorgänge haben zudem in der Regel Folgen bei der Mehrwertsteuer.

Empfehlung

Die aktuellen Steuergesetzte gewähren gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden können. Dabei ist die über eine gesamte Haltedauer vorzunehmende Zuteilung zu Geschäfts- und Privatvermögen mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

SG - Steuergesetzrevision: Botschaft veröffentlicht

20.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Botschaft zum neuten Nachtrag zum Steuergesetz und den Verordnungstext zum neunten Nachtrag der Steuerverordnung vorgelegt.

Geplante Änderungen St. Galler Steuergesetz

Die vom Regierungsrat vorgestellte Botschaft enthält primär Änderungen, die auf Grund zwingender Bestimmungen des StHG sowie auf Grund vonaktuelleren Bundesgerichtsurteilen ins kantonale Steuerrecht überführt werden sollen.Insbesondere werden in folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen:
  • Zuwendungen an politische Parteien / Parteispenden
  • Mitarbeiterbeteiligungen / Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Steuerausscheidung (Präzisierung auf Grund der Rechtsprechung des BGer, wonach Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden sind)
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Aufhebung der Einschränkung auf einen «Sitz in der Schweiz» auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (Aufhebung der Sonderbestimmung auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer (Streichung der Voraussetzung «mit gleicher Funktion» im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Steuerstrafverfahrens und es werden einige formale «Entrümpelungsmassnahmen» ergriffen.

Änderungen St. Galler Steuerverordnung

Die vom Regierungsrat beschlossenen Verordnungsänderungen betreffen:
  • den Anteil des katholischen Konfessionsteils
  • die Aufwandbesteuerung
  • die Berufskosten nebenamtlicher Behördenmitglieder
  • die Liquidationsgewinne und
  • die Grundaufwandentschädigung der Gemeinden.

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