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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

Kreisschreiben Nr. 13 - Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft

29.12.2017
Die EStV hat das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 13 (KS 13) veröffentlicht zur steuerlichen Behandlung des Securities Lending and Borrowing-Geschäfts sowie des Repo-Geschäfts im Rahmen von Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern,  Stempelabgaben und direkter Bundessteuer.Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglich am 1. September 2006 veröffentlichten Kreisschreibens war eines der Ziele insbesondere das Verhindern von so genannten "Treaty Shopping"-Umgehungstatbeständen.

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Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 29.12.2017, Einleitung des KS 13 

Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten

07.12.2017
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 42 (KS 42) zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Das Kreisschreiben wurde nötig, weil sich mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (in Kraft seit dem 1.1.2016) die gesetzliche Lage geändert hatte.

Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz

Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42

Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42 

DBA Kosovo

15.11.2017
Letzte Aktualisierung: 15.11.2017: Botschaft erschienen
Die Schweiz und Kosovo haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit und einen vertraglichen Rahmen, der sich vorteilhaft auf die Wirtschaftsbeziehungen der beiden Staaten auswirken wird, zwischen denen seit 2011 kein DBA mehr in Kraft ist.Das Abkommen sieht namentlich vor, dass Dividenden zu maximal 15 Prozent an der Quelle besteuert werden und qualifizierte Beteiligungen sowie Zinsen zu höchstens 5 Prozent. Lizenzgebühren werden nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert.Das Abkommen enthält ausserdem eine Missbrauchsklausel gemäss den Empfehlungen des Projekts von OECD und G20 gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel wird die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöht. Zudem enthält das Abkommen eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Kosovo

Zürcher Steuerbuch ist neu online

06.10.2017
Das Zürcher Steuerbuch ist neu komplett online. Wie das Steueramt des Kantons Zürich heute mitteilt, ist die bisher gedruckt erhältliche Sammlung neu in elektronischer Form auf der Webseite des Steueramtes Zürich abrufbar. Die Loseblattsammlung wird dagegen nicht mehr weitergeführt.Den Link zum Steuerbuch finden Sie ab sofort in der rechten Leiste, sobald Sie auf steuerinformationen.ch eine zürich-spezifische Seite besuchen.

Auch Hinweise zur Einschätzungspraxis ins Zürcher Steuerbuch integriert

Ins jetzt online durchsuchbare Zürcher Steuerbuch wurden auch die Hinweise zur Einschätzungspraxis aufgenommen, die wir jeweils auch auf dieser Plattform publiziert hatten.

Suchmaschine und Systematik

Auf der Startseite des Steuerbuches findet sich eine Suchmaske, über die die Dokumente zugänglich sind. Daneben hat es links eine Kapitelnavigation, die dem Aufbau des Zürcher Steuergesetzes folgt.Die Systematik und Nummerierung des Zürcher Steuerbuchs wurde gegenüber dem Loseblattwerk angepasst. Sie richtet sich neu nach dem Paragraphen des Zürcher Steuergesetzes, auf den sich ein Erlass hauptsächlich bezieht. Bei bereits bestehenden Erlassen wird die Nummer der alten Systematik in den Dokument-Informationen weiterhin angezeigt.

Kritik

[message_box title="Positiv" color="green"]Grundsätzlich ist die Aufschaltung des Zürcher Steuerbuches natürlich eine grossartige Sache, sowohl für die Beratungsbranche wie insbesondere auch für Privatpersonen, welche die Loseblattsammlung natürlich in der Regel nicht im Regal stehen haben. Dem Nachsortieren im Loseblattwerk wir sowieso niemand eine Träne nachtrauern. Die Systematik ist schlüssig und die Navigation fällt - sieht man von den unten genannten negativen Faktoren mal ab, angenehm leicht. Die Suchmaschine scheint die relevantesten Artikel zu liefern.[/message_box][message_box title="Negativ" color="red"]Ein Problem ist die Einbettung in die Hauptseite des Steueramtes, welche die Navigation im Buch leider einigermassen mühsam macht. Die Suche zur Tortur macht schliesslich die Tatsache, dass die Verantwortliche Person im Steueramt offenbar meint, man müsse dem Benutzer auf der Startseite noch des langen und breiten - und mit Bild!!! - erklären, worum es sich beim Zürcher Steuerbuch handle. Darum rutscht das Suchfeld so weit runter, dass in jedem Fall gescrollt werden muss,  um es überhaupt zu finden. Zumindest hier müsste dringend nachgebessert werden; das Suchfeld gehört nach oben. Punkt.[/message_box]von lic. iur. Peter Bättig

Weitere Informationen

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Steuervorlage 17

06.09.2017
Rund ein halbes Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III legt der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts zur Reform der Unternehmensbesteuerung vor. Die geltende Unternehmensbesteuerung genügt den Anforderungen auf internationaler Ebene (nicht nur) nach Meinung des Bunderates nicht mehr, was sich zunehmend negativ auf den Standort Schweiz auswirke.Die neue Vorlage enthält gewichtige Anpassungen und soll dem negativen Abstimmungsergebnis zur UStR III Rechnung tragen. Der Bundeshaushalt soll weniger stark belastet, und die Interessen der Städte und Gemeinden sollen stärker berücksichtigt werden.Die Unternehmen profitieren weiterhin von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Deshalb sollen Unternehmer wie Unternehmen zur Gegenfinanzierung der Reform beitragen: die Unternehmer mittels einer erhöhten Steuerlast auf Dividenden, die Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.

Wichtigste steuerliche Massnahmen

Die SV17 enthält mehrere steuerliche Massnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Alle Kantone sollen eine Patentbox einführen. Zusätzlich sollen sie nach Bedarf steuerliche Abzüge auf die Forschung und Entwicklung gewähren können. Zu diesen zwei zentralen Instrumenten kommen weitere hinzu.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick

[caption id="attachment_8347" align="aligncenter" width="576"]StV 17 - zentrale Massnahmen StV 17 - zentrale Massnahmen[/caption]

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage belastet den Bundeshaushalt gemäss Bundesrat mit rund 750 Millionen Franken. Hinzu kommt ab 2024 der zeitlich begrenzte Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone im Umfang von 180 Millionen Franken. Dieser soll aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden.Die SV17 ist föderalistisch geprägt. Die Kantone sollen bei der Umsetzung Spielraum erhalten, der einen Teil der zu erwartenden Mindereinnahmen auf Kantonsebene kompensiert und der es ihnen ermöglicht, die für sie optimale Strategie zu wählen. Dafür soll ihnen die SV17 nach aktuellen Schätzungen Zusatzeinnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken bringen. Davon stammen 825 Millionen Franken aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden werden - wie der Bundesrat feststellt - von den steuerpolitischen Entscheiden der Kantone abhängen.Parallel zur Bundesvorlage sollen die Kantone ihre Umsetzungsprojekte vorantreiben und deren Auswirkungen transparent machen.

Weiteres Vorgehen

Gleichzeitig mit dem Gesetz kommen auch die zwei Verordnungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Präzisierung der Patentbox) und über den Finanz- und Lastenausgleich (Konkretisierung Ressourcenausgleich) in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6. Dezember 2017.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) plant, dem Bundesrat die Botschaft an das Parlament im Frühjahr 2018 zu unterbreiten. Damit ist das Inkrafttreten frühestens 2020 möglich.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 6.9.2017

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.

ZH - Kein Ausgleich der kalten Progression

05.07.2017
Der Kanton Zürich verzichtet auch für die nächsten zwei Jahre auf eine Teuerungs-Anpassung der Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer. Dies, weil die Teuerung seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression Anfang 2012 negativ war.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5.7.2017

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

11.01.2017
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2017 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR, OW und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Abzug dritte Säule 2017

19.10.2016
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben2-144-D-2016-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2017 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2017

Der Abzug Säule 3a 2017 ist:
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2017

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben