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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Steuerabzüge für externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden

09.05.2018
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat heute beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25‘000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10‘100 Franken.

Keine Mindestvorschriften für Kantone

In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen, dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10‘000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.

Ziel - Reduktion negativer Erwerbsanreize

Kurzfristig führt die Massnahme bei der DBST zu Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken, wovon die Kantone 1,7 Millionen Franken (17%) zu tragen hätten.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI), die zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Die Erwerbsanreize werden gestärkt, insbesondere für gut qualifizierte Mütter. Kurz- bis mittelfristig ist mit einer Zunahme um schätzungsweise 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass sich die Massnahme aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert.

Weitere Informationen zum Thema

Kreisschreiben Nr. 37A - Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin

04.05.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 37A (KS 37A) zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 37A

Im Kreisschreiben Nr. 37 (nachfolgend als KS 37 abgekürzt) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 22. Juli 2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen , das durch dieses Kreisschreiben Nr. 37A ergänzt wird  wurden verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen definiert und ein Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der damals neuen Bestimmungen zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei den Mitarbeitenden gegeben.Der in KS 37 behandelte geldwerte Vorteil, welcher den Mitarbeitenden durch die Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen zukommt, bildet bei der Arbeitgeberin Teil ihres Personalaufwandes, sofern und soweit dieser tatsächlich verbucht wurde.Das Kreisschreiben Nr. 37A nun soll als Ergänzung zum KS 37 einen Überblick über die Grundzüge der geltenden Praxis der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen auf der Stufe der Arbeitgeberin verschaffen. In Bezug auf das Vorgehen zur Beschaffung der Beteiligungsrechte wie auch zur Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen an der Erstellung und Umsetzung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans Beteiligten bestehen diverse Möglichkeiten. Die Ausführungen und Beispiele in KS 37A stellen allgemeine Grundsätze für häufig anzutreffende Sachverhaltskonstellationen dar.

Weitere Informationen zum KS 37A


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 04.05.2018, Einleitung des KS 37A 

Ab 2020 gibt es neue Steuerabzüge für Hausbesitzer

09.03.2018
Der Bundesrat hat heute die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Sie konkretisiert die im Zuge der Energiestrategie 2050 beschlossenen neuen Abzüge für Hausbesitzer bei der direkten Bundessteuer. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wird die steuerliche Förderung auch im kantonalen Recht verankert, so sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Quelle: Medienmitteilung der EStV vom 9.3.2018.

Kreisschreiben Nr. 43 - Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich

02.03.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 43 (KS 43) zur steuerlichen Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich veröffentlicht. 

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 43

Bei Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich kann es sich
  • sowohl um von der direkten Bundessteuer befreite Schenkungen oder
  • steuerfreie Unterstützungsleistungen als auch um
  • steuerbare Einkünfte
handeln. Das neue Kreisschreiben 43 klärt die jeweilige steuerliche Behandlung derartiger Leistungen sowie die Abgrenzung steuerfreier Unterstützungsleistungen von steuerbaren Einkünften und stützt sich neben den gesetzlichen Grundlagen auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 26.02.2018, Einleitung des KS 43 

Kreisschreiben Nr. 25 - Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger

23.02.2018
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 25 (KS 25) angepasst und inhaltlich erweitert worden ist.

Zum KAG und zu diesem Kreisschreiben

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) per 1. Januar 2007 mussten u.a. die gesetzlichen Bestimmungen im DBG angepasst werden.Dem KAG unterstellt sind grundsätzlich vier Formen kollektiver Kapitalanlagen. Darunter fallen
  • Anlagefonds auf vertraglicher Basis,
  • solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder
  • als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK).
Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen.Die bis zum Inkrafttreten des KAG geltenden Bestimmungen des DBG wurden in materieller Hinsicht beibehalten. Der Gesetzgeber hat betreffend kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz eine neue Bestimmung erlassen. Diese Anlageform wird von der Steuerpflicht befreit, wenn sich daran ausschliesslich steuerbefreite Pensions-, Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen beteiligen (vgl. Art. 56 Bst. j DBG).

Änderungen im Rahmen der neuen Version

In der vorliegenden aktualisierten Version wurde das KS Nr. 25 strukturell angepasst und inhaltlich erweitert. Zum einen um die bestehende Praxis bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz betreffend die steuerliche Behandlung von Einkäufen in laufende Nettoerträge bzw. Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger auf den neusten Stand zu bringen, zum anderen um die konsequente Durchsetzung der Massgeblichkeit für Jahresrechnungen nach Artikel 957ff. OR und die Massgeblichkeit der Jahresrechnung nach KAG sicherzustellen. Das vorliegende KS regelt die Besteuerung auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage und auf Stufe der Anlegerinnen und Anleger

Weitere Informationen zum neuen KS 25


Quelle: Mitteilung der ESTV vom 23.02.2018, Einleitung des KS 25 (1-025-D-2018-d )

Kryptowährungen - Deklaration und Besteuerung

22.02.2018
Kryptowährungen, allen voran Bitcoin, erfreuen sich rasant zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Personen aus dem breiten Publikum erwerben Kryptowährungen, aber kaum jemand weiss, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Bisher haben einzig die Kantone Zug, Luzern und Zürich Merkblätter zur Besteuerung von Kryptowährungen publiziert. Die anderen 23 Kantone und der Bund haben sich bisher dazu nicht vernehmen lassen. Im vorliegenden Beitrag erläutern wir Ihnen die für Kryptowährungen geltenden Regeln für die Steuererklärung sowie für die Veranlagung durch die Behörden am Beispiel von Bitcoin.

Grundsatz

Einigkeit besteht darüber, dass der Eigentümer von Bitcoins aus steuerrechtlicher Sicht ein geldwertes Recht an einer Sache besitzt. Obwohl sich der Wert von Bitcoins aufgrund von Nachfrage und Angebot bestimmt, stellen sie keine Wertpapiere dar. Steuerlich kommen sie den Regeln zum digitalen Gold am nächsten.

Bitcoins und Vermögenssteuer

Bitcoins unterliegen, zusammen mit den übrigen Vermögenswerten der kantonalen Vermögenssteuern. Der Steuerpflichtige muss diese daher entsprechend in seiner Steuererklärung deklarieren. In den Kantonen Bern, Luzern und Zug sind sie im Wertschriftenverzeichnis, in anderen Kantonen unter den "Übrigen Vermögenswerten" aufzuführen. Den Nachweis über sein Eigentum an Bitcoins erbringt der Steuerpflichtige mittels eines Ausdrucks seiner digitalen Brieftasche (digital wallet), inwelcher die Bitcoins abgelegt werden.

Steuerliche Bewertung von Bitcoins

Für Bitcoins ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV mittlerweile einen Kurswert, welcher dem Durchschnitt der Kaufpreise der verschiedenen Handelsplattformen entspricht. Dieser Wert ist, wenn er auch kritisiert wird, als massgebender Vermögenssteuerwert zu deklarieren. Für andere Kryptowährungen bestehen aktuell noch keine von der EStV publizierten Vermögenssteuerwerte.

Bitcoins und Einkommenssteuer

Sofern die Bitcoins durch den Steuerpflichtigen in seinem Privatvermögen gehalten werden, können Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden. Im Gegenzug können allfällige Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.Befinden sich die Bitcoins hingegen im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen, sind die realisierten Gewinne zu versteuern, können aber mit realisierten Verlusten verrechnet werden. Der für die Bundessteuer massgebende Wert ist zudem sozialversicherungspflichtig.Auch das Schürfen (mining) von Bitcoins durch die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung und das Vereinnahmen von Einkünften in Bitcoins (z.B. eine Gratifikation in Bitcoins) sind steuerpflichtig. Die erzielten Einkünfte sind in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist dafür der Zeitpunkt des Zuflusses der Einkunft. Bis anhin wurden seitens der ESTV noch keine Umrechnungstabellen publiziert. Hier besteht somit noch ein gewisses Ermessen des Steuerpflichtigen.Sofern Bitcoins steuerlich als Geschäftsvermögen qualifizieren, gilt das Buchwertprinzip und die Kursschwankungen sind in der Buchhaltung zu erfassen.

Fazit

Das Steuerrecht ist in Bezug auf Bitcoins – mit Ausnahme des Umrechnungskurses – klar. Die steuerrechtliche Behandlung anderer Kryptowährungen kann von den hierin dargelegten Regeln abweichen. In diesem Bereich ist noch alles im Fluss.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2018. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Befreiung der «Fiduciarie statiche» von den Stempelabgaben tritt am 1.3.2018 in Kraft

31.01.2018
Ab dem 1. März 2018 sind Organisationen, die zum Zweck der Steuersicherung zwischen Kundinnen und Kunden im Ausland und deren Schweizer Bank geschaltet sind, von der Umsatzabgabe befreit. Die neue Regelung betrifft insbesondere die italienischen Fiduciarie statiche. Italienische Kundinnen und Kunden von Schweizer Banken profitieren von der Änderung und können neu Wertschriften ohne mehrfache Belastung mit der Umsatzabgabe kaufen und verkaufen.Weitere Infos zum Thema

Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17

31.01.2018
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat sich der Bundesrat entschieden, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2% erhöht werden soll. Die Botschaft soll bereits Ende März vorliegen.Die Eckwerte des Bundesrates, die in der Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17) enthalten sein werden, orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Die wichtigste Abweichung besteht darin, dass der Bundesrat den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent statt auf 20.5 Prozent. Mit dieser Anpassung wird die wichtigste Forderung der Kantone und Gemeinden erfüllt.

Patentbox bleibt obligatorisch

An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:
  • Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
  • zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
  • Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
  • Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.

Sportlicher Zeitplan

Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.

Kreisschreiben Nr. 13 - Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft

29.12.2017
Die EStV hat das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 13 (KS 13) veröffentlicht zur steuerlichen Behandlung des Securities Lending and Borrowing-Geschäfts sowie des Repo-Geschäfts im Rahmen von Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern,  Stempelabgaben und direkter Bundessteuer.Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglich am 1. September 2006 veröffentlichten Kreisschreibens war eines der Ziele insbesondere das Verhindern von so genannten "Treaty Shopping"-Umgehungstatbeständen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 29.12.2017, Einleitung des KS 13 

Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten

07.12.2017
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 42 (KS 42) zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Das Kreisschreiben wurde nötig, weil sich mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (in Kraft seit dem 1.1.2016) die gesetzliche Lage geändert hatte.

Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz

Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42

Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42