Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Quellensteuer – Quellenbesteuerung

Hier finden Sie Aktuelle News zur Quellensteuer und zur Quellenbesteuerung in den Kantonen.

ZH - Quellensteuer - Neue Merkblätter

28.01.2021

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).

ZH - Quellensteuer bei Home Office im Ausland

28.04.2020

Wegen der Verbreitung des Coronavirus sind vermehrt Arbeitnehmende für ihre Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz vorbergehend bzw. zusätzlich von zu Hause aus tätig (Home Office) oder auch ohne Arbeitstätigkeit zu Hause. Das Steueramt des Kantons Zürich hat inzwischen eine (bis Ende Jahr befristete) Anordnung erlassen zur Quellenbesteuerung des Einkommens während des Home Office.

Kreisschreiben Nr. 45 - Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (Quellensteuer)

12.06.2019
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 45 (KS 45) zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 45 zur Quellensteuer

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen der Quellenbesteuerung neu geregelt.Diese Bestimmungen des Bundesgesetzes treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.Die teilweise überarbeiteten, teilweise aber auch neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes berücksichtigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts, verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; es geht da insbesondere um die Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen) und setzen die entsprechenden Grundsätze um.Die Neuerungen verfolgen zudem den Zweck,Das  jetzt erarbeitete Kreisschreiben umschreibt die praktische Handhabung der neuen oder geänderten Gesetzesartikel und hilft bei der Auslegung der Begriffe.Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung des Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA (resp. das OECD-Musterabkommen).

Neu: Die so genannte "Quasi-Ansässigkeit"

Neu wurde, insbesondere eben aus Kompatibilitätsgründen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU das Institut der "Quasi-Ansässigkeit" neu eingeführt. Es geht dabei um das Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
  • der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
  • eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Die entsprechenden Grundsätze enthält (das revidierte) nDBG Art. 99a i.V.m. nDBG Art. 91.

So betrifft Sie das neue Kreisschreiben zur Quellensteuer praktisch

Die wichtigsten praktischen Neuerungen sind:
  • Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben 45 schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist
  • Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Art. 107 nDBG und (je nach Kanton) nach Monats- oder Jahresmodell abzurechnen sind.

Weitere Informationen zum KS 45 betreffend Quellensteuer


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 12.06.2019 sowie insbes. Einleitung zum KS 45. 

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassung zur Totalrevision

21.09.2017
Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Quellensteuerverordnung in die Vernehmlassung geschickt.

Problem der Quasi-Ansässigkeit soll gelöst werden

Die Quellensteuerverordnung definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 einer umfassenden Gesetzesrevision im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Die Reform baut Ungleichbehandlungen ab. Ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen.[message_box title="Was sind Quasi-Ansässige?" color="green"]Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.[/message_box]Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die NOV ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 120‘000 Franken aus unselbständiger Erwerbstätigkeit obligatorisch.Die Aufnahme der Quasi-Ansässigkeit in das schweizerische Recht geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die schweizerische Quellensteuerordnung in gewissen Konstellationen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. Laut Bundesgericht muss die Schweiz Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie Ansässigen gewähren. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden.Die Gesetzesrevision hat überdies eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen zur Folge. Es ist geplant, dass das Bundesgesetz und die betroffenen Verordnungen 2020 in Kraft treten.

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassungsunterlagen


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 21.9.2017

Verrechnungssteuer - Bundesrat zieht Reformvorhaben zurück

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, dass er vorderhand auf die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer (mit einem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) verzichten will. Dies unter Anderem aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses. Im Sinne eines ersten kleinen Reformschrittes soll aber die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Kapitalinstrumente der systemrelevanten Banken erweitert und damit die Systemstabilität erhöht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung auf einen Wechsel Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorerst verzichtet. Er schlägt stattdessen vor, die zeitlich befristete Steuerbefreiung für CoCos und Write-off Bonds zu verlängern. Eine analoge Ausnahmeregelung soll neu auch für Bail-in Bonds geschaffen werden. Sämtliche Ausnahmen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten und auf fünf Jahre befristet werden. Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Darum sollte die Verrechnungssteuer ursprünglich reformiert werden

Die Verrechnungssteuer trägt substanziell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer hat Verbesserungspotenzial. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie sich über ausländische Gesellschaften finanzieren. Dadurch findet die Wertschöpfung im Ausland statt, den Unternehmen entsteht Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und die Sicherungsfunktion der Steuer verfehlt teilweise ihr Ziel. Der Bundesrat hatte, um diesem Missstand entgegenzutreten, im Herbst 2014 ein Gesetzesprojekt initiiert. Die Reform hätte den Kapitalmarkt Schweiz und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken sollen. Technisch wäre dies mit einem Wechsel vom heutigen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgt.

Ergebnis der Vernehmlassung - lieber zuwarten

Viele Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen gemäss Mitteilung des Bundesrates die Vorteile des Reformvorschlags, sprechen sich aber gegen eine Umsetzung der Reform im jetzigen Zeitpunkt aus. Sie plädieren dafür, zunächst die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis wie auch die Diskussion über die Zukunft des Bankgeheimnisses im Inland abzuwarten.Die Schweizerische Bankiervereinigung lehnt den Reformvorschlag ab und fordert - unterstützt von economiesuisse - stattdessen den teilweisen Übergang zu einem Meldesystem auch im Inland.

Weiteres Vorgehen betreffen Wechsel aufs Zahlstellenprinzip

Vor Ablauf der geplanten Ausnahmebestimmungen für Cocos, Write-off Bonds und Bail-in Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses soll indes zunächst das Ergebnis der Volksabstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

ZH - Quellensteuer-Abrechnung ab sofort elektronisch einreichen

03.12.2014
Alle Arbeitgeber, die Quellensteuern abrechnen müssen, können dies im Kanton Zürich ab sofort einfacher, nämlich in elektronischer Form tun: Möglich ist dies dank einem neuen Webportal, welches das Kantonale Steueramt aufgeschaltet hat.Das Webportal Quellensteuer basiert auf der gleichen Plattform wie das Angebot zum elektronischen Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung («ZHprivate Tax»). Datenschutz und Datensicherheit sollten somit gewährleistet sein, wie das Steueramt schreibt.

Übermittlung direkt aus der Lohnbuchhaltung möglich

Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherer, Veranstalter und andere Arbeitgeber können nun sämtliche Quellensteuerabrechnungen elektronisch einreichen und Neuanstellungen quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Steueramt online melden. Im Webportal steht ein Berechnungsmodul zur Verfügung. Zudem können die Daten neu elektronisch direkt aus der Lohnbuchhaltung übermittelt werden (csv-File). Die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer können ihre Anträge zur Neuveranlagung ebenfalls über das Webportal elektronisch einreichen.Das Webportal Quellensteuer ist unter www.steueramt.zh.ch/quellensteuer verfügbar.

Quellensteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft zur Revision

28.11.2014
Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Dadurch können Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Der Bundesrat hat heute vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verabschiedet.

Anlass der Änderung - Quellensteuer verstösst gegen Personenfreizügigkeit

Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf an der geltenden Quellensteuerordnung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 2010 erstmals fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen (so genannte Quasi-Ansässige), Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen.Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie wie im geltenden Recht von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.Die nachträgliche ordentliche Veranlagung steht auch Nicht-Ansässigen offen, sofern sie einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen und damit die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen. Mit der Neugestaltung des Quellensteuerregimes erübrigt sich künftig das Instrument der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge.

Weitere Informationen zum Thema

 

Quellensteuer - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision der Quellenbesteuerung

16.12.2013
Die Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens eröffnet. Mit der Revision der entsprechenden Bundesgesetze sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sichergestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 27. März 2014.

Warum besteht gemäss Bundesrat Revisionsbedarf

An der Quelle erfasst wird heute das Erwerbseinkommen
  • von ausländischen Arbeitnehmenden, die in der Schweiz leben, aber keine Niederlassungsbewilligung haben, sowie
  • von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hierzulande einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Quellensteuerverfahren hat sich grundsätzlich bewährt und ist auch vom Bundesgericht als sachlich vertretbar eingestuft worden. In einem Entscheid vom 26. Januar 2010 stellte das Bundesgericht aber zum ersten Mal fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Konkret haben Quasi-Ansässige (d.h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens erwirtschaften) Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen. Aus diesem Grund sind im Bundesrecht gezielte Anpassungen nötig.[werbung_qs_bbook]Der Bundesrat schlägt vor, dass ansässige Quellensteuerpflichtige nachträglich obligatorisch der ordentlichen Veranlagung unterliegen, wenn ihr Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Heute liegt die Grenze für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Ausnahme: Genf) bei 120‘000 Franken pro Jahr.Zudem sollen ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen unter dem neu festzulegenden tieferen Betrag künftig eine ordentliche Veranlagung beantragen können.Quasi-Ansässige sollen ebenfalls nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen können, wenn sie einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaften. Die Quellenbesteuerung wird aber bei allen betroffenen Personenkategorien beibehalten.Mit der Gewährleistung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung stehen Ansässigen und Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten offen wie ordentlich besteuerten Personen. Dadurch werden die in der Verwaltungspraxis geläufigen Tarifkorrekturen künftig überflüssig. Heute ist es möglich, Abzüge erst nachträglich geltend zu machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die in diesem Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a). Künftig entfällt somit dieser Mehraufwand.

Vorgesehene Neuregelung der Quellensteuer nach Personenkategorien

1. Ansässige

In der Schweiz lebende ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

2. Quasi-Ansässige

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

3. Nicht-Ansässige

Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen abgeltende Wirkung und wird somit anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuern erhoben.[werbung_qs_bbook]

Weitere Informationen zur Revision der Quellenbesteuerung


Quelle: Medienmitteilung von ESTV/EFD vom 13.12.2013

SO - Elektronische Quellensteuerabrechnung

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine Änderung der Steuerverordnung über die Erhebung der Quellensteuern beschlossen. Damit schafft er die nötigen Rechtsgrundlagen damit Arbeitgeber die Quellensteuern ab 2014 elektronisch mit dem Steueramt abrechnen können. Damit schliesst sich Solothurn der gesamtschweizerischen einheitlichen Bezeichnung der Quellensteuertarife an.Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass sich die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens zwischen Arbeitgebern und Steuerämtern dank Erleichterungen für beide Seiten markant vereinfachen lässt. Mit Hilfe einer zertifizierten Lohnsoftware kann man künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch einreichen.[werbung_qs_bbook]Das Kantonale Steueramt wird Ende 2013 bereit sein, die elektronischen Abrechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten fördert die Effizienz im Büroalltag und wird mögliche Fehlerquelle der manuellen Bearbeitung der Daten eliminieren.Die elektronische Übermittlung ist für die Arbeitgeber aber nicht zwingend; sie können wie bisher Papierformulare verwenden.

Quellensteuer - Elektronische Quellensteuerabrechnung ab 2014

06.03.2013
Die elektronische Quellensteuerabrechnung kommt! Künftig können Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnungen bei den Kantonen elektronisch einreichen. Dadurch wird die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens sowohl für die Arbeitgebenr als auch für die Steuerbehörden markant vereinfacht. Eine entsprechende Verordnungsänderung tritt auf Anfang 2014 in Kraft.

Elektronische Quellensteuerabrechnung - Ziel: Vereinfachung und Senkung der Fehlerquote

Mit Hilfe einer Lohnsoftware (ELM/Quellensteuer) soll die elektronische Quellensteuerabrechnung möglich werden. Die elektronische Übermittlung ist aber für die Arbeitgebenden nicht zwingend; sie können weiterhin Papierformulare verwenden. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten soll die Effizienz im Büroalltag fördern und die Fehlerquote, welche bei einer manuellen Bearbeitung der Daten generell höher ausfällt, senken.[werbung_qs_bbook]

Vereinheitlichung für elektronische Quellensteuerabrechnung nötig

Die technische Umsetzung bedarf der schweizweiten Vereinheitlichung der Quellensteuertarife hinsichtlich deren Bezeichnung und Anwendung. Mit der rechtzeitigen Verabschiedung der Änderung der EFD-Verordnung bleibt den Kantonen Zeit, die notwendigen Anpassungen auch in ihrem Recht vorzunehmen und die Arbeitgebenden über die Änderungen zu informieren.

Weitere Informationen zur elektronischen Quellensteuerabrechnung

Weitere Links zur Quellensteuer 2013

[werbung_qs_bbook]