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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Schwyz – SZ

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Schwyz.Steuern Kanton Aargau – Steuernews AG

SZ - Neuere Entscheide

10.01.2013
Zum Schwyzer Steuerrecht sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheide von Behörden und Gerichten ergangen, die wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Vermögensbesteuerung von unüberbauten Grundstücken in der Bauzone

Sachverhalt (Zusammenfassung): M. ist Eigentümer von mehreren Grundstücken, die bis auf eine kleine Restfläche an die Betreiberin eines Golfplatzes verpachtet sind.  Mehrere Parzellen liegen vollumfänglich, eine weitere Parzelle befindet sich grösstenteils in der Bauzone (Golfzone). Die nicht verpachtete Restfläche gehört zur Bauzone. Darauf befinden sich ein Wohnhaus, ein Stall und eine Remise.Betroffene Gesetzliche Grundlage: §42 Abs. 2 StG SZZum Entscheid: Urteil des BGer vom 22.10.2012 (2C_873/2011)

DBG - Sozialabzug für in (Zweit-)Ausbildung stehendes, volljähriges Kind

Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Kinderabzug wird mit Bezug auf einen Chemielaboranten verneint, welcher im 20. Lebensjahr seine Erstausbildung abgeschlossen und vier Jahre später eine Zweitausbildung zum Physiotherapeuten begonnen hat.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 67 DBG bzw. § 35 Abs. 1 Bst. d StG und § 47 Abs. 1 Bst. c StGZum Entscheid: Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 23.08.2012 (StKE 121/2011; 122/2011; 123/2011)

Steuererlass und fehlende Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen

Sachverhalt (Zusammenfassung): Abweisung eines Steuererlassgesuches aus Gründen des freiwilligen Einkommensverzichtes: Obwohl sie als erwerbsfähig gelte, bemühe eine Steuerpflichtige sich nicht konkret um eine Arbeit. Damit verzichte sie auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens.Betroffene Gesetzliche Grundlage: Art. 167 DBG bzw. § 194 StGZum Entscheid: Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 2012 (RRB Nr. 405/2012)

SZ - Gesetzesänderungen und Verordnungsänderungen auf den 1.1.2013

10.01.2013

SZ - Steuerstatistik 2009 veröffentlicht

19.12.2012
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Steuerstatistik 2009 betreffend die natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht.Anders als der Kanton Aargau überlässt der Kanton Schwyz die Interpretation der Daten dem Leser, was die Statistik leider wenig zugänglich macht. Es wäre unseres Erachtens schon wünschbar, wenn der Kanton Schwyz selber zur Statistik Stellung nehmen und mitteilen würde, wie er sich zu gewissen Entwicklungen stellt.Immerhin bestehen informative Verlaufsgrafiken mit Daten von 1993-2009, die recht anschaulich sind.

Steuerstatistik Schwyz 2009 – weitere Informationen

Index der Steuerausschöpfung 2013 in den Kantonen

04.12.2012
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex 2013 veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum vierten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Steuerbelastung in meisten Kantonen tiefer als im Vorjahr - Anstieg in Zürich

Der Steuerausschöpfungsindex 2013 zeigt, dass im Schweizer Durchschnitt 26,7% der Wirtschaftskraft der Kantone und Gemeinden durch Fiskalabgaben belastet werden. Dabei konnte die Steuerbelastung  in 18 Kantonen teilweise deutlich gesenkt werden. Die höchsten Rückgänge punkto Steuerbelastung verzeichnen gemäss Steuerausschöpfungsindex 2013 die Kantone Uri, Graubünden und St. Gallen.In acht Kantonen wurde die Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials hingegen ausgeweitet, d.h. die Steuerbelastung stieg – am meisten in den Kantonen Jura und Zürich.

Kantonale Unterschiede punkto Steuerbelastung recht konstant

Über die gesamte Schweiz betrachtet blieb die steuerliche Ausschöpfung im Vergleich zum letzten Referenzjahr 2012 (26,8%) praktisch konstant. An den kantonalen Belastungsunterschieden hat sich wenig verändert. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Zug und Schwyz deutlich unter dem gesamtschweizerischen Wert. Dabei wurde Zug zum ersten Mal seit dem ersten Referenzjahr 2008 vom Spitzenplatz verdrängt.

Steuerbelastungsindex 2013

Abzug Säule 3a 2013

19.10.2012
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-101-D-2012-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2013 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2013

Der Abzug Säule 3a 2013 ist:
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2013 leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese sinken im Vergleich zum Vorjahr deutlich:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

08.08.2012
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2012 beträgt 160.2 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2011 =161.9 Punkte) einem Rückgang von -1.1 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2013 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

28.06.2012
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht. Gleichzeitig wurden thematische Karten und Grafiken veröffentlicht, welche die Steuerbelastung für natürliche Personen in allen Gemeinden der Schweiz zeigen und vergleichen.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2011 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiese, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

Interessante Urteile aus den Kantonen

20.04.2012
Die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern und Schwyz haben in letzter Zeit einige interessante Entscheide publiziert, die wir Ihnen hier gerne zur Lektüre empfehlen.

SZ - Urteil VGE II 2010 73

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG 26 Abs. 1 lit. c bzw. § 28 Abs. 1 lit. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Aktienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten Ansicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Verwaltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.Zum Entscheid

SZ - Urteil VGE II 2011 105

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenenUnternehmung (DBG 63 Abs. 1 lit. b bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Personen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Einzelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungsmässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei  nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unternehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Dabei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahestehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.Zum Entscheid

LU - VGE vom 15.12.2011 i. S. v. R. (A 11 18) weitergezogen an das BGer

Die Übernahme tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten in einem anderen Kanton setzt voraus, dass nach luzernischem Recht ein solcher Abzug möglich ist

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1In Die für die ausserkantonale Liegenschaft geltend gemachten tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 266'986 wurden durch die Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils anerkannt. Dies führte zu einem Gewinnungskostenüberschuss, den die Steuerpflichtigen an ihrem Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zum Abzug bringen wollten. Für die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil wurde dieser Abzug jedoch nur für die direkte Bundessteuer gewährt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kam lediglich ein Pauschalabzug von CHF 43'301 zur Anwendung. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit der Begründung, dass Liegenschaftsunterhaltskosten nach Massgabe des Rechts des Liegenschaftskanton zu ermitteln seien, andernfalls das Doppelbesteuerungsverbot verletzt werde.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab: Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind interkantonal objektmässig auszuscheiden und vorab vom Liegenschaftskanton zu tragen. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Die bundesgerichtliche Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot schreibt damit lediglich vor, wie das nach kantonalem Recht ermittelte Einkommen und Vermögen auf die beteiligten Kantone zu verteilen ist. Kein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht ist, wenn jeder Kanton das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen nach seinem eigenen Recht festlegt. Gegenstand dieser Festlegung sind auch die nach kantonalem Recht zulässigen Abzüge für sämtliche – innerkantonalen und ausserkantonalen – Liegenschaften. Deshalb kann das Gesamteinkommen und -vermögen je nach anwendbarem kantonalen Recht unterschiedlich ausfallen. Dadurch wird das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt, da sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige dieser Regelung unterstellt sind. Das luzernische Recht sieht vor, dass bei Liegenschaftsantritt zwischen dem Pauschalabzug oder dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Die Wahl des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist definitiv. Der einmalige Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur dann zulässig, wenn der Pauschalabzug der letzten sechs Jahre insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten nicht deckt (§ 10 Abs. 4 StV). Im Rahmen der Steuerausscheidung haben die Steuerpflichtigen seit Antritt der ausserkantonalen Liegenschaft den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. akzeptiert. Die Voraussetzung für den Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gemäss luzernischem Recht erfüllen die Steuerpflichtigen vorliegend aber nicht.

LU - VGE vom 28.7.2011 i. S. H. (A 10 16/17)

Erhöhter Kinderabzug: Der auswärtige Aufenthalt muss einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Für die Gewährung des Kinderabzugs spielt der gesetzliche Wohnsitz des Kindes in der Regel keine Rolle. Beim erhöhten Kinderabzug muss hingegen der auswärtige Aufenthalt im ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen. Befindet sich der gesetzliche Wohnsitz des mündigen Kindes, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der vom Vater getrennt lebenden Mutter steht, am gleichen Ort wie der Ausbildungsort, so kann dem Unterhaltsleistungen erbringenden Vater nur der Kinderabzug der mittleren Stufe gewährt werden.

LU - VGE vom 23.12.2011 i. S. S. (A 11 88/89, A 11 192/193)

Bei Bestreitung der Steuerpflicht ist vorab ein anfechtbarer Entscheid zu eröffnen

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Nach erfolgloser Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde eine als Wochenaufenthalterin angemeldete Person ermessensweise veranlagt und ihr wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse auferlegt. In den gegen diese Verfügungen gerichteten Einsprachen wurde unter Geltendmachung eines ausserkantonalen Steuerdomizils die Steuerpflicht bestritten. Nach erfolgloser Aufforderung im Einspracheverfahren, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuerklärung samt Beilagen einzureichen, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab ein Vorentscheid über die Steuerpflicht erlassen werden (Steuerhoheitsentscheid). Das Veranlagungsverfahren bleibt bis zur Rechtskraft des Steuerhoheitsentscheids sistiert mit der Folge, dass die mit dem Veranlagungsverfahren verbundenen Verfahrenspflichten einer steuerpflichtigen Person nicht zum Tragen kommen. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung vor Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist daher nicht rechtens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahrensstadium eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung ausgefällt werden. Bei Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist aber die die Steuerpflicht bestreitende Person bezüglich der Feststellung der Steuerpflicht zur Mitwirkung verpflichtet.

LU - VGE vom 7.10.2011 i.S. O. (A10 122)

Ein rechtskräftig nach Schatzungsgesetz festgelegter Katasterwert kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Der vom Katasterwert abgeleitete Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erfüllt die harmonisierungsrechtliche Vorgabe, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Der sich aus einer rechtskräftigen Katasterschatzung ergebende Katasterwert bzw. Steuerwert ist verbindlich und kann im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht mehr angefochten werden. Voraussetzung dieser Bindungswirkung ist, dass die steuerpflichtige Person im Schatzungsverfahren mitwirken konnte. Dies bedeutet nicht, dass dem Neuerwerber von Amtes wegen eine Neuschatzung zu eröffnen ist. Vielmehr obliegt es diesem, ein allfälliges Gesuch um Revisionsschatzung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu stellen. 

SZ - Besteuerung von Mitarbeiteraktien

19.04.2012
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat kürzlich ein neues Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien bei vorzeitigem Wegfall der Sperrfrist und Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien (Gewinnungskosten) veröffentlicht. Gerne erläutern wir Ihnen aus diesem Anlass in der Folge kurz die Hauptprobleme, die sich bei vorzeitigem Wegfall einer Sperrfrist oder bei Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien ergeben.

Das Problem «vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien» im Überblick

Im Wesentlichen geht es im Merkblatt um die Berechnung der geldwerten Leistung bei vorzeitigem Wegfall der Sperrfrist. Fällt eine Sperrfrist dahin, führt dies zu einem Vermögenszuwachs beim Mitarbeitenden. Dieser Vermögenszuwachs ist als Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Wegfalls steuerbar. Während der Grund für den Wegfall der Sperrfrist hinsichtlich der Besteuerung nicht relevant ist, muss die Höhe der erzielten geldwerten Leistung berechnet werden. Dies darum, weil die bereits erfolgte Zuteilungsbesteuerung berücksichtigt werden muss.

Das Problem bei Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien werden bei Zuteilung besteuert. Muss ein Mitarbeiter solche Aktien nun auf Grund einer Kündigung oder dergleichen im Rahmen einer erzwungenen Rückgabe an den Arbeitgeber zurückgeben, muss er (im Rückgabejahr) einen entsprechenden Gewinnungskostenabzug geltend machen können. Die Frage, die sich hier stellt, ist die Frage der Höhe dieses Abzuges.Das Merkblatt des Kantons Schwyz sieht hier (auf Grund eines Entscheides des VGer. Schwyz aus dem Jahre 2010) eine Reduktion des Aktienverkehrswertes im Rückgabezeitpunkt um den taggenauen prozentualen Diskont für die Restsperrfrist abzüglich einen allfällig erhaltenen Rückgabepreis vor.

Weitere Informationen zum Thema

  

SZ - Steuerfuss der Gemeinden 2012

19.01.2012
Der Kanton Schwyz hat heute eine Tabelle mit den Steuerfüssen 2012 sämtlicher Gemeinden veröffentlicht.

Details zu den Tabellen der Steuerfüsse 2012 im Kanton Schwyz

Aus den Tabellen ist einerseits der Gesamtsteuerfuss natürlicher Personen mit römisch katholischer sowie evangelisch reformierter Kultussteuer (Kirchensteuer) zu sehen. Weiter auch der Gesamtsteuerfuss für juristische Personen.In einer Detailübersicht sind die Steuerfüsse weiter aufgegliedert und es wird auch eine Aussage über die Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen getroffen.

Weitere Informationen zum Thema