Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Autosteuer

ZH - Autosteuer - So wird die Motorfahrzeugsteuer ab 1.1.2014 berechnet

18.06.2012
Korrektur vom 29.11.2012: Frühestens auf den 1.1.2014 in Kraft.
Das Stimmvolk des Kantons Zürich hat gestern an der Urne ein deutliches JA zu einer neuen Berechnung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer eingelegt. Die neue Verkehrsabgabe wird einerseits (wie bisher) nach dem Hubraum sowie neu zusätzlich nach dem Gesamtgewicht berechnet. Neu gibt es zudem für neue Autos der Energieeffizienzkategorien A und B einen befristeten Steuerrabatt.
Strassenverkehrsrecht: Gesetzessammlung | SVG-Kommentar | CD/Online-Lösung
 

Die Berechnung der Verkehrsabgabe im Detail

Die Grundsteuer basiert auf den folgenden beiden Bemessungsgrundlagen:
  • Hubraum ( gemäss Feld 37 des Fahrzeugausweises)
  • Gesamtgewicht (gemäss Feld 33 des Fahrzeugausweises)
Wichtig: Die beiden Anteile für Gesamtgewicht und Hubraum müssen addiert werden.

1. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Gesamtgewicht

GesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabe
bis 1'200 kgFr.   50.--1'201-1'400 kgFr.   70.--1'401-1'600 kgFr. 100.--
1'601-1'800 kgFr. 130.--1'801-2'000 kgFr. 160.--2'001-2'200 kgFr. 190.--
2'201-2'400 kgFr. 310.--2'401-2'600 kgFr. 430.--2'601-2'800 kgFr. 550.--
2'801-3'000 kgFr. 670.--3'001-3'200 kgFr. 790.--3'201-3'500 kgFr. 930.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht; Fr. 260.--

2. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Hubraum

HubraumAbgabeHubraumAbgabeHubraumAbgabe
bis 1'200 cm3Fr.    69.--1'201-1'400 cm3Fr.    88.--1'401-1'600 cm3Fr.   108.--
1'601-1'800 cm3Fr.   128.--1'801-2'000 cm3Fr.   148.--2'001-2'500 cm3Fr.   208.--
2'501-3'000 cm3Fr.   358.--3'001-3'500 cm3Fr.   508.--3'501-4'000 cm3Fr.   658.--
4'001-4'500 cm3Fr.   808.--4'501-5'000 cm3Fr.   958.--5'001-5'500 cm3Fr. 1'108.--
5'501-6'000 cm3Fr. 1'258.--6'001-7'000 cm3Fr. 1'558.--7'001-8'000 cm3Fr. 1'858.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm3 Hubraum; Fr. 300.--

Der Steuerrabatt für Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A oder B

Besonders energieeffizienten und verbrauchsgünstigen Fahrzeugen gewährt die neue Verkehrsabgabe eine befristete Ermässigung für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die drei folgenden Kalenderjahre.Für Personenwagen wird ein befristeter Rabatt nach folgenden Regeln gewährt :
  • Energieeffizienzkategorie A und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 80%
  • Energieeffizienzkategorie B und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 50%
Die Angaben betreffend Energieeffizienz und CO2-Wert ergeben sich aus der Energieetikette, die unter folgendem Link für Personenwagen abgerufen werden kann:www.bfe.admin.ch/energieetikette

Umweltabgaben - ESTV veröffentlicht neue Broschüre

23.03.2012
Die ESTV hat ihr Dossier «Steuerinformationen» um eine neue Publikation zu den umweltbezogenen Abgaben  im Bund und in den Kantonen erweitert. Das neue Dossier, das sich auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2012 befindet, vermittelt einen – wenn  auch knappen – Überblick über die Umweltabgaben im Bund und in den Kantonen.

Zum Inhalt

Die neue Broschüre enthält Informationen zu folgenden Themen:
  • Umweltbezogene Abgaben auf Bundesebene
    • Energieabgaben
      • Mineralölsteuer
      • Kostendeckende Einspeisevergütung
    • Verkehrsabgaben
      • Automobilsteuer
      • Schwerverkehrsabgabe LSVA
      • Autobahnvignette
    • Emissionsabgaben
      • CO2-Abgabe
      • VOC-Abgabe
      • Altlastenabgabe
    • Vorgezogene Entsorgungsgebühr VEG
      • Auf Glas
      • Auf Batterien
  • Umweltbezogene Abgaben in den Kantonen
    • Motorfahrzeugsteuer
    • Emissionsabgaben
      • Abfallabgabe
      • Abwasserabgabe
      • Emissionsabgaben im Flugverkehr
    • Energieabgaben
      • Förderabgabe auf Strom
      • Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauche
    • Wasserrechtsabgaben
    • Weitere kantonale Abgaben
Weiter enthält die Broschüre einen knappen Teil mit einem internationalen Vergleich sowie Ausführungen zu parlamentarischen Vorstössen im Umweltabgaben-Bereich sowie aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung.

Direkt zur Broschüre

BE - Autosteuer: Neues Gesetz soll wegen Abstimmungswiederholung erst 2013 in Kraft treten

03.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat den gemeinsamen Antrag mit der Justizkommission zu einer Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge an den Grossen Rat verabschiedet.Demnach soll das Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten und nicht wie ursprünglich vorgesehen am 1. Januar 2012. Der neue Termin gilt sowohl für die Vorlage des Grossen Rates (Ecotax) als auch für den Volksvorschlag. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist ein Ja des Berner Stimmvolkes zu einer der beiden Vorlagen am 11. März 2012. Das Inkrafttreten des Gesetzes muss verschoben werden, weil der Regierungsrat im August 2011 eine Abstimmungswiederholung anordnen musste. Dies, weil in 29 Gemeinden Stimmzettel für die angeordnete Nachzählung fehlten.

BE - Volksvorschlag zur Autosteuer angenommen

14.02.2011
Der vom Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger lancierte Volksvorschlag für tiefere Autosteuern wurde in der gestrigen Volksabstimmung vom Berner Stimmvolk hauchdünn mit 50.4% der Stimmen angenommen. Damit wird im Kanton Bern die Autosteuer um rund ein Drittel gesenkt.Das neue Gesetz tritt auf dem 1.1.2012 in Kraft. Neufahrzeuge der Effizienzklassen A und B, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gesetzt werden, profitieren ebenfalls ab 1. Januar 2012 von der Vergünstigung.Detaillierte Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen:
  • [intlink id="be-autosteuer-volksvorschlag-ist-zustandegekommen" type="post"]BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen[/intlink],
  • [intlink id="be-autosteuer-steuererleicherungen-aufgeschoben" type="post"]BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben[/intlink] und
  • [intlink id="be-autosteuer-kommission-gegen-volksvorschlag" type="post"]BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag[/intlink]

BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag

18.10.2010
Die vorberatende Kommission des Grossen Rates hat sich mit dem Volksvorschlag «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» befasst. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Volksvorschlag als gültig zu erklären, ihn den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern jedoch zur Ablehnung zu empfehlen.Im November 2009 hatte der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Es ging im Wesentlichen um drei Punkte:
  • Neuwagen der Effizienzkategorien A und B sollten für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre steuerlich privilegiert werden.
  • Neuwagen der Effizienzkategorien F und G zwingend, Fahrzeuge der Kategorie E eventuell mit einem unbefristeten Malus belegt werden. Mehr als 20-jährige Fahrzeuge ohne Veteraneneintrag sollten ebenfalls unter einen Malus fallen.
  • Schliesslich sah das Gesetz vor, den Grundsteuersatz um 5,6% zu senken.
Gegen das Gesetz wurde in Form eines Volksvorschlags das Referendum ergriffen. Der Volksvorschlag verlangt, den vom Grossen Rat beschlossenen Bonus nur in geringerer Höhe zu gewähren, auf Mali vollständig zu verzichten und den Grundsteueransatz um einen Drittel zu senken. Ferner soll die Steuer für Händlerschilder halbiert werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

LU - Autosteuer: Begünstigung ökologischer Fahrzeuge ab 2012

21.09.2010
Der Kanton Luzern will Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotoren, welche die Umwelt schonen, bereits ab 2012 steuerlich stärker begünstigen. Der Regierungsrat hat einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt. Er wird sie nun dem Kantonsrat unterbreiten.

Bemessung nach Hubraum und Motorleistung statt nach Steuer-PS

Die Fahrzeugsteuern sollen umweltgerechter gestaltet werden. Schwerpunkt der Revision ist die Bemessung der Steuer für Personenwagen nach einem Mischtarif von Hubraum und Motorleistung. Damit werden gemäss Ansicht des Regierungsrates Energieeffizienz und Umweltbelastung besser abgebildet als mit der heutigen Bemessung nach Steuer-PS.
Zahlen Sie zu viel für Ihre Autoversicherung? Machen Sie den Quervergleich...

Bei grösseren Fahrzeugen Bemessung nach Gesamtgewicht

Grössere Fahrzeuge wie Kleinbusse, Gesellschaftswagen und schwere Motorwagen sollen künftig nach dem Gesamtgewicht und nicht mehr nach der Zahl der Sitzplätze besteuert werden. Das Gesamtgewicht spielt eine massgebliche Rolle für Treibstoffverbrauch und Schadstoffausstoss.

Steuerbefreiung/Steuererleichterungen für die Umweltfreundlichsten Autos und schweren Motorwagen

Das Bonus-Malus-System bleibt bestehen, wurde aber überarbeitet. Personenwagen, die gemäss Energieetikette des Bundes der besten Kategorie angehören und weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen, sollen für vier Jahre steuerbefreit werden. Neu soll das Bonus-Malus-System auch für schwere Motorfahrzeuge zur Anwendung kommen. Schwere Motorwagen, die die beste Euro-Norm erfüllen, sollen von einer Steuerreduktion von 50 Prozent profitieren. Der Einnahmenausfall wird kompensiert durch Zuschläge auf Autos und Lastwagen mit starker Umweltbelastung.Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Elektromotoren sowie Landwirtschaftsfahrzeuge mit Partikelfiltern sollen von der Steuer befreit werden.Personenwagen mit Elektro-, Gas-, Wasserstoff-, Brennstoffzellen- oder Hybridantrieb sollen wie bis anhin ebenfalls steuerlich begünstigt werden.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Luzern</i>

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen

07.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat gestern bekanntgegeben, dass der Volksvorschlag zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge im Kanton Bern zustande gekommen ist. Mit dem Volksvorschlag will das Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger erreichen, dass die Fahrzeugsteuern um rund einen Drittel gesenkt werden.

Inhalt des Vorschlages für tiefere Motorfahrzeugsteuern im Überblick

Der Volksvorschlag sieht gegenüber dem im November 2009 verabschiedeten Gesetz folgende grundsätzliche Änderungen vor:
  • Eine generelle Reduktion der Strassenverkehrssteuer um ca. einen Drittel,
  • Steuerliche Begünstigungen von Fahrzeugen der Effizienzkategorien A und B um 40 resp. 20%
  • Kein Steuerzuschlag für Fahrzeuge der anderen Effizienzkategorien
  • Kein Steuerzuschlag für ältere Fahrzeuge

Zahlen Sie zu viel für Ihre Autoversicherung? Machen Sie den Quervergleich...

Vorgeschlagener Gesetzestext für das Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge BSFG

Die Initianten verlangen im nun zustandegekommenen Volksvorschlag, dass dem Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 19.11.2009 (Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)) der folgende Volksvorschlag gegenüber gestellt wird:Titel und Ingress:Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19. 11. 2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16. Dezember 2009.Ziffer I. Art. 6, Art. 12d (neu), Art. 14, Art. 19a (neu), Art. 19b (neu), Art. 21, Ziffer II.: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19.11.2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16.12.2009.Art. 51-3 Unverändert4 Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauchs-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerichtet werden.Art. 71 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 81 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 bis 5 UnverändertArt. 9Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.Art. 101 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 bis 4 UnverändertArt. 111 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 12 Normalsteuer für die Verwendung eines KollektivfahrzeugausweisesBei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben:a 500 Franken für Motorwagen,b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.Art. 12a (neu)1 Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.2 Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.3 Die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (Prozent der Normalsteuer):
  • Effizienzkategorie A Steuerermässigung 40 Prozent
  • Effizienzkategorie B Steuerermässigung 20 Prozent
4 Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.5 Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und 3 folgende Jahre nach 1. Inverkehrsetzung gewährt.Art. 12b (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes nicht eindeutig Effizienzkategorie A oder B sind (z.B. Direktimport, mehrere Varianten auf der Typengenehmigung), hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Beurteilungsgrundlagen beizubringen, die es ohne weiteren Mess- und Prüfaufwand ermöglichen, das Fahrzeug einer eindeutigen Effizienzkategorie zuzuordnen.2 Wird nach der Inverkehrsetzung der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug einer besseren Effizienzkategorie zuzuordnen ist, wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der Inverkehrsetzung, längstens aber ab Beginn der laufenden Steuerperiode, neu berechnet. Zu viel bezahlte Beträge werden gutgeschrieben.Art. 12c (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes keiner Effizienzkategorie zugeordnet sind, kann der Regierungsrat durch Verordnung Vergünstigungen gemäss Artikel 12a festlegen, wenn a sie nach der Typengenehmigung als besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizient zu betrachten sind und b aufgrund ihrer technischen Eigenheiten nicht zu erwarten ist, dass sie in das Effizienzbewertungssystem des Bundes einbezogen werden.2 Die Vergünstigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 beträgt 20 bis 40 Prozent der Normalsteuer.

Nächste Schritte

Der Regierungsrat wird den Volksvorschlag dem Grossen Rat vorlegen und einen Abstimmungstermin festlegen. Der Grosse Rat wird darüber befinden, ob er die Vorlage dem Volk zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

BE - Motorfahrzeugsteuer: Einschränkung der Befreiung behinderter Menschen

30.04.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bestimmungen für die Befreiung von behinderten Menschen von der Motorfahrzeugsteuer überarbeitet. Er hat die entsprechende Verordnung per 1. Januar 2011 dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung angepasst, das auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.Bisher haben im Kanton Bern alle behinderten Menschen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten, Anspruch auf eine Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer. Weil das Bundesgesetz den Empfängerkreis für die Hilflosenentschädigung massgeblich erweitert, soll neu ausschlaggebend sein, weshalb jemand eine Hilflosenentschädigung bezieht.
Zahlen Sie zu viel für Ihre Autoversicherung? Machen Sie den Quervergleich...
Ein Erlass der Motorfahrzeugsteuer soll zukünftig nur Menschen gewährt werden, die wegen ihrer Behinderung ohne Auto
  • praktisch vom Alltagsleben ausgeschlossen wären oder
  • bei gesellschaftlichen Kontakten stark eingeschränkt würden.

Quelle: Regierungsrat des Kantons BernType your text here

ZH – Motorfahrzeugsteuern – Gesetz verabschiedet

23.04.2010
Besonders energieeffiziente und emissionsarme Fahrzeuge sollen im Kanton Zürich künftig von einem befristeten Steuerrabatt profitieren können. Der Regierungsrat hat gestern die entsprechende Vorlage zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, die der Forderung nach einer verursachergerechteren Besteuerung der Strassenfahrzeuge (Motorfahrzeuge und Anhänger) besser Rechnung tragen soll.

Neue Berechnungskriterien: Hubraum und Gesamtgewicht

Die Motorfahrzeugsteuern für leichte Motorwagen sollen nach dem Vorschlag des Regierungsrates neu nach Hubraum und Gesamtgewicht (bisher nur Hubraum) bemessen werden.
Zahlen Sie zu viel für Ihre Autoversicherung? Machen Sie den Quervergleich...

Steuerrabatt für energieeffiziente Fahrzeuge – Umweltetikette / Energieetikette

Neu ist ein Rabattsystem vorgesehen, das auf der vom Bund definierten Energieetikette bzw. der in Ausarbeitung befindlichen Umweltetikette beruht. Halterinnen und Halter von Fahrzeugen der beiden besten Kategorien gemäss Energie- bzw. Umweltetikette sollen ab der Erstinverkehrsetzung für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre von einem Steuerrabatt
  • von 80 Prozent (für die beste Kategorie) bzw.
  • von 50 Prozent (für die zweitbeste Kategorie)
profitieren. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses wurde auf eine befristete Steuerbefreiung verzichtet und stattdessen die Rabattdauer um ein Jahr verlängert.Die Energieetikette ist zurzeit erst für Personenwagen verfügbar. Der Bund will die Energietikette und später die Umweltetikette auf weitere Fahrzeugarten wie Lieferwagen, Motorräder usw. auszudehnen.

CO2-Ausstoss Zusatzkriterium für Steuerrabatt

Ebenfalls aufgrund der Forderungen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde für die Rabattberechtigung ein zusätzliches Kriterium im Sinne einer CO2-Grenze – nämlich max. 140 g CO2-Ausstoss pro Kilometer – in die Gesetzesvorlage aufgenommen. So soll sichergestellt werden, dass nur verbrauchsarme Fahrzeuge in den Genuss eines Steuerrabattes gelangen können.Mit der Einführung eines Rabattsystems soll ein Anreiz zur Beschaffung eines energieeffizienten und emissionsarmen Fahrzeuges geschaffen werden.

Schwere Fahrzeuge, Motorräder, Fahrräder

Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen sollen neu einheitlich nach Gesamtgewicht und Abgaskategorie (Euronorm 0 bis Euronorm 5; Kategorienbildung analog der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des Bundes LSVA) besteuert werden. Heute werden Lastwagen nach Nutzlast, schwere Sattelschlepper nach Pauschaltarif und Gesellschaftswagen (Car) nach Hubraum besteuert. Die saubereren Fahrzeuge profitieren von günstigeren Verkehrsabgaben als weniger saubere, gleich schwere Fahrzeuge, was ebenfalls einem Bonus gleichkommt.Motorräder sollen neu nach Hubraum und Abgaskategorie (bisher nur Hubraum) besteuert werden. Bei Anhängern an Motorwagen ist eine Besteuerung nach dem Gesamtgewicht vorgesehen (bisher Nutzlast). Diese Änderung trägt dem Verursacherprinzip ebenfalls wesentlich besser Rechnung.Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb bleiben weiterhin abgabefrei.