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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Berufskostenabzug

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2017 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

19.08.2016
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2017

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2017

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2017

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2016 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 157.8 Punkte. Da dieser um 4.1 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2017.
Quelle: Rundschreiben 2-143-D-2016-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18.08.2016.

ZH - Berufskosten von Expatriates: Anpassung der Richtlinien

05.08.2015
Die Bundesverordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates-Verordnung) wurde auf den 1. Januar 2016 geändert. Die kantonalen Richtlinien werden deshalb auf den 1. Januar 2016 an die geänderte Expatriates-Verordnung angepasst.

Das ist neu

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates; ZStB Nr. 17/301) übernehmen insbesondere den enger definierten Begriff des Expatriates. Neu gelten nur noch leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, als Expatriates. Hingegen qualifizieren Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden, nicht mehr als Expatriates.Im Übrigen werden die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates grundsätzlich beibehalten. Entsprechend der Bundesverordnung werden die abziehbaren Wohn- und Schulkosten und der Pauschalabzug genauer umschrieben. So wird explizit festgehalten, dass der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Wird die Wohnung im Ausland vermietet, ist kein Abzug möglich.

Anwendbar ab Steuerperiode 2016

Die angepassten Richtlinien sind ab 1. Januar 2016 anwendbar. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als Expatriates nach der Fassung der Richtlinien des kantonalen Steueramtes vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300) gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. Sie sind jedoch den Vorschriften der angepassten Richtlinien unterstellt.

Weitere Informationen zum Thema

TG - Berufsauslagen: Neue Kilometeransätze ab 2016

29.04.2015
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Verordnung über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit geändert. Die Ansätze für den Abzug von Auto-Kilometern in der Steuerklärung werden aufgrund der deutlich gesunkenen Kosten angepasst. Sie gelten ab der Steuererklärung 2016.Gemäss Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Seit der letzten Anpassung im Jahr 2009 sind die Kosten pro gefahrenen Auto-Kilometer durch niedrigere Anschaffungspreise, geringeren Treibstoffverbrauch und billigere Treibstoffpreise merklich gesunken. Der Regierungsrat passt mit einer Verordnungsänderung per 1. Januar 2016 die abzugsberechtigten Kosten für Fahrten mit dem Privatauto zur Arbeit den tatsächlichen Kosten an. Die reduzierten Kilometeransätze stützen sich ab auf eine TCS-Berechnung von 2015, ausgehend von einem Mittelklassewagen (Anschaffungskosten von 20 000 bis 25 000 Franken) und jährlichen Kilometerleistungen von 15 000 bis 20 000.

Die neuen Kilometeransätze im Überblick

Die vom Regierungsrat neu festgelegten Kilometeransätze sind wie folgt:
  • 60 Rappen bis 3000 km,
  • 50 Rappen von 3001 bis 5000 km und
  • 40 Rappen über 5000 km.
Die Verordnungsänderung wurde im Rahmen der Beratungen des Entlastungspakets LÜP durch die vorberatende Kommisson des Grossen Rats angeregt, um den Pendlerabzug von 4‘500 Fr. auf 6‘000 Fr. bei gleich bleibenden Mehreinnahmen zu erhöhen. Die Prüfung durch die Steuerverwaltung ergab, dass durch die gesunkenen Kosten tatsächlich Spielraum besteht. Mit den neuen Kilometeransätzen resultieren insgesamt Steuermehreinnahmen von 12.8 Mio. Fr. für Kanton und Gemeinden. Durch die vom Grossen Rat beschlossene Pendlerabzugsbegrenzung auf 6‘000 Fr. ergeben sich weitere Steuermehreinnahmen von 4.8 Mio. Franken.

Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3000 Franken

10.03.2015
Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Änderung aufgrund FABI

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der Abzug der berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können unselbstständig Erwerbende notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen.Zur Umsetzung dieses Entscheids hat das EFD die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe dieses Abzugs wird von den Kantonen einzeln bestimmt.

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

Berufskostenabzug: beschlossene und geplante Änderungen

28.01.2014
Die per 1. Januar 2014 geänderte Berufskostenverordnung des Kantons Bern sowie die FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 sehen eine Reduktion der abziehbaren Fahrkosten vor. Dies kann bei Arbeitnehmern zu geringeren Abzügen und damit höheren Steuerbelastungen führen. Nachfolgend werden die Änderungen und deren Auswirkungen erläutert und Möglichkeiten zur Abfederung aufgezeigt.

Berufskostenverordnung des Kantons Bern

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern haben die Wahl, in der Steuererklärung 2013 anstelle der effektiven Berufskosten einen Pauschalabzug von 20% des Nettolohnes, maximal aber CHF 7‘200, geltend zu machen. Ab dem Steuerjahr 2014 wird damit Schluss sein. Künftig sind nur noch die effektiven Fahrkosten abziehbar, was sich bei Arbeitnehmern mit geringen Berufskosten (z.B. kurzer Arbeitsweg) steuerlich negativ auswirken wird.

FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014

Die Vorlage „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) beinhaltet eine Begrenzung der steuerlich abziehbaren Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer. Anstelle der effektiven Kosten für den Arbeitsweg können die Arbeitnehmer noch maximal CHF 3‘000 pro Jahr als Fahrkosten abziehen. Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen könnten damit nicht mehr sämtliche von ihnen bezahlte Transportkosten geltend machen.

Übernahme der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Kann ein Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für den Arbeitsweg nutzen oder wird ihm ein GA wegen geschäftlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Abzug für Fahrkosten geltend machen. Bei Arbeitnehmern mit langen Arbeitswegen, für welche der Arbeitgeber die Transportkosten übernimmt, hätte die FABI Vorlage keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

Weitere Berufskosten

Neben den Fahrkosten sind auch Beiträge an Berufsverbände und Kosten für auswärtige Verpflegung, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten sowie allenfalls übrige Berufskosten wie Kosten für Fachliteratur, Arbeitswerkzeug, privates Arbeitszimmer oder privater Computer (inkl. Software) von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Den hiervor erwähnten Konsequenzen aus den Änderungen betreffend Fahrkosten könnte durch vermehrte Tätigkeit von zu Hause aus (Home-office) begegnet werden. Nachfolgend wird deshalb auf die Abzugsmöglichkeiten bei Home-office Strukturen eingegangen.

Home-office als Lösung?

Allen Berufskosten gemeinsam ist, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zur Erwerbserzielung stehen. Deshalb sind die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur abziehbar, wenn ein Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit hat, Berufsarbeiten am Arbeitsplatz zu erledigen. Kosten für einen Computer sind abziehbar, wenn diese hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden werden müssen und vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Wird aus reiner Bequemlichkeit von zu Hause aus gearbeitet, wird der Abzug in der Regel nicht gewährt. Entsprechend der zurückhaltenden Praxis bei den Steuerverwaltungen muss der Begründung für einen solchen Abzug erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Empfehlung

Um im Arbeitsmarkt erfolgreich rekrutieren zu können, muss der Arbeitgeber attraktive Arbeitsbedingungen anbieten können. Dazu gehören zunehmend flexible Arbeitsmodelle sowie Gehaltsnebenleistungen. Diese Möglichkeiten können steuerliche Auswirkungen haben, über welche Sie sich vor deren Vereinbarung im Klaren sein sollten. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir erläutern Ihnen gerne Alternativen und deren Konsequenzen.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2014 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

26.08.2013
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2014

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2014

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steu-erjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160.0 Punkte, was einem Rückgang von 1.2 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

08.08.2012
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2012 beträgt 160.2 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2011 =161.9 Punkte) einem Rückgang von -1.1 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2013 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

08.09.2011
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 161.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6 Prozent entspricht.Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012. Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:Tarif 2012/PostBeim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.Die Abzüge sollen ansonsten wie folgt angepasst werden:
Steuerperiode
20112012
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'5003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
5’2505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum8’1008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum13’20013’400
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’00010’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6’4006’500
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6’4006’500
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'6002’600
 

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

06.08.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2011

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr2011 (wie auch schon im Steuerjahr 2010) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
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2. Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter