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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort MWST-Reform

MWST Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse

05.08.2010
Die ESTV hat am 30. Juli die MWST Branchenbroschüre 03 Druckerzeugnisse publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält praxisrelevante Informationen für Firmen im Bereich der Druckerzeugnisse, also insbesondere für Druckereien, Buchbindereien, Verlage, Buchvertriebshäuser und Buchhandlungen.

Wichtigste Themen der neuen MWST Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse

Die neue Branchen-Info 3 Druckerzeugnisse zum MWSTG 2010 greift insbesondere die folgenden Themen auf, die oft zu Problemen Anlass geben:
  • Definition des Buches und des Druckerzeugnisses
  • Steuersatzproblematik (Normalsatz oder reduzierter Satz?)
  • Kinderbücher
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • Beifügen von Werbematerial
  • Binden und Heften
  • Einheit und Mehrheit der Leistungen
  • Recycling-Material
  • Verpackung, Umschliessung und Versand
  • Portokosten und Transportkosten
  • Lagerung
  • Abonnementsproblematik
    • Entstehung der Steuerforderung
    • Abrechnungsart
    • Abonnementsunterbrechung
    • Adressänderung
  • Zusatzleistungen mit oder ohne Aufpreis
  • Leserbindungsaktionen, Haltbarkeitsmassnahmen
Direkt zur Branchen-Info 03 Druckerzeugnisse

MWST Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

02.07.2010
Die ESTV hat heute die erste neue Branchen-Info in der definitiven Form veröffentlicht. Es handelt sich um die Branchenbroschüre für Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen.Die neue Publikation informiert einerseits Unternehmen, die über ein Telefoniemobilfunk- oder -festnetz verfügen, und andererseits all jene, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen erbringen sowie Vermittler von solchen Leistungen.Sie verdeutlicht die Unterschiede zwischen den verschiedenen Leistungsarten, die im Bereich der Telekommunikation und im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen vorkommen. Eine solche Unterscheidung ist unerlässlich, insbesondere für die Bestimmung des Orts der Leistung sowie für die Abklärung der Steuerpflicht der Anbieter, namentlich jener, die ihre Leistungen im Inland erbringen, ihren Sitz jedoch im Ausland haben.Die Broschüre ist (rückwirkend) ab 1.1.2010 gültig.Direkt zur Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

MWST - Zusatzbotschaft mit Einheitssatz liegt vor

24.06.2010
Der Bundesrat hat gestern die Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Wie bereits in der Botschaft vom Juni 2008 vorgesehen, sollen die heute geltenden drei Steuersätze durch einen Einheitssatz ersetzt und die Mehrheit der Steuerausnahmen abgeschafft werden.Man darf - dies die Meinung des Autors - schon jetzt gespannt sein, wieviel dieser Botschaft die Beratungen im Parlament überleben wird und wie stringent dann eine allfällige Kompromissvorlage noch sein wird. Ebenfalls sehr interessant ist die doch etwas abenteuerlich begründete These, der Einheitssatz solle insbesondere der Bevölkerung mit geringem Einkommen zugute kommen.

Idee der Botschaft - Einheitssatz von 6.2% und Aufhebung von Ausnahmen=Vereinfachung

Durch den Einheitssatz und die Aufhebung der meisten heute geltenden Steuerausnahmen soll die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht werden. Mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Steuersatz von 6,2 Prozent und der  Abschaffung von 21 der heute geltenden 29 Steuerausnahmen sollen komplexe Abgrenzungsprobleme wegfallen. Die Botschaft berücksichtigt laut Bundesrat die von National- und Ständerat vorgenommenen, nicht unwesentlichen Änderungen im Rahmen der Beratungen zum ersten Teil der MWST-Reform.

«Verkaufs-Argumentation» des Bundesrates - Minderbelastungen sollen Mehrbelastungen aufwiegen

Im Folgenden die Argumentation des Bundesrates in seiner Medienmitteilung zur Veröffentlichung der Botschaft:

Zum Einheitssatz

  • Ein einheitlicher Steuersatz stellt die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen sicher. Er führt auch zu mehr Transparenz. Durch den Einheitssatz entfallen die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die zum Normalsatz besteuert und solchen, die zum reduzierten Satz besteuert werden. Auch Unternehmen, die Leistungen derzeit mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen, profitieren vom Einheitssatz.
  • Mit der Reform steigt zwar die Steuerbelastung auf Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken sowie in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen.
  • Konsumenten profitieren dafür in anderen Bereichen von Steuerleichterungen. Dazu gehört zum Beispiel der öffentliche Verkehr. Weniger hoch wird die Belastung für den Konsumenten auch beim Kauf von Elektrogeräten, Autos, Möbeln, Kleidern, Benzin, Heizöl oder beim Restaurantbesuch.
  • Der Bundesrat sieht gar eine Überkompensation: Die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufen sich heute gerade noch auf sieben Prozent der durchschnittlichen Haushaltsausgaben, während beispielsweise die Ausgaben für Verkehr und Kommunikation stetig zunehmen. Sie betragen mittlerweile 12 Prozent eines durchschnittlichen Haushaltsbudgets.

Zur Aufhebung von Ausnahmen

Durch die Aufhebung von 21 der insgesamt 29 Steuerausnahmen werden komplexe Abgrenzungsprobleme beseitigt. Ausnahmen bleiben dort bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Ausnahmen:
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele
  • Verkauf und Vermietung von Immobilien
  • Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u.ä.)
  • Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie nicht mehr als 300'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen im Jahr erzielen. Trotz Aufhebung der Steuerausnahmen wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine nicht zunehmen. Die Freiwilligenarbeit wird nicht erschwert.

Vereinfachung soll sich günstig auf Volkswirtschaft auswirken

Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die Volkswirtschaft aus. Gemäss Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) aus. Im Gutachten wird von einem Zuwachs von 0,3 bis 0,8 Prozent ausgegangen, was auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 einer Zunahme von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken entspricht. Auch für das real verfügbaren Einkommen der Haushalte ergeben sich positive Auswirkungen. Es wird langfristig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7 Prozent gerechnet. Über alle Haushalte verteilt, entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken. Im Durchschnitt würde ein Haushalt einen Einkommenszuwachs von 120 bis 750 Franken im Jahr erfahren. Kurzfristig stehen dem Zuwachs Zusatzbelastungen von durchschnittlich 70 Franken pro Jahr für die inländischen Haushalte entgegen. Für die Wirtschaft und für die Haushalte bringt der Einheitssatz aber auch kurzfristig betrachtet weniger Zusatzbelastung als die befristete Satzerhöhung der MWST zugunsten der IV, die durch Volk und Stände am 27. September 2009 beschlossen wurde.

Senkung der Taxe occulte soll Wettbewerbsnachteile entschärfen

Durch die Reform sinkt auch die Schattensteuer (Taxe occulte) aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern jährlich um rund 2,4 Milliarden Franken. Die Steuerbelastung wird transparenter und Wettbewerbsnachteile werden entschärft. Da mit dem Einheitssatz und der Aufhebung von Ausnahmen verzerrende und kostspielige Abgrenzungsprobleme verschwinden, können steuerpflichtige Unternehmen ihre Preise senken und den Absatz steigern. Laut einer Studie, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) durchgeführt wurde, können die administrativen Kosten der Wirtschaft gegenüber dem auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuergesetz durch Einheitssatz und Aufhebung der Ausnahmen um weitere 11 Prozent reduziert werden. Für heute bereits steuerpflichtige Unternehmen ergibt sich sogar eine Reduktion bis 18 Prozent.Der Einheitssatz führt dazu, dass rund 285'000 der 330'000 steuerpflichtigen Unternehmen alle ihre Leistungen zu einem tieferen Steuersatz versteuern könnten. Andererseits führt die Aufhebung von Ausnahmen zu zusätzlichen steuerpflichtigen Betrieben, wovon der grosse Teil im Gesundheitssektor tätig ist. Maximal werden 30'000 Betriebe neu steuerpflichtig.

Einheitssatz soll unteren Einkommensschichten zugute kommen

Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass ein reduzierter Steuersatz verteilungspolitisch nicht sinnvoll ist und einer Giesskannensubvention gleichkommt. Von reduzierten Steuersätzen profitieren die oberen Einkommensschichten in absoluten Beträgen viel stärker. Für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommensklasse beispielsweise bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, wird gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut zwei Franken reduziert. Auch die unabhängige Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt nach einer Untersuchung der Auswirkungen der MWST, politisch ungewollte Belastungswirkungen dieser Steuer nicht länger mit Steuervergünstigungen für Lebensmittel auszugleichen.Als zielgerichtete und effiziente Massnahme soll der reduzierte Satz  durch das sozialpolitische Korrektiv abgelöst werden, das ausserhalb des Mehrwertsteuersystems steht und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen um jährlich 355 Millionen Franken entlastet.

Trotz allem Mindereinnahmen erwartet, jedoch im Gegenzug administrative Erleichterungen

Auf die Höhe der MWST-Einnahmen soll der Einheitssatz keine Auswirkungen haben. Der aufkommensneutrale Satz beträgt aufgrund der neusten Zahlen 6,061 Prozent und unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung 6,379 Prozent. Nach mathematischen Grundsätzen wird er auf 6,1 Prozent bzw. 6,4 Prozent aufgerundet. Die Aufrundung von 6,379 Prozent auf 6,4 Prozent ergibt einen Einnahmenüberschuss von rund 70 Millionen Franken. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt der Einheitssatz schliesslich auf 6,5 Prozent zu liegen. Da wegen der administrativen Entlastung von Unternehmen aus dem Teil A der Reform aber Mindereinnahmen von 515 Millionen Franken entstanden bzw. noch zu erwarten sind, ergeben sich insgesamt jedoch deutliche Mindereinnahmen.Die Weiterführung der angegangenen Totalrevision ermöglicht auch einen Abbau des administrativen Aufwandes für den Bund: Während durch das neue Mehrwertsteuergesetz beim Bund ein Mehraufwand entstand, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht, wird dieser Mehraufwand durch den Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wieder aufgehoben und bei der ESTV können zusätzlich rund 30 Stellen eingespart werden.Die Kantone werden durch die Reform im Umfang von ca. 267 Millionen Franken durch zusätzliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien und Subventionen belastet. Gleichzeitig profitieren sie von der Reform, weil sie durch den tieferen Steuersatz jährlich Steuern im Umfang von rund 155 Millionen Franken auf ihren Beschaffungen einsparen können. Die Gemeinden werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

MWST 2010 - Präzisierung der MWSTV

19.06.2010
Der Bundesrat hat die Mehrwersteuerverordnung (MWSTV) geändert. Es geht – neben einigen untergeordneten sprachlichen Änderungen – im Wesentlichen um zwei Präzisierungen.Konkret geht es bei der ersten Änderung um die Aufzählung von unternehmerischen Tätigkeiten von Gemeinwesen in Art. 14 MWSTV. Diese Aufzählung konnte bisher als abschliessend interpretiert werden. Die Änderung von Art. 14 MWSTV stellt klar, dass die Liste nicht abschliessend ist und dass Gemeinwesen wie bisher grundsätzlich eine unbeschränkte Anzahl unternehmerischer Tätigkeiten ausüben können. Erbringen Gemeinwesen unternehmerische Leistungen, unterliegen diese der Mehrwertsteuer und sind vom Gemeinwesen zu versteuern.Im Rahmen einer zweiten Änderung wird die Definition von «Medikamenten» in der MWSTV weitestgehend an das Heilmittelrecht angepasst, so dass man im Sinne einer Faustregel nun davon ausgehen kann, dass praktisch alle der Heilmittelgesetzgebung unterstehenden Produkte dem reduzierten Steuersatz unterliegen. Ausdrücklich geregelt ist neu auch die Besteuerung von Medikamenten beim Import.Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Weitere Informationen zur Änderung der MWSTV

MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze

11.05.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze publiziert, die Auskunft über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer und über die Steuersätze gibt. Zudem enthält die neue Broschüre Informationen über die steuerliche Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln (Take Away, Verkauf «über die Gasse» etc.).Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerbemessung finden Sie in den Art. 19 und 24-25 MWSTG sowie in den Art. 45-56 MWSTV.Die MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.Direkt zur neuen MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze

MWST-Info 11 - Meldeverfahren

07.05.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 11 - Meldeverfahren publiziert. Beim Meldeverfahren handelt es sich um eine besondere Form der Abrechnung und Steuerentrichtung an die ESTV. Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber für die veräusserten Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers.Für die in diesem Verfahren durchgeführten Transaktionen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die übrigen Leistungen. So liegt eine Veräusserung auch dann vor, wenn mehrere Vermögenswerte im Rahmen von behördlichen Anordnungen, beispielsweise im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, veräussert werden.Die neue  Broschüre gibt Auskunft darüber, welche Vermögensübertragungen obligatorisch mit Meldeverfahren durchzuführen sind und welche Übertragungen freiwillig mit Meldeverfahren durchgeführt werden können.Die gesetzlichen Grundlagen zum Meldeverfahren finden Sie in Art. 38 MWSTG sowie in den Art. 101 - 105 MWSTV.Die MWST-Info 11 - Meldeverfahren ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 11 zum Meldeverfahren herunterladen

MWST-Info 05 - Subventionen und Spenden

22.04.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 05 - Subventionen und Spenden publiziert.Die MWST-Info beinhaltet allgemeine Informationen über die Beiträge, welche ohne Vorhandensein eines Leistungsverhältnisses ausgerichtet werden (Subventionen und Spenden), sowie über Sponsoringleistungen. Sie befasst sich mit der Definition der verschiedenen Begriffe und den jeweiligen Steuersystemen.Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerpflicht von Subventionen und Spenden finden Sie in den Art. 3 lit. i, 18 Abs. 2 lit. a - d, 21 Abs. 2 Ziff. 27 und 33 MWSTG sowie in den Art. 29, 30 und 75 MWSTV.Die Broschüre ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 05 herunterladen

MWST-Praxis-Info 01 - ESTV präzisiert ursprüngliche Version

01.04.2010
Publikationsflut auch unter neuem MWSTG. Die ESTV hatte am 15.12.2009 eine [intlink id="mwst-2010-neue-info-der-estv" type="post" ]MWST-Info betreffend den Übergang zum neuen MWSTG[/intlink] publiziert. Heute nun erfolgte die erste Ergänzung dieser - offenbar in der Hitze des Gefechts - nicht ganz kompletten Broschüre, die doch einige Fragen offen liess.Anstatt die [intlink id="mwst-2010-neue-info-der-estv" type="post" ]ursprüngliche Broschüre[/intlink] entsprechend zu ergänzen, eröffnet die ESTV nun mit der Publikation dieser MWST-Praxis-Info erneut eine neue Gattung von Broschüren. Dieses Vorgehen ist dem Überblick und dem Anspruch, die Anzahl der erläuternden Broschüren möglichst tief zu halten, nicht gerade förderlich und lässt daran zweifeln, ob ein Publikationskonzept überhaupt besteht. Man darf gespannt sein, wie viele verschiedene Broschürenarten die ESTV im Laufe der nächsten Monate noch "erfindet".Zur neuen MWST-Praxis-Info 01

MWST-Info 17 - Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen

29.03.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 17 - Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen publiziert.Diplomatische oder konsularische Privilegien und Immunitäten geniessende institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreite Leistungen beziehen. Die Entlastung erfolgt in der Regel durch Steuerbefreiung an der Quelle, d.h. steuerpflichtige Leistungserbringer müssen weder die MWST auf ihren Leistungen fakturieren, noch diese an die ESTV abliefern.Die hierfür notwendigen Nachweise müssen ihnen die institutionellen Begünstigten und die begünstigten Personen jedoch unaufgefordert übergeben. Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerfreien Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann vom steuerpflichtigen Leistungserbringer als Vorsteuer abgezogen werden.Ausnahmsweise wird die Steuerbefreiung durch Rückerstattung bewirkt.Der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen ist von der Steuer befreit.Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 107 Ab. 1 lit. a MWSTG und Art. 143-150 MWSTV.Die Broschüre zeigt unter Anderem, wie der Nachweis der Steuerbefreiung zu führen ist. Die Broschüre ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 17 herunterladen

MWST-Erhöhung 2011 – Was Sie bereits heute beachten müssen

18.03.2010
Die auf sieben Jahre befristete MWST-Erhöhung 2011, also die Anhebung der Mehrwertsteuersätze, tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. Der Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen wird bei dieses mal anders geregelt als bei früheren Steuersatzerhöhungen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und zeigt auf, wieso gewisse Unternehmen und Leistungen bereits heute betroffen sind und was im Einzelfall zu tun ist, um nicht eine nicht rückforderbare Mehrbelastung zu riskieren.
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Diesen Mehrwertsteuersatz müssen Sie anwenden

Die Steuersätze ändern per 1.1.2011 wie folgt:

Reguläre Steuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011

SteuersatzBis 31.12.2010 anzuwendender SatzAb 1.1.2011 anzuwendender Satz
Normalsatz7.6%8%
Sondersatz für Beherbergungsleistungen3.6%3.8%
Reduzierter Satz2.4%2.5%

Saldo- und Pauschalsteuersätze nach der MWST-Erhöhung 2011

Bis 31.12.2010 anzuwendender SatzAb 1.1.2011 anzuwendender Satz
6.4%6.7%
5.8%6.1%
5.0%5.2%
4.2%4.4%
3.5%3.7%
2.8%2.9%
2.0%2.1%
1.2%1.3%
0.6%keine Erhöhung
0.1%keine Erhöhung
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
AchtungWeder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ist für den Steuersatz relevant.

MWST-Erhöhung 2011 - So müssen Sie bei Teilzahlungen, Vorauszahlungen, Abonnementen usw. fakturieren

Falls Ihr Unternehmen eine Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbringt, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. Sie müssen also für Leistungen, die Ihr Unternehmen ab dem 1. Januar 2011 erbringen wird, die neuen Steuersätze fakturieren.
AchtungSoweit Sie Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren 2010 und 2011 erbracht werden, nicht auseinanderhalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.

MWST-Erhöhung 2011 - Rechnungsstellung bei Vorauszahlungen

Wissen Sie bei der Rechnungsstellung für eine Vorauszahlung schon, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, dann müssen Sie den auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufführen. Selbstverständlich können Sie auch zwei verschiedene Rechnungen ausstellen.

MWST-Erhöhung 2011 - Rechnungsstellung bei periodischen Leistungen und Abonnenten

Auch Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und Ähnliches sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Falls Ihr Unternehmen solche Leistungen anbietet, werden Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Fall betroffen sein, dass solche Abonnemente sich über den Jahreswechsel hin erstrecken.Ist dies der Fall, sollten Sie bei der Rechnungsstellung ab sofort eine Aufteilung des Entgelts «pro rata temporis» auf den alten und den neuen Steuersatz vornehmen.
BeispielDen Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement müssten Sie also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% versteuern.
AchtungEine Gesamtverrechnung mit dem alten Mehrwertsteuersatz über das Jahresende führt zu einer höheren nicht rückforderbaren Mehrwertsteuerbelastung.

Quelle: Business Dossier «Neues Mehrwertsteuergesetz – So umschiffen Sie die Klippen der Revision, erschienen im März 2010 bei WEKA Business Media AG.