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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Revision MWSTG

MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros, Kur- und Verkehrsvereine

25.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 12 – Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine veröffentlicht.Die neue Branchenbroschüre ist komplett in zwei Teile, einen Teil A für Reisebüros sowie einen Teile B für Tourismusorganisationen (Kur- und Verkehrsvereine) aufgeteilt, so dass wohl bloss aus historischen Gründen auf die Veröffentlichung zweier separater Broschüren verzichtet worden ist.Die neue Broschüre gibt knapp, aber zumindest recht anschaulich Aufschluss über die klassischen mehrwertsteuerlichen Probleme, welche die Reisebürobranche ganz besonders betreffen, wie z.B. :
  • das Problem des Ortes der Leistung (Inland, Ausland)
  • das Problem der mehreren Leistungen, die u.U. verschiedenen Steuersätzen unterliegen und an verschiedenen Orten erbracht werden können
  • Stellvertretungsproblematiken
  • usw.

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Bezüglich Kur- und Verkehrsvereine wichtig sind etwa Fragen,
  • wobei es sich überhaupt um Entgelte handelt (Tourismusabgaben, Subventionen etc)
  • wie Spenden, Werbeleistungen, Mitgliederbeiträge etc. behandelt werden.
Direkt zur neuen MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.

MWST Branchen-Info 04 - Baugewerbe

03.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 04 – Baugewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Besonderheiten im Baugewerbe und regelt bei der Erstellung von Bauwerken insbesondere die Abgrenzung zwischen
  • steuerbaren werkvertraglichen Lieferungen und
  • von der Steuer ausgenommenen Immobilienverkäufen.

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Die Broschüre ist bestimmt von vielen schon sehnlichst erwartet worden, gibt Sie doch näher Aufschluss über einige Fragen wie zum Beispiel zur Option im Bereich Liegenschaften, die im Bau- und Immobilienbereich von erheblicher Bedeutung sein können.Direkt zur neuen MWST Branchen-Info 04 - BaugewerbeNur am Rande: Interessant ist übrigens die in der Einleitung der Broschüre gemachte Aussage, dass die Begriffe Bauwerk, Grundstück und Gebäude (wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich - so die Broschüre) als gleichwertig zu verstehen seien...geht es hier um die Korrektur der verschiedenen Verwendungen in verschiedenen Gesetzen und mithin um eine autonome Auslegung der Begriffe durch das MWSTG? Es ist zu vermuten...

Formular Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)

21.01.2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute auf ihrer Internetseite das Formular für die Jahresabstimmung, die so genannte Berichtigungsabrechnung veröffentlicht.Hintergrund dieses Formulars ist eine Bestimmung in Art. 72 Abs. 1 MWSTG, die festhält, dass die steuerpflichtige Person, sobald sie im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen feststellt, diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren muss, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Die Meldung muss sodann gemäss Art. 72 Abs. 3 MWSTG in der «vorgeschriebenen Form» erfolgen, womit nun eben dieses Formular gemeint ist.
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Für die Korrektur von Fehlern ist also ausschliesslich das nun veröffentlichte Formular zu verwenden, auf welchem die eingereichten Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode ergänzt bzw. korrigiert werden kann. Im Formular Jahresabstimmung sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung) einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Bei einer Differenz zugunsten der ESTV muss der Differenzbetrag selbsttätig auf das Konto PC 30-37-5 überwiesen werden, unter Mitteilung der MWST-Nummer und des Zahlungsgrundes (z.B. J2010 für das Jahr 2010) angeben. Eine Differenz zu Ihren Gunsten wird zurückerstattet.Achtung:  Für Korrekturen einzelner Monats-, Quartals-, oder Semesterabrechnungen während der laufenden Steuerperiode können Sie nicht dieses Formular verwenden. In diesem Fall ist die Korrekturabrechnung zu verwenden.

Direkt zu den Formularen

Weitere Informationen zum Formular Jahresabstimmung / Berichtigungsabrechnung

Weitere Details zum Formular Jahresabstimmung finden Sie übrigens auch in [intlink id="mwst-2010-bezugssteuer-und-abrechnung-2" type="post"]Ziff. 6 der MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung[/intlink].

MWST Branchen-Info 05 - Motorfahrzeuggewerbe

19.01.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 05 – Motorfahrzeuggewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Informationen für das Motorfahrzeuggewerbe, also für Autogaragen, Landmaschinenhändler, und Baumaschinenhändler, Töffgeschäfte, Velogeschäfte usw.Sehr interessant, und wohl auch sehnlichst erwartet, sind in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zum fiktiven Vorsteuerabzug, der die Margenbesteuerung abgelöst hat. Sicher auch interessant: Die Ausführungen zum Fahrzeugleasing und zu so genannten Sale and Lease Back-Geschäften.Direkt zur neuen Branchen-Info 05 – Motorfahrzeuggewerbe
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MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

05.01.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf 2011 die MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen veröffentlicht.Als steuerpflichtiges Unternehmen können Sie die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angefallene MWST grundsätzlich als Vorsteuer in Abzug bringen, sofern sie nachweisen können, dass Sie die entsprechende Vorsteuer bezahlt haben. Dies deswegen, weil das System der MWST in der Schweiz nicht eine Belastung der Unternehmerischen Tätigkeit vorsieht, sondern des Endverbrauches.Dieser Grundsatz hat nun aber gewisse Einschränkungen:
  • Aufwendungen zur Erzielung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, berechtigen logischerweise nicht zum Vorsteuerabzug;
  • im Falle einer gemischten Verwendung (d.h. sofern bezogene Leistungen nicht bloss zu steuerbarer oder von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten verwendet werden) muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden;
  • ebenfalls muss der Vorsteuerabzug im Falle von Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung (d.h. spätere Verwendung für einen anderen Zweck) korrigiert werden;
  • ebenfalls zu korrigieren, d.h. verhältnismässig zu kürzen, ist der Vorsteuerabzug bei Vereinnahmung von Geldern gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG.
Wo immer möglich erfolgt die Korrektur des Vorsteuerabzugs nach dem effektiven Verwendungszweck. Daneben bietet Artikel 65 MWSTV Vorsteuerkorrekturen mittels Pauschalen oder gemäss eigenen Berechnungen an.Direkt zur MWST-Info 09 – Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

MWST Branchen-Info 19 Gemeinwesen

05.01.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Veröffentlichungsmarathons auf Ende 2010 die neue Branchen-Info 19 Gemeinwesen veröffentlicht. Die neue Broschüre behandelt nur noch branchenspezifische Schwerpunkte des Gemeinwesens. Insbesondere ist für Informationen zu den Pauschalsteuersätzen die [intlink id="mwst-info-12-%e2%80%93-saldosteuersatze-und-mwst-info-13-%e2%80%93-pauschalsteuersatze" type="post"]entsprechende Broschüre[/intlink] zu konsultieren.

Der Inhalt der neuen MWST Branchen-Info 19 Gemeinwesen im Überblick

  • Hoheitliche Tätigkeit
  • Steuersubjekte bei Bund, Kantonen und Gemeinden (Autonome Dienststellen, Zusammenschluss einzelner autonomer Dienststellen, Gruppenbesteuerung, Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kantonen im Rahmen von Zweckverbänden, Gesellschaften etc.)
  • Steuerpflicht
  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  • Kantonale Wasser-, Abwasser- und Abfallfonds
  • Rechnungsstellung und Überwälzung der MWST
  • Vorsteuerabzug
  • Eigenverbrauch
Im Anhang enthält die neue Broschüre insbesondere Tafeln und Arbeitshilfen zu folgenden Fragen:
  • Abklärung der Steuerpflicht
  • Annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuerkürzung bei Dienststellen mit Spezialfinanzierung
  • Ermittlung der Vorsteuerkürzung bei Dienststellen ohne Spezialfinanzierung
  • Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale von Dienststellen mit und ohne Spezialfinanzierung mit ihren mehrwertsteuerlichen Auswirkungen
  • Antworten zu häufigen Fragen
Direkt zur Branchen-Info 19 Gemeinwesen

MWST Branchen-Info 08 - Hotel- und Gastgewerbe

24.12.2010
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 08 – Hotel- und Gastgewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt – im Gegensatz zur früheren Broschüre – ausdrücklich nur noch branchenspezifische Schwerpunkte, enthält also keine allgemeinen Hinweise zu Steuerpflicht und dgl. mehr –  und richtet sich an in- und ausländische Leistungserbringer im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes.

Der Inhalt der neuen MWST Branchen-Info 08 im Überblick

Inhaltlich werden in der neuen Branchen-Info insbesondere behandelt:
  • Die Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen und Lieferungenvon Nahrungsmitteln, insbesondere:
    • Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
    • Zubereitung und/oder Servierleistung beim Kunden
  • Die Abgrenzung zu den nicht gastgewerblichen Leistungen, insbesondere:
    • Verpflegungsautomaten
    • Nahrungsmittel zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take away)
    • Hauslieferung von Nahrungsmitteln
  • Die Vereinfachte Abrechnung für gemischte Betriebe, Imbissbars / -stände und Anlässe mit gastgewerblichen Leistungen
  • Bäckereien / Konditoreien / Confiserien mit Tea-Room
  • Der Eigenkonsum der Familien- und Firmenangehörigen, die Verpflegungdes Personals in gastgewerblichen Betrieben sowie die Bewirtung bestimmterPersonengruppen
  • Die Verpflegung in nicht gastgewerblichen Betrieben (z.B. in Kantinen, Schulmensen und Bildungszentren)
  • Die Besteuerung diverser andere Leistungen im Gastgewerbe
    • Musik-, Zigaretten-, Spiel- und sonstige Automaten sowie Betrieb von Bowling- und Kegelbahnen, Billardtischen und Dart
    • Vermietung von Räumlichkeiten im Hotel- und Gastgewerbe
    • Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Musik- und Tanzabende
    • Kommerzielle Ausstellungen
    • Kunstwerke
    • Gastgewerbliche Leistungen an ein Reisebüro
    • Blumenverkäufe und Tischdekorationen
    • Debouren
    • Taxe für die Verlegung der Polizeistunde
    • Lieferverträge (z.B. Bierverträge)
Direkt zur neuen Branchen-Info 08 – Hotel- und Gastgewerbe
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MWST Branchen-Info 23 - Kultur

24.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die neue Branchen-Info 23 Kultur veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre soll insbesondere Auskunft über die steuerliche Behandlung von diversen Tätigkeiten im Bereich der Kultur geben, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG) unter die Steuerausnahme (von der Steuer ausgenommene Umsätze i.S. der unechten Steuerbefreiung) fallen. Insbesondere geht es in der Publikation also darum, wie diese Bestimmungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit auszulegen und anzuwenden sind.Die Branchen-Info 23 Kultur richtet sich vor allem an Kunstschaffende und ausübende Künstler, aber auch an Personen, die andere Funktionen im kulturellen Bereich wahrnehmen, wie z.B. an Künstleragenturen, Veranstalter von kulturellen Anlässen, Verleger oder Verwertungsgesellschaften.Direkt zur Branchen-Info 23 - Kultur

MWST Branchen-Info 20 - Bildung

24.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die neue Branchen-Info 20 Bildung veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre richtet sich an in- und ausländische Leistungserbringer im Bereich Unterricht, Schulung, Erziehung und Weiterbildung. Inhaltlich werden etwa behandelt:
  • Der Begriff der Bildungsleistungen
  • Die Abgrenzungen von Bildungsleistungen zu Leistungen mit nicht bildendem Charakter
  • Allgemeine Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen, insbesondere
    • Ort der Dienstleistung im Bildungsbereich
    • Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistungen
    • Mehrheit von Leistungen (Selbstständige Leistungen; Sachgesamtheit, Kombinationen von Bildungsleistungen mit selbstständigen Leistungen; wirtschaftlich eng zusammengehörende  Leistungen und Nebenleistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen)
  • Besteuerung von:
    • Referententätigkeit
    • Prüfungen
    • Lehrmittelverkauf
    • Kurse für Kinder und Jugendliche
    • Sprachaufenthalte
    • Studentenaustausch
    • Einsatz von Lehrlingen bei Drittfirmen
    • Internate / Tagesschulen
    • Fernkurse
    • Kurse für Arbeitslose
    • Schulung des eigenen Personals durch das Unternehmen
    • Ausbildung von Tieren
    • Erarbeiten von Kursen
    • Weiterverkauf von Bildungsleistungen
    • Bereitstellung / Vermietung der Infrastruktur
    • Werbung für einen Dritten anlässlich von Bildungsveranstaltungen
    • Annullierungskosten
    • Organisationsdienstleistungen
    • Organisation von Bildungsveranstaltungen
    • Bildungs- und Forschungskooperationen
Direkt zur Branchen-Info 20 - Bildung

MWST-Info 12 – Saldosteuersätze und MWST-Info 13 – Pauschalsteuersätze

17.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die von vielen sicher sehnlichst erwarteten MWST-Infos zu den Saldosteuersätzen und Pauschalsteuersätzen veröffentlicht. Diese Broschüren enthalten die entsprechenden Steuersatz-Anpassungen, die von den mit Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz abrechnenden Unternehmen auf den 1.1.2011 hin zu gewärtigen haben. Der 1.1.2011 ist auch das Datum, ab welchem diese neuen Broschüren Gültigkeit haben.Im Rahmen der neuen Broschüren hat die ESTV die Branchen-Liste mit neuen Branchen und Tätigkeiten ergänzt, die bisher nicht aufgeführt worden waren. Zudem wurden einige Branchen und Tätigkeiten einem anderen Saldosteuersatz zugeteilt.  Den nach Saldosteuersatz abrechnenden Unternehmen ist darum zu empfehlen, Ihre Saldosteuersätze in den Anhängen I und II der neuen MWST-Info 12 zu den Saldosteuersätzen kurz zu kontrollieren.Direkt zur MWST-Info 12 - SaldosteuersätzeDirekt zur MWST-Info 13 - Pauschalsteuersätze