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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Verrechnungssteuer

Lottosteuer - Administrativer Aufwand soll gesenkt werden

19.08.2011
Der Bundesrat befürwortet, die Besteuerung von Lotteriegewinnen zu vereinfachen und Gewinne erst ab einer Höhe von 1000 Franken zu besteuern. Er begrüsst es auch, dass neu maximal 5000 Franken als Einsatz von einem Gewinn abgezogen werden können. Dies schreibt er in einer am vergangenen Mittwoch verabschiedeten Stellungnahme zu einem Bericht der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen und beantragt die Zustimmung zum entsprechenden Gesetzesentwurf der WAK-S.

Anhebung der Freigrenze bei Lotteriegewinnen

Auf Grund der derzeit geltenden tiefen Steuerfreigrenze für Lottogewinne von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer ist der administrative Aufwand für die Lotterie- und Wettveranstalter relativ hoch. Für jeden einzelnen Gewinn über 50 Franken müssen sie den Gewinnern eine Verrechnungssteuerbestätigung aushändigen. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme zum Bericht der WAK-S insbesondere daraufhin, dass die Anhebung der Freigrenze den administrativen Aufwand der Veranstalter und der kantonalen Steuerverwaltungen vermindert. Er begrüsst deshalb, für Lotteriegewinne die steuerliche Freigrenze bei der Verrechnungssteuer auf 1000 Franken anzuheben und bei der direkten Bundessteuer einzuführen.

Kantone in der Festsetzung der Grenze autonom

Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH) soll ebenfalls eine Freigrenze vorgesehen, aber nicht betragsmässig festgelegt werden, damit nicht in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Kantone eingegriffen wird.

Pauschaler Abzug des Lotterieeinsatzes ... aber mit Maximalgrenze

Der Bundesrat unterstützt auch die Pauschalierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten: Bei der direkten Bundessteuer sollen von jedem Lotteriegewinn pauschal 5 Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden können. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zudem sinnvoll, dass die Abzugsmöglichkeiten von Einsatzkosten bei Gewinnen auf maximal 5000 Franken begrenzt werden. Damit kann ein Zeichen zur Prävention der Glücksspielsucht gesetzt werden. Die Pauschalierung führt laut Bundesrat zu einer begrüssenswerten administrativen Vereinfachung bei den Steuerverwaltungen und bei den steuerpflichtigen Personen. Letztere müssen aufgrund des fixen Abzuges die auf den Gewinntreffer entfallenden Einsatzkosten nicht mehr nachweisen.Der Gesetzesentwurf der WAK-S geht zurück auf die parlamentarische Initiative 09.456 von Ständerat Paul Niederberger. Seit 1945 wurde die Freigrenze von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer nie angepasst. Betroffen von der Anhebung der Freigrenze sind 92 Prozent aller Gewinner, die derzeit steuerbare Gewinne erzielen. Bei den betroffenen Gewinnen handelt es sich um insgesamt 40 Millionen Franken im Segment der Gewinne zwischen 51 und 1000 Franken. Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren keine nennenswerten Mindereinnahmen.

Kreisschreiben Nr. 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer

26.07.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer veröffentlicht. Mit dem neuen Kreisschreiben werden im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Richtlinien im Bereich Kundenguthaben angepasst.

Der Inhalt des neuen KS 34 im Wortlaut

1. Begriff der Kundenguthaben

Bei Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw.

2. Begriff der Bank oder Sparkasse

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt (Bank nach Bankengesetz) oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG).

3. Inländerbegriff

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 VStG).

4. Beginn der Steuerpflicht

a) Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfehlen, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. Bezüglich der Interbankguthaben verweisen wir auf das Merkblatt "Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankguthaben, deren Gläubiger Banken sind" vom 22. September 1986 (S-02.123).

b) Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens 5’000'000 Franken beträgt.Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.Wer zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes wird, darf sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes nicht als Bank bezeichnen.

5. Anmeldepflicht

Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidg. Steuerverwaltung anzumelden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VStG)

6. Steuererhebung

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG).Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).

7. Abrechnungsverfahren

Die Steuer auf dem Ertrag von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist mit dem amtlichen Formular wie folgt abzurechnen und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer VStV):
  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.

8. Geldmarktpapiere und Buchforderungen

Bezüglich der Geldmarktpapiere und Buchforderungen verweisen wir auf das Merkblatt "Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner" (S-02.130.1).

9. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 34 tritt mit dessen Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.122.2 vom April 1999. 

Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

02.02.2011
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden.
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Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2011 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾%**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ½ %
        • Rest: 3 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d der ESTV

Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Verrechnungssteuer – ESTV publiziert aktualisierte Übersicht

03.11.2010
Die ESTV hat ihre im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erschienene Publikation zur Eigenössischen Verrechnungssteuer überarbeitet und auf den Stand der Gesetzgebung 2010 gebracht.Die Publikation gibt einen guten Überblick über diese Steuer, hilft bei der Auslegung von VStG undVStV und behandelt - neben allgemeinen Grundlagen, insbesondere die folgenden Aspekte:
  • Gegenstand der Verrechnungssteuer
  • Steuerschuldner
  • Steuersätze
  • Verrechnungssteuerforderung
  • Steuerrückerstattung bei der Verrechnungssteuer (Anspruchsberechtigte Personen, Sonderfall Stockwerkeigentümergemeinschaften etc.) sowie Geltendmachung der Rückerstattung
  • Verfahren bei der Verrechnungssteuer
  • Strafbestimmungen bei der Verrechnungssteuer
  • Formulare (Meldeformulare)
Direkt zur Publikation Die eidgenössische Verrechnungssteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2010)

Konzerninterne Zinszahlungen neu steuerbefreit

19.06.2010
Der Bundesrat hat am Freitag Änderungen der Verordnungen über die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben verabschiedet, um zukünftig konzerninterne Zinszahlungen von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe zu befreien.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine Anleihe garantieren, welche von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge­geben wurde. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlun­gen mit künftig verrechnungssteuerfreien konzerninternen Zinszahlungen vermischt werden.

Zweck der neuen Regelung

Bislang führten konzerninterne Finanzierungstätigkeiten regelmässig zu Steuerfolgen bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe. Die Änderung der Ver­rechnungssteuerverordnung (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) soll den Anreiz erhöhen, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie soll mit solchen Tätigkeiten verbundene Arbeitsplätze generieren und ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung sein. Weitergehende Massnahmen wird der Bundesrat im Rahmen der nächsten Unter­nehmenssteuerreform vorschlagen.

Exkurs - Das Problem mit konzerninternen Zinszahlungen im Rahmen der (internen) Konzernfinanzierung

Bisher war die Konzernfinanzierung nur soweit ohne Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabefolgen möglich, als weder Obligationen noch Kundenguthaben im Sinne des Gesetzes und der gefestigten Praxis vorlagen. Lediglich für Interbankenguthaben, bestand eine Sonderregelung.Konzerninterne Forderungsverhältnisse (meist in der Form von Kontokorrent-Konti) wurden nach bisheriger Praxis immer dann als Kundenguthaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen behandelt, wenn
  • der Bestand an Gläubigern die Zahl 20 überstieg und
  • die gesamte Schuldsumme mindestens CHF 500'000 betrug.
Diese Grenzbeträge dienten dazu, die planmässige und bankenähnliche Entgegennahme von Drittmitteln, welche der Verrechnungssteuer unterworfen ist, von der «privaten» und auf Einzelfälle bezogenen, nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Mittelaufnahme abzugrenzen. Ohne diese Praxis hätten  sämtliche Darlehenszinsen solcher Schuldner der Verrechnungssteuer unterstanden.Dass bei grossen Konzernen diese Schwellen rasch überschritten wurden, liegt auf der Hand und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Verrechungssteuerpflicht auf Zinszahlungen unter den Konzerngesellschaften bestand. Die zinszahlende (inländische) Gesellschaft hatte deshalb auf den Passivzinsen die Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen. Je nach Sitz des Empfängers stellten sich hier verschiedene Probleme:
  • Befand sich der Empfänger dieser Passivzinsen in der Schweiz, konnte er die Verrechnungssteuer grundsätzlich vollumfänglich zurückfordern. Ein Problem stellte hier die Antragstellung und – aus Liquiditätsgründen – der Zeitablauf bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer dar.
  • Hatte die empfangende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, konnte sie (je nach Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]) nicht die volle Rückerstattung erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

26.01.2010
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden. Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2010 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¼ %
        • Rest: 3%*
      • Bei Industrie und Gewerbe:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¾ %
        • Rest: 3 ½ %*
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % *
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-072-DV-2010-d der ESTV

Anhörung zu VStV und StV eröffnet

22.12.2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Anhörung über die Änderungen in der Verrechnungssteuer- und Stempelabgabeverordnung eröffnet. Die Änderungen verbessern die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten. Die Anhörungsfrist dauert bis 29. Januar 2010.Durch die Änderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) sollen Guthaben, die zwischen Konzerngesellschaften bestehen, künftig von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe befreit werden.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine von einer ausländischen Tochtergesellschaft begebene Anleihe garantieren. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlungen mit solchen vermischt werden, welche aus den künftig steuerfreien konzerninternen Guthaben stammen.Die Änderungen der beiden Verordnungen eröffnen die Möglichkeit, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie fördern die damit verbundenen Arbeitsplätze und sind ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung durch Eigen- und Fremdkapital. Sie erfüllen damit auch Begehren verschiedener parlamentarischer Vorstösse, so der Motion der WAK des Ständerates (Mo. 08.3239), der Interpellation Pelli (Ip. 09.3322) und der Motion der CVP-Fraktion (Mo. 08.3111).
Quelle: <a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?msg-id=30892Eidgenössisches Finanzdepartement