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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Earn-Out – Möglichkeiten und Gefahren

24.06.2011
Bei Teil- oder Vollverkäufen von Unternehmen stellt sich regelmässig die Frage nach der Bestimmung des «fairen» Kaufpreises. Dabei sind sich die Parteien häufig über eine Grundvergütung einig, können sich jedoch über den Betrag für die Abgeltung des zukünftigen Potentials des Unternehmens nicht einigen. Um diese Hürde zu überwinden, kann zusätzlich zur Grundvergütung ein sogenannter Earn-Out eingesetzt werden. Danach wird der Kaufpreis abhängig vom zukünftigen Erfolg des Unternehmens (i.d.R. Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, sog. EBITDA), gestützt auf eine im Voraus definierte Formel, bemessen.

Möglichkeiten beim Earn-Out

Earn-Out Klauseln reflektieren ein hohes Mass an Fairness, da sie den zukünftigen Erfolg zwischen den Parteien aufteilen, bei Misserfolg jedoch den Käufer vor weiteren Zahlungsverpflichtungen schützen.Um diesen Charakter zu wahren, sollten Ober- und Untergrenzen für den Earn-Out festgelegt werden. Negative Earn-Outs (Rückzahlung von bereits erhaltenem Kaufpreis bei Misserfolg) sind zu vermeiden.

Gefahren des Earn-Out

Werden Aktien oder Stammanteile von Privatpersonen an Gesellschaften verkauft, können falsch umgesetzte Earn-Out Klauseln den steuerfreien Kapitalgewinn des Veräusserers gefährden. Dies gilt regelmässig dann, wenn für die Earn-Out Zahlungen nicht ausschliesslich nach dem Verkauf der Gesellschaft erwirtschaftete Mittel verwendet werden.Verfügt die Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Verkaufs über nicht betriebsnotwendige, ausschüttbare Mittel, und werden diese Mittel innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf dazu verwendet, eine Earn-Out Klausel zu finanzieren, erfüllt dies den Tatbestand der indirekten Teilliquidation. Im Umfang dieser Zahlungen realisiert der Verkäufer (Privatperson) anstelle eines steuerfreien Kapitalgewinns einen steuerbaren Kapitalertrag.Hält der Verkäufer (Privatperson) an der Käufergesellschaft zudem weiterhin eine Beteiligung von mindestens 50%, so ist das Vorliegen einer sogenannten Transponierung zu prüfen. Die Steuerfolgen für den Verkäufer sind dieselben, wie bei der indirekten Teilliquidation. Im Rahmen der schädlichen Handlungen, welche innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren zu vermeiden sind, ist auch dem neu geschaffenen Instrument der Reserve aus Kapitaleinlage Beachtung zu schenken. Eine direkte oder indirekte Umwandlung von freien Reserven in Reserven aus Kapitaleinlage kann den Tatbestand der indirekten Teilliquidation oder der Transponierung erfüllen.

Empfehlung

Trotz der hier kurz beleuchteten Fallstricke sind Earn-Out Klauseln unverzichtbare Instrumente moderner Vertragsverhandlungen. Die negativen Steuerfolgen können durch die vorgängige Einreichung von Steuerrulings vermieden werden. Nicht gerult werden kann jedoch das Vorliegen von nicht betriebsnotwendigen, ausschüttbaren Reserven. Zu dieser Frage äussern sich die Steuerbehörden in aller Regel nicht im Voraus, sondern behalten sich deren Beurteilung für den Zeitpunkt einer späteren Ausschüttung vor. Wie aufgezeigt, hängen die Steuerfolgen für die veräussernde Person bei Unternehmensverkäufen massgeblich vom Verhalten der Käuferschaft ab. Die entsprechenden Klauseln sind deshalb nicht bloss in den Aktienkaufvertrag sondern insbesondere auch in den regelmässig abzuschliessenden Aktionärbindungsvertrag aufzunehmen und bedürfen einer frühzeitigen und umsichtigen Beratung.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

NE - Volk sagt ja zu Steuersenkung für Unternehmen

20.06.2011
Die neuenburger Bevölkerung hat sich an der Urne klar für die Senkung der Unternehmenssteuern ausgesprochen.

Senkung von Gewinnsteuer und Kapitalsteuer

Neuenburg wird damit die Gewinnsteuer für Unternehmen innert fünf Jahren von 10 auf 5 Prozent senken. Markant gesenkt werden zudem die Kapitalsteuern für Holdings: Sie sinken von 0,5 auf 0,005 Promille. Die Regierung des Kantons Neuenburg will den Kanton damit zu einem der attraktivsten Kantone für Unternehmen machen.

Aufhebung von Steuerbefreiungen soll zu Mehreinnahmen führen

Die heute angenommene Unternehmenssteuerreform soll trotz dem Steuersenkungsansatz praktisch sofort Mehreinnahmen von rund CHF 30 Mio.  generieren. Dies, weil im Gegenzug Unternehmen, die heute noch von Steuerbefreiungen profitieren, künftig Steuern zahlen müssen.

Auch Steuern für natürliche Personen sollen gesenkt werden

Die Unternehmenssteuerreform - dieses Einsteigen in den Steuerwettbewerb - soll nur der erste Schritt im Bemühen der Neuenburger Regierung sein, an Attraktivität zu gewinnen. Bereits im März hatte der Regierungsrat angekündigt, dass die Steuern für natürliche Personen gesenkt werden sollen.

Gegenvorschlag zu Bausparinitiativen im Ständerat überraschend gescheitert

17.06.2011
Der Ständerat hat den indirekten Gegenvorschlag zu zwei Bausparinitiativen in der heutigen Schlussabstimmung überraschend verworfen, nachdem er sich noch in der Frühjahrssession - allerdings bloss ganz knapp - dafür ausgesprochen hatte. Die Vorlage ist damit definitiv vom Tisch. Wäre der indirekte Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen des HEV und der schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) nicht am Ständerats-Veto gescheitert, wären beide Initiativkomitees nach eigenen Aussagen zum Rückzug ihrer Begehren bereit gewesen. Da allerdings die SP mit dem Referendum gegen den Gegenvorschlag gedroht hatte, wäre es voraussichtlich dennoch zu einer Volksabstimmung gekommen.Nicht unglücklich über das Scheitern des Gegenvorschlages dürften der Bundesrat und die Kantone sein, die eine entsprechende Revision ablehnen.Damit werden nun die zwei Initiativen ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung kommen.

DBG und StHG sollen aktualisiert werden

15.06.2011
In DBG und StHG sind verschiedene in letzter Zeit umgesetzter Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit schlägt das Finanzdepartement (EFD) nun vor, die beiden Gesetze auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es hat darum eine Vorlage in die Anhörung geschickt.

Aktualisierung primär in Verfahren und Steuerstrafrecht

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit noch heute das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden. Massgebend bei den Verjährungsfristen ist die Schwere des Steuerdelikts.Gleichzeitig sollen auch die Sanktionen der Tatbestände Steuerbetrug sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.Schliesslich sollen auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden.Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen - neues Gesetz tritt am 1.1.2013 in Kraft

14.06.2011
Nachdem die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist, setzt der Bundesrat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Dies hat der Bundesrat mittels Medienmitteilung am Freitag mitgeteilt.Bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Einkommenssteuern werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Das neue Gesetz zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im Überblick

Mitarbeiteraktien werden immer zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen anzuwenden.Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert.Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Verfahren - Quellenbesteuerung

Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (Quellenbesteuerung). Mit der Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht-Besteuerung auf.

Steuersätze

Für die direkte Bundessteuer beträgt der Steuersatz 11,5 Prozent. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

BE - Regierungsrat droht mit Unterstützung der Initiative «Faire Steuern - Für Familien»

10.06.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hält gemäss seiner gestrigen Mitteilung an seinem Antrag zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» fest. Er beantragt dem Grossen Rat, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern seinen Gegenvorschlag zur Annahme zu empfehlen.

Für Wiedererhöhung der Tarife und Erhöhung der Kinderabzüge - gegen Abschaffung der Pauschalbesteuerung

Der Regierungsrat unterstützt die von der Initiative vorgesehene Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuertarife sowie die weitere Erhöhung der Kinderabzüge. Aus standortpolitischen Gründen spricht er sich jedoch nicht für die Aufhebung, sondern für eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung aus.  Zudem will er die erst vor einem Jahr beschlossene Anpassung bei der Vermögenssteuerbremse nicht rückgängig machen.

Regierung droht mit der Unterstützung der Initiative

Der Gegenvorschlag des Regierungsrates hätte für den Kanton Mehreinnahmen von voraussichtlich 70 Millionen Franken, für die Gemeinden solche von 37 Millionen Franken zur Folge. Die vorberatende Kommission unterbreitet dem Grossen Rat einen eigenen Gegenvorschlag. Dieser sieht Mindereinnahmen von ungefähr 13 Millionen Franken (Kanton) bzw. 7 Millionen Franken (Gemeinden) vor.Sollte der Grosse Rat den regierungsrätlichen Gegenvorschlag nicht unterstützen, will sich die Regierung im weiteren politischen Prozess aus finanzpolitischen Gründen für die Initiative aussprechen.

Steuerabzug für Bausparen - Nach dem Ständerat stimmt auch der Nationalrat zu

31.05.2011
Update (17.06.2011): [intlink id="gegenvorschlag-zu-bausparinitiativen-im-standerat-uberraschend-gescheitert" type="post"]Ablehnung in der Schlussabstimmung[/intlink]
Nachdem der Ständerat bereits im März einem neuen Bausparabzug zugestimmt hat, hat nun in seiner gestrigen Sitzung auch der Nationalrat entschieden, dass Steuerpflichtige künftig während zehn Jahren jährlich CHF 10'000 (Alleinstehende) resp. CHF 20'000 (Ehepaare) vom steuerbaren Einkommen abziehen können, sofern und soweit dieser Betrag auf ein Bausparkonto eingezahlt wird und das Geld für den erstmaligen Wohnungsbau benötigt wird. Einschränkung: Findet innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Abzugsdauer (also spätestens 15 Jahre nach dem ersten Abzug) kein Kauf eines Eigenheims statt, müssen die gesparten Steuern nachbezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht gilt auch bei dauernder Nutzungsänderung oder Verkauf ohne Ersatzbeschaffung.Der vom Nationalrat nun abgesegnete Steuerabzug für Bausparen stellt einen indirekten Gegenvorschlag zu den zwei Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» statt. Gemäss Aussagen der Initianten werden die Initiativkomitees ihre Begehren zurückziehen, falls der Gegenvorschlag am 17. Juni von den Räten in der Schlussabstimmung bestätigt wird und niemand das Referendum ergreift.

Steuerabzug für Bausparen - Linke und Bundesrat skeptisch ob der sozialpolitischen Wirksamkeit

Wie die Ratslinke zweifelt gemäss Finanzministerin Widmer-Schlumpf auch  der Bundesrat an der sozialpolitischen Wirksamkeit des Abzuges. Mittelständische Haushalte seien kaum in der Lage, 10'000 oder 20'000 Franken fürs Bausparen einzusetzen. Belegt werde dies durch statistische Erhebungen, wonach bei einem Haushaltseinkommen von brutto 93'000 Franken rund 5'700 Franken auf die Seite gelegt werden könnten.

Auch Kantone gegen den neuen Bauspar-Abzug

Gegen den neuen Abzug wehrten sich in der Vernehmlassung auch die Kantone vehement. 22 Kantone lehnten die Vorlage ab.

Weitere Informationen zum Thema

Das Geschäft Nr. 10.459 - Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" in der parlamentarischen Geschäftsdatenbank

Privatentnahme bei selbständiger Erwerbstätigkeit

30.05.2011
Die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stellt eine steuerbegründende Privatentnahme dar. Durch eine vorgängige Strukturierung der Privatentnahme können sowohl der Zeitpunkt der Besteuerung, als auch die Steuerlast teilweise beeinflusst werden.

Privatentnahme bei allg. Geschäftsvermögen

Zum allgemeinen Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die für Geschäftszwecke erworben wurden und dem Geschäft dauernd mittel- oder unmittelbar dienen. Bei der Qualifikation wird hauptsächlich auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte im Betrieb, die Behandlung in der Buchhaltung und die entsprechende Willensäusserung einer selbständig erwerbstätigen Person abgestellt. Überführt diese durch ausdrückliche Erklärung oder durch Entfernen aus der Buchhaltung einen Teil oder das gesamte Geschäftsvermögen dauernd in ihre private Nutzung, wird von einer Privatentnahme ausgegangen.

Privatentnahme bei Liegenschaften

Bei vollständig geschäftlich genutzten Liegenschaften gelten die vorgenannten allgemeinen Grundsätze zur Privatentnahme. Bei gemischt genutzten Liegenschaften wird die Präponderanzmethode angewendet: Danach wird die Liegenschaft demjenigen Vermögen (Geschäfts- oder Privatvermögen) zugeordnet, dessen Nutzung überwiegt. Sobald der Privatanteil an einem Grundstück des geschäftlichen Anlagevermögens auf über 50% ausgedehnt wird, findet grundsätzlich sofort eine steuerbegründende Privatentnahme statt.

Steuerfolgen

Durch die Privatentnahme werden die stillen Reserven auf dem Geschäftsvermögen der bisher potentiellen Besteuerung entzogen und die steuerpflichtige Person erzielt einen steuersystematischen Kapitalgewinn. Der Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert des Vermögenswerts und wird als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf sämtlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) ordentlich besteuert. Auf dem steuerbaren Einkommen sind ebenfalls die Sozialabzüge (AHV/IV/EO/ALV) geschuldet. Eine Privatentnahme kann somit zu einer massiven Steuerbelastung führen.

Aufschub- und Planungsmöglichkeiten

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde per 1. Januar 2011 eine Aufschubmöglichkeit für die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf Liegenschaften, die aus dem Anlagevermögen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen überführt werden, eingeführt. Anlässlich der Privatentnahme wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur die Differenz zwischen Anlagekosten und massgebendem Einkommenssteuerwert besteuert. Die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird erst beim Verkauf der Liegenschaft vorgenommen. Jede Wertveränderung der Liegenschaft während der Aufschubphase beeinflusst die Steuerlast. Die Steuerlast kann verringert werden, wenn die Liegenschaft im Zusammenhang mit der definitiven Geschäftsaufgabe verkauft wird und von der separaten Besteuerung von Liquidationsgewinnen profitiert werden kann.

Empfehlung

Selbständig Erwerbstätige, welche beabsichtigen, Teile des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen zu überführen oder ihren Geschäftsbetrieb ganz aufzugeben, sollten die Steuerfolgen vorgängig durch einen Steuerspezialisten abklären und strukturieren lassen, sowie allenfalls einen Steueraufschub beantragen.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

26.05.2011
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2011.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden